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Baader Caspar · Nationalrat · 2003-03-12

Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-12

Wortprotokoll

Hier geht es um eine für die Schweizer Wirtschaft zentrale und wesentliche Bestimmung des Fusionsgesetzes. Die SVP-Fraktion unterstützt daher die Minderheit Baumann J. Alexander, welche bei Umstrukturierungen eine Beseitigung der Handänderungsabgaben vorsieht, wobei für die Kantone eine Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten, d. h. bis etwa 2009, vorgesehen ist.

Wie Herr Maitre bereits gesagt hat, entspricht die Fassung der Minderheit auch dem Antrag der WAK-NR, den diese im Rahmen ihres Mitberichtes an die vorberatende Kommission, nämlich die Kommission für Rechtsfragen, gemacht hat. Leider hat es die Kommission für Rechtsfragen aber unterlassen, den Antrag der WAK zu übernehmen.

In der Praxis sind die kantonalen Handänderungssteuern auf Liegenschaften, die im Eigentum von umzustrukturierenden Gesellschaften stehen, ein echtes Hindernis bei fast allen Fusionen und Spaltungen. Zu diskutieren sind zwei Bereiche:

Das erste Problem ist die Frage der Rechtsgrundlage. Die SVP-Fraktion teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kommission für Rechtsfragen und des Ständerates nicht. Wir anerkennen zwar, dass Artikel 129 der Bundesverfassung grundsätzlich die Verfassungsgrundlage für die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden bildet; da es sich bei den Handänderungssteuern klar um indirekte Steuern handelt, kann sich der Minderheitsantrag nicht auf diese Verfassungsgrundlage stützen. Hingegen besagt Artikel 122 der Bundesverfassung, dass der Bund für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechtes zuständig ist. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes lässt sich aus diesem Artikel eine Bundeskompetenz zur Vornahme eines punktuellen Eingriffes in die kantonale Steuerhoheit ableiten, wenn zivilrechtliche Normen des Bundes durch das kantonale Steuerrecht massiv beeinträchtigt oder gar vereitelt werden. Diese Rechtsauffassung wird übrigens auch von den Professoren Markus Reich und Peter Böckli geteilt, zwei anerkannten Spezialisten für Umstrukturierungen und deren steuerrechtliche Folgen.

Der Bundesgesetzgeber hat bei den Handänderungssteuern schon diverse Male in die Abgabenhoheit der Kantone eingegriffen: im Bankengesetz bei Umstrukturierungen von Genossenschaftsbanken in juristische Personen, bei der Nationalbank - es ist im Entwurf zum Nationalbankgesetz vorgesehen -, bei der Swisscom, der Post und den SBB, aber auch für die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten.

Das zweite Problem ist die Frage der Belastung. Die Tarife für die Handänderungssteuern sind in der Regel proportional und liegen bei 1 bis 3 Prozent des Kaufpreises oder des Verkehrswertes der Liegenschaften. Das heisst, wenn Sie in einer umzustrukturierenden Firma eine Liegenschaft mit einem Verkehrswert von 2 Millionen Franken haben und diese in eine andere Gesellschaft übergeführt werden soll, dann haben Sie Handänderungssteuern zwischen 20 000 und 60 000 Franken. Damit wird natürlich eine optimale zivilrechtliche Lösung verhindert.

Die zu erwartenden Steuerausfälle - wenn Sie der Minderheit folgen - sind wahrscheinlich gering. Warum? Heute müssen die Firmen bei Umstrukturierungen immer schauen, wie sie am besten die Handänderungssteuern sparen können. Das zwingt die Unternehmungen häufig zu suboptimalen rechtlichen Lösungen - nur, um die Handänderungssteuern vermeiden zu können.

Deshalb bitte ich Sie, hier der Minderheit zuzustimmen, damit künftig die optimale zivilrechtliche Lösung möglich ist - dies im Interesse des Wirtschaftsstandortes Schweiz und unserer Arbeitsplätze.