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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-12-12

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-12-12

Wortprotokoll

Nachdem Ihr Rat die Vorlage am 10. Mai 2022 zum ersten Mal behandelt hat, geht es jetzt um die Differenzbereinigung. Sie haben es gehört und auch auf der Fahne gesehen: Es gibt doch noch einige Differenzen, auch materielle, substanzielle Differenzen, bei denen die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ziemlich vom Beschluss des Ständerates und auch vom Entwurf des Bundesrates abweicht. Einige Differenzen konnten bereinigt werden, aber es verbleiben immer noch zahlreiche Unterschiede. Der Bundesrat unterstützt in vielen Fällen den Beschluss des Ständerates. Ich werde mich zu den Punkten äussern, die Gegenstand von Minderheits- oder Einzelanträgen sind. Der Bundesrat hat allerdings auch Vorbehalte zu Punkten, die heute nicht diskutiert werden.

Ich möchte Artikel 249 ff. ZPO zum Anwendungsbereich des summarischen Verfahrens erwähnen. Ihrer Kommission schwebt eine abschliessende Liste der Anwendungsfälle dieses Verfahrens vor. Ständerat und Bundesrat mahnen hier zur Vorsicht. Auch der sorgfältigste Gesetzgeber ist ja nicht davor gefeit, dass auch einmal ein Fehler passieren kann. Es kann ein Fall übersehen werden, oder es können sich Fälle ergeben, die man nicht vorausgesehen hat. Wir möchten hier den Gerichten den entsprechenden Spielraum überlassen.

Ich komme jetzt zur spezifischen Diskussion über einige Bestimmungen. Ich beginne mit Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 220 Absatz 2 sowie dem Einzelantrag Lüscher zu Artikel 291 Absatz 4. Ihr Rat hat in einem neuen Artikel 291 Absatz 4 beschlossen, dass im Scheidungsverfahren nach gescheiterter Einigungsverhandlung eine andere Richterin oder ein anderer Richter die Verfahrensleitung übernehmen muss. Der Ständerat will beim geltenden Recht bleiben. Gerade kleinere Kantone könnten mit der Lösung des Nationalrates personell überfordert sein. Die heutige Praxis hat sich nicht nur in Scheidungsverfahren, sondern auch darüber hinaus bewährt.

Ihre Kommission will nun noch weiter gehen. Gemäss dem neuen Artikel 220 Absatz 2 soll die Lösung Ihres Rates nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern generell gelten: Das Gericht soll nach einer vorgängigen und gescheiterten Schlichtung immer in neuer Zusammensetzung entscheiden müssen. Ausserdem schlägt Ihre Kommission vor, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b ZPO zum Ausstand zu streichen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitwirkung an einer Schlichtung allein keinen Ausstandsgrund darstellt. Der Einzelantrag Lüscher verlangt zusätzlich, am ursprünglichen Entscheid Ihres Rates für einen neuen Artikel 291 Absatz 4 ZPO zum Scheidungsverfahren festzuhalten. Diese Regelung würde eine inhaltlich gleiche Regelung für die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren beinhalten.

Nach Ansicht des Bundesrates erscheint eine solche Änderung weder erforderlich noch sinnvoll. Entsprechendes halten wir auch für die Ergänzung von Artikel 291 Absatz 4 ZPO gemäss Einzelantrag Lüscher fest. Auch diese Änderung erachten wir als nicht notwendig. Wenn Sie da der Minderheit Flach folgen und die allgemeine Regel bei Artikel 47 und Artikel 220 ZPO ablehnen, so muss dies konsequenterweise auch für Artikel 291 Absatz 4 gelten. Wenn Sie aber der Kommissionsmehrheit folgen und eine allgemeine Regelung treffen, so umfasst diese inhaltlich auch die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren, sodass die Ergänzung von Artikel 291 ZPO ebenfalls nicht nötig ist. Die sprachliche Ungenauigkeit in der deutschen Fassung, wie sie in der Begründung des Einzelantrages Lüscher vorgebracht wird, kann gegebenenfalls über die Formulierung von Artikel 220 Absatz 2 ZPO gelöst werden.

Wir beantragen Ihnen daher, hier der Minderheit Flach und dem Ständerat zu folgen, konsequenterweise auch den Einzelantrag Lüscher zu Artikel 291 ZPO abzulehnen und damit eben beim geltenden Recht zu bleiben.

Dann komme ich noch zu weiteren Anträgen: Bei Artikel 52a bitten wir Sie, dem Einzelantrag Flach zu folgen. Aus Sicht des Bundesrates ist die von Ihrer Kommission beantragte Regel unnötig. Der Grundsatz von Treu und Glauben in Artikel 52 ZPO und Artikel 29 der Bundesverfassung schützt die Rechtsuchenden bereits heute vor überspitztem Formalismus.

Bei Artikel 141a Absatz 1 Buchstabe b beantrage ich Ihnen, dem Einzelantrag Schneider Schüttel zu folgen. Die Bedingungen für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel gemäss dem Beschluss Ihres Rates sind nach Ansicht des Bundesrates zu restriktiv. Man muss sich zum Beispiel vorstellen, dass eine Partei weit weg wohnt oder ein Zeuge gesundheitliche Probleme hat, die ihn in seiner Mobilität einschränken und aufgrund welcher er nicht vor Ort erscheinen kann. Denken wir auch an allgemeine Krisensituationen - wir haben das auch in der Pandemie erlebt.

Bei Artikel 206 Absatz 4 beantragt Ihnen der Bundesrat, der Minderheit Dandrès zu folgen. Da geht es um die Möglichkeit einer Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Das ist eine sinnvolle Ergänzung.

Ich komme zu Artikel 224 Absatz 1bis Buchstabe b: Hier bitten wir Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Bei Artikel 229 gibt es einen Einzelantrag Flach. Hier, beim Novenrecht, hat der Ständerat einzig eine kleine Präzisierung des geltenden Rechts vorgenommen, um damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu präzisieren. Hier braucht es aus Sicht des Bundesrates nicht noch mehr.

Ich bitte Sie darüber hinaus, bei den folgenden Artikeln beim geltenden Recht zu bleiben, weil dieses in den verschiedenen Punkten genügt: Das gilt für Artikel 206 Absatz 1bis, wie das die Minderheit Maitre verlangt, und dann für Artikel 212 Absätze 1, 1bis und 3 und für Artikel 247, wie das jeweils die Minderheit Flach verlangt. [PAGE 2254]

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