Rieder Beat · Ständerat · 2022-12-06
Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-06
Wortprotokoll
Es geht hier um eine grundsätzliche Frage, und da erlaube ich mir, Ihnen zwei, drei Bemerkungen zu dieser Motion mitzugeben. Ich bitte Sie vorgängig, die Mehrheit der Kommission zu unterstützen, und möchte eingangs etwas auf das entgegnen, was Frau Kollegin Mazzone hier gesagt hat.
Die Logik der Verjährung sei unterschiedlich, ob man das Ganze strafrechtlich oder öffentlich-rechtlich anschaue - das ist natürlich falsch. Die Logik der Verjährung ist immer die gleiche. Es geht um Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Man möchte, dass nach einem gewissen Zeitraum Rechtssicherheit besteht und kein Unfriede verursacht wird. Die gesamte Ideenwelt der Verjährung gilt übrigens im öffentlichen Recht wie im Privatrecht wie im Strafrecht. Nur kennt man die Verjährungsproblematik nicht sehr gut, und daher erlaube ich mir, zwei, drei Punkte zu erwähnen.
Der Grundsatz der Verjährung im öffentlichen Recht, bei öffentlichen Ansprüchen und Schuldverpflichtungen, ist kraft ungeschriebenen Rechts ein allgemein anerkannter und grundlegender Rechtsgrundsatz. Das Bundesgericht hat ihn im Grundsatzentscheid 78 I 89 im Jahr 1952 festgelegt. Die Argumente der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sprechen dafür, dass zurückliegende Verhältnisse einmal abgeschlossen sein müssen; darum geht es hier. Überall im öffentlichen Recht, sogar beim stärksten Anspruch des Staates, nämlich beim Steuereintreiben, haben wir eine Verjährung, und auch im Bau- und Raumplanungsrecht haben wir eine Verjährungsfrist gehabt, eine ungeschriebene Verjährungsfrist aufgrund konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung.
1981 hat sich das Prinzip in einem Entscheid wiederholt: Nach dreissig Jahren gilt die Sache als verjährt, unabhängig davon, wie grob der Bauverstoss gewesen ist.
Von der Minderheit wird der Eindruck erweckt, dass es für Bauten ausserhalb der Bauzone keine bundesgerichtliche Praxis gegeben habe. Doch die hat es sehr wohl gegeben. Ich zitiere aus einem Urteil vom 17. April 2020 (1C_99/2019), das war zwei Jahre vor dem Entscheid, den wir heute diskutieren: "Bauten ausserhalb der Bauzone tangieren Bundesinteressen, weshalb es gerechtfertigt ist, die bundesgerichtliche Verjährungsfrist von dreissig Jahren anzuwenden." Das heisst, bis vor Kurzem war der Fall klar: Dreissig Jahre ist die absolute Verjährungsfrist, innerhalb und ausserhalb der Bauzone. Wieso dreissig Jahre? Man geht davon aus, dass der Staat innerhalb von dreissig Jahren in der Lage ist, Rechtsbrüche zu sanktionieren und die Bauten abbrechen zu lassen. Es ist wahrscheinlich jedem vernünftigen Menschen klar, dass ein Staat versagt hat, wenn er nach dreissig Jahren trotz allem den Rückbau verlangt.
Ich bitte Sie, nicht nur die Medienmitteilung des Bundesgerichtes zu lesen, sondern auch das Urteil selbst. Ich habe es dreimal lesen müssen. Ein Luzerner Eigentümer ist gezwungen, seine seit fünfzig Jahren bestehende Baute abzureissen. Das ist die Konsequenz dieses Bundesgerichtsurteils, nicht mehr und nicht weniger. Es ist ein Einzelfallentscheid. Hier hat das Bundesgericht offensichtlich über den Zaun gefressen. Es hat den Grundsatz der Trennung von Bauzone und Nichtbauzone höher gewichtet als Rechtssicherheit, Rechtsfrieden, Eigentumsfreiheit und Bestandesgarantie. Darum geht es, darüber müssen wir diskutieren.
Das Bundesgericht hat diesen Aspekt der Raumplanung doktrinär-apodiktisch höher gewichtet als den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit für den Eigentümer. Es hat diese Prinzipien des öffentlichen Rechts nach jahrzehntelanger Praxis bedenklicherweise ausser Kraft gesetzt. Diese Prinzipien finden Sie in jedem Lehrbuch, jeder Student lernt sie.
Die Verjährung gilt im gesamten öffentlichen Recht. Es gibt keinen Teil des öffentlichen Rechts, in welchem die Verjährung nicht gilt. Da ist es schon am Gesetzgeber, hier für Klarheit zu sorgen, wie es der Kommissionssprecher gesagt hat. Denn die Konsequenzen sind enorm. Es gibt 600[NB]000 Bauten ausserhalb der Bauzone, die Hälfte davon befindet sich in fünf Kantonen. Darum reagieren diese Kantone - Tessin, Graubünden, Bern, Wallis und St. Gallen - auch ziemlich heftig. Ohne die Gewähr einer Verjährung ausserhalb der Bauzone ergeben sich gewisse Konsequenzen, die berücksichtigt werden müssen:
1. Der gutgläubige Erwerber kann nicht geschützt werden. Das heisst, er kann in der Schweiz eine fünfzigjährige Baute ausserhalb der Bauzone kaufen und hat keine Garantie, dass sie rechtmässig erstellt wurde und nicht plötzlich aufgrund von Verordnungen und Verfügungen des Staates wieder abgebrochen wird.
2. Dokumentationen von Bauten ausserhalb der Bauzonen müssen aufbewahrt werden, und zwar über Jahrzehnte. Sonst kann später bei entsprechender Denunziation durch einen Mitbürger, einen Nachbarn nicht nachgewiesen werden, dass alles rechtmässig erfolgt ist - vor 1972.
Man muss sich auch darüber im Klaren sein, dass man einen Eigentumstitel, den man besitzt, nicht mit gutem Gewissen an einen neuen Erwerber weitergeben kann, falls man nicht lückenlos dokumentieren kann, dass man jeden Umbau, jede Änderung dieses Gebäudes mit einer einwandfreien Baubewilligung erreicht hat. Das hat natürlich dann schon Konsequenzen. Man muss sich darüber im Klaren sein, dass der Staat eigentlich nicht der Feind des Bürgers sein sollte. Der Staat sollte den Bürger in seinen wirtschaftlichen Interessen unterstützen. Jetzt gehen Sie einmal zu diesem Luzerner Eigentümer und fragen Sie ihn, wie er den Staat im Kanton Luzern erlebt.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.