Lexipedia

Flach Beat · Nationalrat · 2022-12-12

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2022-12-12

Wortprotokoll

Herr Kollege Addor hat in der Kommission einen Minderheitsantrag zu Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b eingereicht. Er hat diesen nun zurückgezogen. Ich halte daran fest, und ich bitte Sie, hier der Minderheit Addor, deren Antrag nun von mir übernommen wurde, zu folgen.

Worum geht es? Es geht hier darum, dass das Gericht im Anschluss an ein gescheitertes Schlichtungsverfahren in einer anderen Zusammensetzung über den zu beurteilenden Fall entscheiden soll. Das ist im Grundsatz nicht falsch. Viele Kantone haben diese Regelung heute bereits schon, aber eben nicht alle. Es gibt durchaus achtenswerte Gründe, weshalb es insbesondere bei kleineren Streitigkeiten durchaus Sinn macht, wenn die Personen, die sich mit einem Rechtsanliegen ans Gericht bzw. an die Schlichtungsbehörde wenden, am Ende halt vielleicht vom gleich zusammengesetzten Gericht einen ersten Entscheid erhalten, den sie ja dann auch weiterziehen können. Darum bitte ich Sie, hier die Kantone nicht zu übersteuern. Insbesondere für kleinere Kantone ist eine Veränderung der Zusammensetzung des Gerichts ein erheblicher Aufwand. Eine betreffende Forderung wurde insbesondere in der Vernehmlassung auch nicht gestellt.

Ich spreche gleich auch für eine zweite Minderheit, deren Antrag ich eingereicht habe. Sie betrifft Artikel 247. Hier geht es darum, was die Parteien in einem Zivilprozess vor Gericht geltend machen und was das Gericht daraus macht respektive wie das Gericht darauf hinarbeitet, den Sachverhalt zu klären, und es geht darum, dann am Ende über die Rechtsansprüche der Parteien zu entscheiden.

Was die Mehrheit hier tut, ist eigentlich die Aufhebung der Dispositionsmaxime. Es ist aber ein ganz elementarer Teil des zivilprozessrechtlichen Streitens vor einem Gericht, dass es Sache der Partei ist, ihre Ansprüche zu definieren und geltend zu machen, während die Gegenpartei ihrerseits geltend machen kann, was sie ins Recht fassen will und was ihre Argumente dagegen sind; dies im Gegensatz zum verwaltungsrechtlichen Verfahren, bei welchem die Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt, weil der Staat untersuchende Behörde ist und dann letztlich auch herausfinden muss, was tatsächlich die Sachlage, die Rechtslage, die Ansprüche usw. sind.

Im Zivilprozess kam bislang diese Dispositionsmaxime zur Anwendung. Bislang hiess es, dass das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hinwirkt, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel dazu bezeichnen, damit sie zu ihrem Recht kommen. Neu soll das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hinwirken, dass die Parteien ungenügende Fragen zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Und ganz am Anfang steht dort - das ist der wichtige Änderungspunkt -, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt.

Das ist eine fundamentale Umkehr der Dispositionsmaxime, wie wir sie bisher in unserem Privatrecht kannten. Das ist auch wichtig, weil unter Umständen beide Parteien gewisse Bestandteile ihres eigenen Sachverhaltes gar nicht vor Gericht diskutieren wollen und das gar nicht als nötig erachten. Auf der anderen Seite kann die Dispositionsmaxime dann eben auch dafür sorgen, dass die Parteien das verlangen, was sie von Rechtes wegen wollen, und nicht irgendetwas anderes.

Ich bitte Sie, hier bei der Minderheit bzw. beim geltenden Recht zu bleiben.

Dann darf ich gleich noch für die grünliberale Fraktion sprechen. Ich darf Sie bitten, die vier Einzelanträge, die eingereicht wurden, zu unterstützen. Dort geht es insbesondere darum, dass wir bei ein paar Fragen wahrscheinlich einfach etwas überbordet haben. Es ist wichtig, dass wir noch eine Differenz zum Ständerat haben. Die Anpassung und Harmonisierung der Zivilprozessordnung soll ja nicht dazu führen, dass wir Dinge, die klar sind - wie zum Beispiel das Verbot des überspitzten Formalismus -, jetzt einfach mal ins Gesetz schreiben, ohne zu sagen, was wir damit eigentlich konkret meinen. Dieser Grundsatz gilt nämlich heute schon. Ebenso ist es unsinnig, wenn wir im Bereich der digitalen Teilnahmerechte, also der Bedingungen dafür, wann ein[NB]Gericht[NB]ein[NB]Verfahren[NB]auch digital durchführen kann, überborden.

Ich bitte Sie entsprechend, den Einzelanträgen zuzustimmen.