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Wicki Hans · Ständerat · 2022-12-13

Wicki Hans · Ständerat · Nidwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2022-12-13

Wortprotokoll

Auf den ersten Blick hat es bei diesem Postulat den Anschein, als ob man es mit einem Kampf zwischen David und Goliath zu tun habe bzw. mit einem grossen, mächtigen Marktriesen, der die kleinen, vereinzelten Produzenten und Konsumenten mit seiner Marktmacht erdrückt. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber, dass unser David durchaus nicht wehrlos ist, ganz im Gegenteil. Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen bieten eine Vielzahl an Instrumenten an, die zur Verbesserung der Wettbewerbssituation im Lebensmittelmarkt beitragen. Ich erinnere hier nur an die wichtigsten Instrumente, die teilweise auch in der Antwort des Bundesrates aufgeführt sind.

Insbesondere stellt Artikel 8 des Landwirtschaftsgesetzes den Branchen- und Produzentenorganisationen schon jetzt im Sinne der Gegenmarktmacht eine griffige Rechtsgrundlage zur Verfügung. Artikel 8a LwG ermöglicht ihnen gar die Festlegung von Richtpreisen. Dies ist aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine Spezialregelung für den Agrarsektor. Zudem stellt Artikel 27 LwG, der im Fokus des Postulates steht, bereits eine genügende Grundlage dar. Das Bundesamt für Landwirtschaft ist laufend daran, die Marktbeobachtung und das Monitoring zu verfeinern. Die Marktdaten vieler Produkte und Produktgruppen, so etwa von Früchten, Gemüse, Milch, Fleisch und Eiern, werden der Öffentlichkeit laufend zur Verfügung gestellt. Damit wird von neutraler Stelle ein Überblick über die Marktsituation geschaffen, der es den Marktteilnehmern ermöglicht, sich über die Preisentwicklung zu informieren. Zusätzlich erfolgt, gestützt auf Artikel 4 des Preisüberwachungsgesetzes, die Beobachtung der Preisentwicklung durch den Preisüberwacher auf Stufe Detailhandel.

Insbesondere erinnere ich aber an das Kartellgesetz. Wenn etwa marktbeherrschende oder marktmächtige Unternehmen ihre Stellung missbrauchen, kommt dieses zur Anwendung. Sie wissen, dass die Weko hier unerbittlich ist, wie ich im Rat auch schon konstatiert habe. Wenn andere Marktteilnehmer im Wettbewerb beeinträchtigt werden, dann greift jedenfalls das Kartellgesetz. Umgekehrt ist die Forderung des Postulates diesbezüglich sogar schädlich, denn firmenspezifische Unternehmensdaten wie z. B. Margen gehören eben zu den vertraulichen Daten eines Unternehmens. Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Grundlage können Unternehmen nicht zur Herausgabe gezwungen werden. Wenn aber nun eine Publikation solcher Daten erfolgen sollte, könnte dies sogar wettbewerbsbeschränkend wirken, indem es kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsabreden begünstigen würde. Dies dürfte wohl kaum im Sinne der Kommissionsmehrheit sein.

Abschliessend ist auf den Bericht des Bundesrates zur zukünftigen Ausrichtung der Agrarpolitik vom 22. Juni 2022 zu verweisen. Demgemäss möchte der Bundesrat im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2030 die Transparenz und Kostenwahrheit grundsätzlich erhöhen. Er wird unter anderem die Verbesserung der Transparenz bei der Preisbildung über die gesamte Wertschöpfungskette prüfen. Bei einem allfälligen Handlungsbedarf wird er dem Parlament zusätzliche Massnahmen vorschlagen. Mit diesem Vorgehen kann aus einer gesamtheitlichen Sicht, sachlich geprüft und offen über allfällige Massnahmen entschieden werden. Stärken wir diesen Weg, statt hier einen Schnellschuss zu produzieren.

Darum beantrage ich Ihnen namens der Minderheit der Kommission, das Postulat abzulehnen.