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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-03-12

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-12

Wortprotokoll

In Artikel 102a, den wir Ihnen beantragen, geht es darum, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, um den Kantonen zu untersagen, bei solchen Fusionen und Umstrukturierungen Handänderungsabgaben zu erheben. Das Fusionsgesetz hat das Ziel, Umstrukturierungen zu erleichtern. Derartige Umstrukturierungen können durch Handänderungsabgaben aber massiv beeinträchtigt werden. Das Steuerrecht kann der Umsetzung des Zivilrechtes entgegenstehen, indem eine entstehende Steuerlast die Umstrukturierung schlichtweg zu teuer macht. Die WAK, die zu diesem Gesetz einen Mitbericht erarbeitet hat, hat deshalb beantragt, man solle den Kantonen auferlegen, in Fällen, die vom Fusionsgesetz abgedeckt sind, keine Handänderungssteuer zu erheben. Die Handänderungssteuer ist damit aber bei einer Liegenschaft, die betroffen ist, nicht "weg vom Fenster"; sie ist lediglich aufgeschoben. Sobald nämlich die Unternehmung das Grundstück einem Dritten verkauft, ist die Handänderungssteuer auf dem dannzumaligen Kaufwert zu bezahlen. Wir wollen, dass die Handänderungssteuern innerhalb der Unternehmung der umstrukturierten Gesellschaften nicht erhoben werden.

Es stellt sich ein Problem verfassungsrechtlicher Art - die Eindeutigkeit ist nicht ganz gegeben. Sicher ist, dass wir gestützt auf die Steuerharmonisierungskompetenz des Bundes nicht in die Hoheit der Kantone bei den indirekten Steuern eingreifen dürfen. Auf der anderen Seite haben wir aber die Bundeskompetenz, das Privatrecht zu regeln. Es gilt die Regel, dass der Bund sein Recht gegen das kantonale Recht durchsetzen darf, wenn das kantonale Recht das Bundesrecht einschränkt oder dessen Umsetzung sogar vereitelt. Es stellt sich nun die Frage, wo die Grenze zu ziehen ist, bei welcher Höhe der Handänderungssteuer das Bundesrecht vereitelt wird. Es gibt Leute, die sagen, bei 3,5 Prozent. Das muss in der Praxis noch festgelegt werden.

Das Parlament würde nicht das erste Mal im Sinne von Erleichterungen von Umwandlungen in die Steuerhoheit der Kantone eingreifen. Es hat in Artikel 14 des Bankengesetzes beschlossen, dass Umwandlungen von Banken, die in Form einer Genossenschaft bestehen und in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden, keine Handänderungssteuer der Kantone zur Folge haben dürfen. Bei der Umwandlung der Swisscom, das haben Sie alle miterlebt, haben wir auch ins Gesetz aufgenommen, dass die Umwandlung in den Kantonen nicht zu Handänderungssteuern führen darf. Zu diesem Artikel gehört auch noch Artikel 109. Da steht gemäss Minderheit: "Artikel 102a" - über den wir jetzt sprechen - "tritt 5 Jahre nach den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes in Kraft." Damit geben wir den Kantonen Zeit und Gelegenheit, ihre Vorschriften anzupassen.

Wenn Sie dem Artikel zustimmen, schaffen Sie eine Differenz zum Ständerat. Es ist ja auch kritisiert worden, die WAK habe keine Vernehmlassung bei den Kantonen vorgenommen. Eine Vernehmlassung beansprucht relativ viel Zeit, und wenn wir Differenzen haben, könnte die Eidgenössische Steuerverwaltung in der Zwischenzeit zuhanden des Ständerates die Zahlen bei den Kantonen erfragen.

Wenn Sie dem Antrag zustimmen, worum ich Sie bitte, verhindern Sie, dass die Erleichterungen, die Sie mit diesem Gesetz schaffen, wegen steuerlichen Folgen in der Praxis nicht wahrgenommen werden können. Ich danke Ihnen für die Unterstützung.