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Bellaiche Judith · Nationalrat · 2022-12-05

Bellaiche Judith · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2022-12-05

Wortprotokoll

Ich habe es in Block 1 schon erwähnt, wir werden keine pauschale Anhebung des Strafmasses über alle Tatbestände hinweg unterstützen.

Ich wiederhole insbesondere unsere differenzierte Haltung bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern, denn dies könnte auf Anhieb auf Unverständnis stossen. Aber der Tatbestand von Artikel 187 Ziffer 1 ist sehr weit gefasst. So fällt etwa ein Zungenkuss bereits darunter. Wir sind uns einig, dass ein solches Verhalten gegenüber Kindern bestraft werden muss, aber auch diese Strafe angemessen sein sollte. Dieser Tatbestand ist nicht mit den Tatbeständen zu vergleichen, wie sie in den Artikeln 189 und 190 beschrieben werden. Diese beiden Artikel sind sehr eng gefasst, und es werden hohe Anforderungen gestellt.

Noch kurz zu den anderen Anträgen: Wie bereits beim Eintreten erwähnt, werden wir die Ausweitung der Unverjährbarkeit von Delikten unterstützen, wenn sie an Kindern bis 16 Jahren begangen wurden, dies im Einklang mit dem Schutzalter von 16 Jahren.

Zu Artikel 193, zum sogenannten Stealthing: Wir unterstützen die Aufnahme dieses neuen Tatbestandes, zumal die Rechtsprechung in solchen Fällen an der fehlenden gesetzlichen Grundlage scheiterte. Es wurde in der Debatte erwähnt, dass das zu schützende Rechtsgut in diesem Artikel nicht klar sei. Das kann ich nicht nachvollziehen. Auch hier geht es um die sexuelle Selbstbestimmung: Wenn eine Person nur zu geschütztem Sex einwilligte, die entsprechende Zusicherung sich jedoch als Täuschung erwies, so wurde die sexuelle Selbstbestimmung dieser Person verletzt, denn ohne die Zusicherung zu geschütztem Sex hätte sie nicht eingewilligt. Abgesehen von der schwierigen Beweisbarkeit scheinen mir die Bedenken bezüglich dieses Tatbestandes etwas gesucht. Denn auch andere Rechtsgüter werden in unserem Strafrecht vor Täuschung geschützt.

Zu Artikel 198 ist ein Einzelantrag Porchet eingegangen, wonach sexuelle Belästigung im öffentlichen Raum ein Offizialdelikt sein soll. Es wird zwischen öffentlichem und privatem Raum unterschieden, weil sehr viele Belästigungen auf der Strasse und an öffentlichen Anlässen stattfinden und dies die Opfer, meist Frauen, dazu zwingt, öffentliche Orte zu meiden. Damit werde ihre Bewegungsfreiheit beschnitten. Wir können diese Begründung zwar nachvollziehen, aber die Beschneidung der sexuellen Selbstbestimmung ist im privaten Raum nicht anders als im öffentlichen Raum ausgestaltet. Eine Unterscheidung im Sexualstrafrecht scheint ohne vertiefte Prüfung noch etwas diffus. Um aber eine Differenz zu schaffen und dem Ständerat die Möglichkeit zu geben, sich über diese Sache zu beugen, werden wir den Einzelantrag Porchet in einem ersten Schritt unterstützen.

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