Kuprecht Alex · Ständerat · 2022-12-12
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-12-12
Wortprotokoll
Nach Jahren minimaler Teuerungen oder gar Minusteuerung steht bei der Inflation in diesem Jahr ein für die meisten von uns ungewohntes Plus vor der Zahl. Die Inflation betrug zum Zeitpunkt der Behandlung der Motion in der Kommission, also am 13. Oktober 2022, 3,4 Prozent. Das ist für schweizerische Verhältnisse ungewöhnlich hoch, bewegt sich jedoch im Vergleich zu den umliegenden Ländern, die sich mit Preissteigerungen von 10 Prozent und mehr konfrontiert sehen, in einem niedrigen Bereich. Gemäss dem Bundesamt für Statistik sank der Landesindex der Konsumentenpreise im September im Vergleich zum August um 0,2 Prozent, was gegenüber dem Vorjahresmonat eine Jahresteuerung um 3,3 Prozent bedeutete. Ende Oktober verblieb der Landesindex der Konsumentenpreise auf der gleichen Höhe wie im September, also bei 104,6 Punkten, was im Vergleich zum Vorjahresmonat eine Teuerung von 3 Prozent bedeutete, währenddem die Teuerung im umliegenden Ausland auf über 10 Prozent angestiegen war.
Nun, im Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wurde der Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung in Artikel 33ter Rechnung getragen. Dabei handelt es sich um eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat. Dieser hat dabei die Regeln zu beachten, wie sie eben in Artikel 33ter vorgesehen sind:
1. Er passt gemäss Absatz 1 die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festlegt.
2. Der Rentenindex oder Mischindex ist das arithmetische Mittel des vom Staatssekretariat für Wirtschaft ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise.
3. Sollten die Preis- und die Lohnsteigerung ausserordentlich hoch sein, so besteht für den Bundesrat die Möglichkeit, die ordentlichen Renten früher anzupassen. Dies ist dann der Fall, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent gestiegen ist.
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 12. Oktober auf die aktuelle Situation reagiert und entschieden, die AHV- und IV-Renten per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung gemäss Mischindex anzupassen und sie um 2,5 Prozent zu erhöhen. Er ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass eine Teuerung von 3 Prozent und eine Lohnerhöhung von 2 Prozent erfolgen. Daraus ergibt sich ein Mischindex von 2,5 Prozent. Das führt zu einer Rentenerhöhung, welche die Teuerung beinahe vollständig ausgleicht.
Laut Medienberichten dürften die Löhne in der Wirtschaft für das kommende Jahr je nach Branche zwischen 1,3 und 2 Prozent ansteigen. Sie würden somit wohl unter der Erhöhung der Rentenanpassung von 2,5 Prozent liegen. Es kann also wohl kaum behauptet werden, dass Rentenbeziehende mehr unter der Teuerung leiden als Personen im Erwerbsleben.
Diese Rentenanpassung führt zu Mehrkosten von 1,215 Milliarden Franken in der AHV und von weiteren 155 Millionen in der IV. So nebenbei bemerkt, belastet diese AHV-Rentenanpassung den Bundeshaushalt mit weiteren 245 Millionen Franken. Diese Anpassung hat auch Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge, indem die entsprechenden Grenzbeträge kraft der Verordnung ebenfalls angepasst werden.
Die Motion verlangt unter Ziffer 1 ausserordentliche Rentenanpassungen. Der Zeitpunkt für ausserordentliche Anpassungen der Renten ist nach Ansicht der Minderheit bei einer Teuerung von knapp 3 Prozent oder gar darunter nicht gegeben. Es ist verfehlt, auf dieser Basis vom im Gesetz vorgesehenen Prinzip der Rentenanpassung an die Teuerung und vom Mischindex abzuweichen.
Die Kommissionsmehrheit sieht vor, dass die ausserordentliche Anpassung den Charakter eines Vorbezugs haben soll und bei einer künftigen ordentlichen Teuerungsanpassung wieder in Abzug gebracht werden soll. Das bedeutet, dass die künftige Anpassung an die Teuerung tiefer sein wird, als es die Formel des Mischindexes zulassen würde. Das könnte unter Umständen bereits in einem Jahr der Fall sein, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise eine nominale Anpassung der Renten von 2 Prozent zulassen würde, diese aber aufgrund der Verrechnung eventuell um 0,5 Prozent reduziert und nur noch 1,5 Prozent betragen würde. Ein solches Vorgehen ist völlig unrealistisch.
Unverständlich ist auch die zweite Forderung: Die ordentlichen Renten sollen bereits ab einem Anstieg des Landesindexes der Konsumentenpreise um 2 Prozent innerhalb eines Jahres angepasst werden. Der Anstieg der Löhne würde somit völlig ausgeblendet, und der heute und in der Vergangenheit gut funktionierende Mischindex von Löhnen und Konsumentenpreisen würde ohne Not und Zwang entfallen und [PAGE 1253] ausgehebelt. Ich verzichte darauf, auf die Mehrkosten für die Sozialwerke näher einzugehen. Sicher ist lediglich, dass alle Prognosen über die Entwicklung der Zukunft sich in Luft auflösen werden.
Zu guter Letzt sei festgehalten, dass die Verabschiedung einer gesetzlichen Grundlage auf den 1. Januar 2023 nicht möglich sein wird und dass die beiden Kammern nach erfolgter Vernehmlassung bei allem guten Willen frühestens in der Frühjahrs- oder gar erst in der Sommersession eine Vorlage verabschieden könnten. Danach müsste die Referendumsfrist abgewartet werden. Man käme also um eine rückwirkende Entrichtung einer eventuellen Rentennachzahlung nicht herum. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf das uns zugestellte Mail der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen sowie der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen als Durchführungsstellen. Diese weisen zu Recht auf die kommenden wichtigen Umsetzungen hin, insbesondere die Umsetzung der AHV 21 auf den 1. Januar 2024. Wir tun also gut daran, die Stimmen der Praxis zu erhören und ihnen auch die notwendige Beachtung zu schenken.
Die vom Bundesrat vorgesehene Erhöhung der verschiedenen Renten entspricht den gesetzlichen Grundlagen. Das hat in der Vergangenheit gut funktioniert. Es gibt heute bei der tiefen Teuerung in der Schweiz - insbesondere im Vergleich zu anderen Ländern in Europa - keinen Grund, wegen momentaner Opportunität von den erwähnten Prinzipien abzuweichen. Erlauben Sie mir zwei Beispiele: Bei der Minimalrente würde die Differenz 6 Franken pro Monat betragen. Wenn Sie diese 6 Franken aufteilen, macht das 20 Rappen pro Tag, die den Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern dann nachträglich noch ausbezahlt werden sollen. Die Durchführungskosten pro Person wären wahrscheinlich höher als 6 Franken. Bei der Maximalrente von 2450 Franken würde es 40 Rappen pro Tag ausmachen bzw. 12 Franken. Der Unterschied zwischen den 2,5 Prozent, die beschlossen wurden, und den 3 Prozent, die angestrebt werden, ist absolut minim. Ich bitte Sie deshalb, vernünftig zu bleiben, nicht zuletzt auch im Interesse der Durchführungsorgane.
Ich ersuche Sie daher, der Minderheit zu folgen und die Motion abzulehnen.