Fluri Kurt · Nationalrat · 2022-12-08
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2022-12-08
Wortprotokoll
Die Kommissionsmehrheit bittet Sie, an Ihrer Fassung festzuhalten.
Ich nenne zuerst meine Interessenbindungen: Ich bin Präsident des Verwaltungsrates der Regionalverkehr Bern-Solothurn AG und Mitglied des Verwaltungsrates der Aare Seeland mobil AG.
Es geht eigentlich um zwei Fragen: um die Frage der Gewinnerzielungsmöglichkeit und um die Frage der Gewinnverwendungsarten. Sie sehen auf Seite 2 der Fahne, dass gemäss Artikel 35a in der Fassung des Bundesrates das Unternehmen bei der Ermittlung der ungedeckten Kosten weder Eigenkapitalzinsen noch Gewinne und Risikozuschläge einrechnen darf. Im Nationalrat haben wir dann festgelegt, dass die Kosten für Leistungen, die dieses Unternehmen von beherrschten Konzerngesellschaften bezieht, auch dazugehören. Auf Seite 3 finden Sie die Ausnahme des Ständerates: Der Ständerat wollte Unternehmen ausnehmen, die höchstens zu einem Drittel im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften stehen. Dies lehnten wir seinerzeit einstimmig ab, weil wir die Orientierung an der Eigentümerschaft für falsch hielten.
Die neue Fassung des Ständerates, die er mit 39 zu 2 Stimmen beschlossen hat, orientiert sich nun an den Leistungen. Sie sehen auf der Fahne, dass Leistungen dann, wenn eine Unternehmung sie überwiegend zu Marktpreisen und ausserhalb der konzessionierten Personenbeförderung an Dritte erbringt, in Abweichung zu Absatz 1 angerechnet werden dürfen. Ihre Kommission lehnte diese Fassung aber mit 17 zu 7 Stimmen ab, dies mit der Begründung der Frau Bundesrätin und der Mehrheitssprecherin. Es geht um die Vermeidung zukünftiger Skandale, wie wir sie von der Postauto AG oder von der Verkehrsbetriebe Luzern AG her kennen. Die Kommissionsminderheit hingegen möchte diese Gewinnerzielungsmöglichkeit einräumen. [PAGE 2196]
In Artikel 36 geht es um die Gewinnverwendung: Der Ständerat wollte ursprünglich einen Drittel des Gewinns den Spezialreserven zuweisen, einen weiteren Drittel an die Abrechnung des Folgejahres anrechnen lassen und einen letzten Drittel zur freien Verfügung des Unternehmens stellen. Das lehnten wir seinerzeit ab. In einer zweiten, neuen Fassung, die der Ständerat mit 34 zu 8 Stimmen beschlossen hat, will dieser nun die Hälfte des Gewinns einer Spezialreserve zuweisen und diese nur zur Deckung von Verlusten der von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten Angebote verwenden lassen, also zugunsten des Regionalverkehrs.
Eine Minderheit der Kommission von 7 Stimmen möchte diesen ständerätlichen Beschluss mit der vorgesehenen Gewinnverwendung unterstützen. Eine Kommissionsmehrheit aus 17 Mitgliedern lehnt diese Gewinnverwendung ab. Gemäss Bundesrat würde es in diesem Falle dabei bleiben, dass zwei Drittel und nicht nur die Hälfte einer Spezialreserve zugewiesen werden müssen.
Ihre Kommission hat dann aber einstimmig eine Ergänzung beschlossen, um Artikel 36 Absatz 2 des bundesrätlichen Entwurfes wieder aufzunehmen. Sie will dort aber den zweiten Satz streichen, was der Frau Bundesrätin ungelegen kommt. Wir können sie aber insofern beruhigen, als dieser Satz aus unserer Sicht unnötig ist. Es geht aus dem ersten Satz hervor, dass diese Gewinne aus der konzessionierten Personenbeförderung erzielt werden müssen. Aus dem jetzt neu zweiten Satz geht hervor, dass die Kantone dies bestellen müssen. Es geht also nicht um den Regionalverkehr, sondern es geht um den von Kantonen und Gemeinden[NB]bestellten Ortsverkehr. Es geht möglicherweise um Innovationsprojekte der Unternehmen, und es geht um die Unternehmensentwicklung dieser ÖV-Unternehmen. Es geht also um das bestellte Angebot. Das geht unseres Erachtens aus den beiden verbliebenen Sätzen zur Genüge hervor, sodass es den gestrichenen Satz nicht mehr braucht. Hier waren wir einstimmig dieser Meinung, hierzu gibt es keine Minderheit.
Der langen Rede kurzer Sinn: Die Kommission empfiehlt Ihnen mit je 17 zu 7 Stimmen, festzuhalten bzw. dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und sich somit dem Entwurf des Bundesrates anzuschliessen und die ständerätliche Fassung abzulehnen.