Villiger Kaspar · Bundesrat · 2003-03-10
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2003-03-10
Wortprotokoll
Der Bericht von Ernst & Young enthält keine rechtliche Würdigung. Es stellt sich deshalb zunächst die Frage, wer gegenüber wem welche Verantwortlichkeitsansprüche geltend machen könnte.
Nach Artikel 754 Absatz 1 OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen - also das Management - für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Eine ähnliche Haftung trifft nach Artikel 755 OR alle mit der Prüfung der Jahres- und Konzernrechnung befassten Personen; das ist die Revisionshaftung. Ausserdem haftet nach Artikel 762 Absatz 4 OR der Bund für ein allfälliges Fehlverhalten der von ihm bis Mitte 1999 delegierten Verwaltungsräte. Das ist einmal die Rechtslage.
Der Bund verfügt zurzeit noch über Namenaktien der SAir Group im Nominalwert von 1,26 Millionen Franken. Zudem ist er im Umfang von etwas mehr als 3 Millionen Franken Gläubiger der SAir Group, insbesondere als Inhaber von Obligationen. Hingegen richtet sich der Anspruch auf Rückzahlungen des öffentlich-rechtlichen Darlehens im Höchstbetrag von 1,45 Milliarden Franken gemäss den Verträgen vom 5. und 24./25. Oktober 2001 nicht gegen die Konzernmutter SAir Group, sondern gegen deren Tochter Swissair.
Die Rechtslage bis zur Genehmigung des Nachlassvertrages beziehungsweise bis zur Konkurseröffnung - das ist die Rechtslage heute - ist die folgende: Nach Artikel 756 Absatz 1 OR sind neben der Gesellschaft auch die einzelnen Aktionäre, nicht aber die Gläubiger berechtigt, den der Gesellschaft durch ihre Organe verursachten Schaden einzuklagen. Der Anspruch des Aktionärs geht jedoch nur auf Leistung an die Gesellschaft.
Die Rechtslage nach der Genehmigung eines Nachlassvertrages beziehungsweise nach Konkurseröffnung ist eine andere; das ist innerhalb der nächsten Monate zu erwarten: Nach Artikel 757 Absatz 1 OR steht es zunächst den Liquidationsorganen beziehungsweise der Konkursverwaltung zu, die Ansprüche von Aktionären und Gesellschaftsgläubigern geltend zu machen. Die Liquidationsorgane sind der Sachwalter als Liquidator zusammen mit dem Gläubigerausschuss. Verzichten diese Organe auf die Geltendmachung, so ist dazu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt.
Unter diesen Umständen ist der Bundesrat der Meinung, dass ein klageweises Vorpreschen des Bundes als Aktionär kurz vor der Genehmigung des Nachlassvertrages beziehungsweise vor der Konkurseröffnung unzweckmässig wäre. Die Klage müsste sich auf Leistung an die SAir Group in Nachlassstundung beschränken; sie könnte den ausstehenden Milliardenbetrag aus öffentlich-rechtlichem Darlehen an Swissair nicht mit umfassen. Diese Forderung wurde aber vom Bund bereits im Nachlassverfahren von Swissair angemeldet.
Selbst wenn die Klage noch vor Genehmigung eines Nachlassvertrages rechtshängig gemacht werden könnte, ginge im Anschluss an die Genehmigung die Aktivlegitimation an die Liquidationsorgane über. Der Bundesrat tritt nach wie vor dafür ein, dass die Verantwortlichkeiten, die zum Swissair-Debakel geführt haben, umfassend geklärt werden. Deshalb haben wir uns ja auch an den Kosten der Prüfung beteiligt. Der heutige Sachwalter der SAir Group, Karl Wüthrich - wir wissen das auch von persönlichen Kontakten -, bietet Gewähr für eine unabhängige, vor allem aber auch für eine professionelle Prüfung der Haftungsfragen, die sich stellen. Erst wenn er wider Erwarten darauf verzichten sollte, bestehende Ersatzansprüche geltend zu machen - wovon wir nicht ausgehen -, sähe sich der Bund zur Prüfung veranlasst, ob er entweder allein oder zusammen mit anderen Aktionären oder Gläubigern gegen verantwortliche Gesellschaftsorgane vorgehen sollte. Wir gehen aber davon aus, dass dieser Fall hypothetisch ist.