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Herzog Verena · Nationalrat · 2022-12-13

Herzog Verena · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2022-12-13

Wortprotokoll

Kollegin Marra verlangt mit ihrer parlamentarischen Initiative, das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG) dahin gehend anzupassen, dass eine Pflicht zur Rückerstattung der Sozialhilfe an die Kantone verboten und ein einheitlicher Vermögensfreibetrag festgelegt wird. Zudem soll eine Differenzierung der Sozialhilfebeiträge je nach Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung innerhalb eines Kantons oder einer Gemeinde verboten werden.

Die Meinungen in der Kommission gingen insofern auseinander, als die Minderheit Sozialhilfebeziehende entlasten möchte, indem die Verpflichtung zur Rückzahlung aufgehoben werden soll. Sie trauen den Sozialhilfebeziehenden nicht zu, wieder auf eigenen Beinen stehen zu können, wenn sie einmal eine Arbeitsstelle erhalten haben.

Für die formale Einschätzung betreffend die Rechtsetzungskompetenz des Bundes im Bereich der Sozialhilfe kann man sich auf die Berichte des Bundesrates stützen, die 2015 zur Ausgestaltung der Sozialhilfe und der kantonalen Bedarfsleistung und 2019 zu den Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe von Ausländerinnen und Ausländern erstellt wurden. Es ist so, dass der Bund, gestützt auf Artikel 12 der Bundesverfassung zur Nothilfe und Artikel 115 der Bundesverfassung, der auch die Grundlage für das ZUG ist, über keine materiell-rechtlichen Kompetenzen verfügt, um im Bereich der Sozialhilfe tätig zu werden. Das ZUG regelt die interkantonale Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, es ist eine rein koordinationsrechtliche Kompetenz.

In gewissen Teilbereichen hat der Bundesrat umfassendere, aber sachlich begrenzte Kompetenzen, so zum Beispiel nach Artikel 40 der Bundesverfassung zu den Rechten und Pflichten der Auslandschweizerinnen und -schweizer im Bereich der Sozialhilfe, nach Artikel 114 zur Arbeitslosenversicherung und nach Artikel 121 der Bundesverfassung betreffend die Regelung der Sozialhilfe für den Asyl- und Ausländerbereich. Es ist gewollt, dass es je nach Gruppen unterschiedliche Bestimmungen und Ansätze gibt. Personen, die dem Regelungsbereich des Asyl- oder des Ausländergesetzes unterliegen, werden anders behandelt als die übrigen sich in der Schweiz aufhaltenden Personen.

Nun weiter zur inhaltlichen Einschätzung: Der Bundesrat hat immer betont, dass ihm die Harmonisierung der Sozialhilfe wichtig ist und dass einheitliche Standards zentral sind. Er hat aber die Haltung der Kantone respektiert, die 2015 ein Rahmengesetz für die Sozialhilfe abgelehnt haben. Der Bundesrat hat aber auch betont, dass er die weiteren Entwicklungen verfolgen werde. Das tut er, unter anderem im Namen der Nationalen Plattform gegen Armut, eines gemeinsamen Programms von Bund und Kantonen, das derzeit bis 2024 befristet ist. Weiter wird es im Rahmen eines Auftrags getan, der 2019 von der WBK-S gegeben wurde, nämlich ein nationales Armutsmonitoring durchzuführen und alle fünf Jahre einen Bericht zu publizieren. Der erste Bericht ist für 2025 vorgesehen. Darin werden diese aktuellen Themen - die Fragen des Nichtbezugs und der Verschuldung von Sozialhilfeempfangenden - vertieft behandelt.

Aufgrund dieser Erkenntnisse entschied die Mehrheit der Kommission, dass ein striktes Verbot, wie es die parlamentarische Initiative fordert, nicht angebracht ist. Die Kommission hat der parlamentarischen Initiative mit 13 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung keine Folge gegeben.