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Bischof Pirmin · Ständerat · 2022-12-06

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-06

Wortprotokoll

Hier bekommen Sie wieder einmal die Gelegenheit abzustimmen. Es geht um eine Motion der Schwesterkommission unserer UREK, die vom Bundesrat verlangt, das Raumplanungsgesetz dahin gehend zu ändern, dass bei widerrechtlich erstellten Bauten ausserhalb der Bauzone die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach dreissig Jahren verwirkt.

Der Nationalrat hat diese Motion am 17. März 2022 mit 92 zu 84 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Der Bundesrat beantragt Ablehnung. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen nun mit 6 zu 4 Stimmen, die Motion wie der Nationalrat anzunehmen. Es gibt eine Minderheit.

Worum geht es? Am 28. April 2021 urteilte das Bundesgericht im Falle eines Werkhofes in der Landwirtschaftszone in einer Luzerner Gemeinde, dass gewisse Bauten, die vor 1983 unrechtmässig erstellt worden waren - also 39 Jahre früher -, zurückgebaut werden müssen. Nach Auffassung der Motionäre führt dies dazu, dass innerhalb und ausserhalb der Bauzone unterschiedliches Recht gilt. In der Bauzone gilt zwar auch ein Beseitigungsgebot für unrechtmässig erstellte Bauten, aber dieses verjährt nach dreissig Jahren. Mit dem Bundesgerichtsentscheid von 2021 würde dies ausserhalb der Bauzone nicht gelten.

Der Bundesrat hat Ablehnung der Motion beantragt, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Wenn die Motion umgesetzt würde, so würden Personen, die sich an Gesetze und behördliche Entscheide halten, faktisch schlechtergestellt als jene, die illegal bauen. Der Bundesrat führt zudem aus, dass es im Falle der Festlegung einer Verjährung, also z. B. einer Verjährung nach dreissig Jahren, genügend Verzögerungsmöglichkeiten gäbe, um die Verfahren so lange zu verzögern, dass man als unrechtmässig Bauender über die Verjährungsfrist hinauskommen könnte. Der Bundesrat sagt, solche Verfahren könnten problemlos Jahrzehnte dauern - ein Satz, der an sich ja schon bemerkenswert ist, wenn man die schweizerische Rechtskultur etwas kennt.

Der Vorstoss klingt zwar langweilig, weil man vom Verjährungsrecht redet - bei Studenten der Rechtswissenschaft ist das Verjährungs- und Verwirkungsrecht regelmässig sehr unbeliebt, weil es relativ technisch und relativ langweilig ist. Aber die Bedeutung dieser Normen ist aussergewöhnlich. Der Bundesrat selber führt aus, dass in der Schweiz etwa 595[NB]000 Gebäude - 595[NB]000 Gebäude! - ausserhalb der Bauzone stehen. Natürlich ist nur ein Bruchteil davon illegal gebaut worden oder weist illegale Bauteile auf, aber es ist immer noch eine ganz erhebliche Gebäudezahl.

Ihre Kommission hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt. Die Mehrheit der Kommission ist der klaren Überzeugung, dass auf der Ebene des Bundesrechts jetzt eine Regelung grundsätzlicher Natur zur Verjährungs- oder Verwirkungsfrist für unrechtmässig erstellte Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone geschaffen werden soll. Die Kommission stellt fest, dass heute von Kanton zu Kanton eine völlig unterschiedliche Rechtslage besteht. Wenn man die unterschiedlichen Verjährungs- und Verwirkungskonzepte in den Kantonen - d. h. die Wahl, ob Verjährung oder Verwirkung - und die Verjährungs- und Verwirkungsfristen in ihrer Unterschiedlichkeit ansieht, muss man von einem eigentlichen "Chrüsimüsi" reden. Wir haben eine alles andere als klare Rechtslage. Der Zeitpunkt ist mit dem Urteil von 2021 jetzt wahrscheinlich der richtige, um hier eine klare Rechtsgrundlage zu schaffen.

Das Schweizer Recht kennt seit Jahrzehnten in ganz verschiedenen Bereichen der Rechtsordnung schweizerisch einheitliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen. Denken Sie etwa an das Zivilrecht, denken Sie an das Strafrecht, aber auch an grosse Teile des Verwaltungsrechts. Es ist ja schwer einzusehen, weshalb im Strafrecht ein Mord nach dreissig Jahren verjähren soll, wogegen der Bau eines Gartenhäuschens ausserhalb der Bauzone nach dreissig Jahren nicht verjähren soll und die Beseitigungspflicht weiterbesteht. Man kann einwenden, dass Baurecht in der Schweiz kantonales Recht sei. Das ist richtig. Die Kantone haben unterschiedliche Baurechtsordnungen. Daran soll sich auch nichts ändern. Aber das Raumplanungsgesetz ist ein Bundesgesetz. Alle Kantone haben sich an das schweizerische Raumplanungsrecht zu halten. Es ist für die Kommissionsmehrheit nicht einsichtig, weshalb gerade in diesem Bereich keine [PAGE 1182] einheitliche Bundesvorschrift besteht und die einheitlichen Bundesraumplanungsregeln in den Kantonen mit unterschiedlichen Verjährungs- und Verwirkungsregelungen unterschiedlich oder gar nicht umgesetzt werden. Die Kommissionsmehrheit spricht sich deshalb für eine klare Rechtsgrundlage aus, und zwar auf der Basis der Ihnen vorliegenden Motion.

Ich muss ergänzen, dass die Kommission gleichzeitig eine Standesinitiative des Kantons Wallis auf dem Tisch hatte. Sie ist nicht ganz gleichlautend. Es ist eine parallel laufende Standesinitiative. Die Kommissionsmehrheit hat sich entschieden, die Standesinitiative zu sistieren; die Motion hingegen soll jetzt in diesem Rat behandelt werden. Die Überlegung ist die: Die Motion kommt aus der Schwesterkommission. Wenn Sie also heute der Kommissionsmehrheit folgen und zustimmen, geht die Motion wieder zurück in die Schwesterkommission. Die Schwesterkommission hat im Moment auch die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes auf dem Tisch. Sie wird dann zu entscheiden haben, ob die Umsetzung dieser Motion in die RPG-2-Revision integriert werden oder ob man zwei separate Züge fahren soll.

Grundsätzlich würde man das eigentlich in einer einheitlichen Vorlage machen. Allerdings möchte auch die Mehrheit Ihrer Kommission nicht, dass durch diese Frage die RPG-2-Revision verzögert wird. Deshalb möchten wir das ins Belieben der Schwesterkommission geben. Mit dem Sistieren der Standesinitiative Wallis könnte der Rat aber doch sozusagen einen Fuss in der Türe halten.

Es gibt eine Minderheit. Ihr Antrag wird sicher separat begründet werden.

Ich fasse noch einmal zusammen, dass die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, die Motion anzunehmen. Der Entscheid fiel mit 6 zu 4 Stimmen.