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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-03-12

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-03-12

Wortprotokoll

Im Rahmen der Beratung des Fusionsgesetzes hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben verschiedene Experten zu dieser Problematik angehört. Im Rahmen dieser Diskussionen war die Frage der Verfassungsmässigkeit von Artikel 102a umstritten. Es gibt aber meines Erachtens gute Gründe für eine gesetzliche Regelung durch den Bundesgesetzgeber. In der Praxis spielen die Handänderungsgebühren bei Umstrukturierungen eine nicht zu unterschätzende Rolle. Sie können notwendige Anpassungen der rechtlichen Strukturen von Unternehmen auch erschweren oder sogar verhindern. Handänderungsgebühren können daher das Erreichen der Ziele des Fusionsgesetzes erheblich beeinträchtigen oder, je nach Umständen, sogar auch verhindern. Aus diesem Grunde scheint es mir zulässig zu sein, die Kantone, gestützt auf die Privatrechtskompetenz des Bundes, anzuhalten, die den Zielen des Fusionsgesetzes zuwiderlaufenden Handänderungsabgaben zu eliminieren. Da liegt bezüglich Artikel 101a aus meiner Sicht auch ein Unterschied in der Frage der Verfassungsmässigkeit vor, wie wir es vorhin diskutiert haben. Artikel 102a wäre übrigens kein Präjudiz, denn der Gesetzgeber hat bereits 1934 in Artikel 14 Absatz 3 des Bankengesetzes eine entsprechende Regelung bei der Umwandlung von Banken getroffen. Den Kantonen soll jedoch eine entsprechend grosszügige Übergangsfrist eingeräumt werden, wie dies auch im Minderheitsantrag vorgesehen ist.

Ich opponiere deshalb nicht gegen den Minderheitsantrag.

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