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Gross Jost · Nationalrat · 2003-03-12

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Die Änderungen, die wir bei den Stiftungen und bei den Trägern der beruflichen Vorsorge vorgesehen haben, sind nicht ganz unbedeutend. Wir haben einerseits konsequent auch den Arbeitnehmerschutz sowohl bei den Stiftungen - schon im Titel von Artikel 85 und dann in Absatz 4 dieses Artikels - als entsprechend auch in Artikel 96 Absatz 5 für die Vorsorgeeinrichtungen festgeschrieben.

Dann sind im Bereich des Stiftungsrechtes und im Recht der beruflichen Vorsorge gewisse Bedenken geäussert worden, ob das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge oder gar das Stiftungsrecht durch diese Bestimmungen derogiert werden. Es war ganz klar die Meinung schon des Bundesrates, aber auch die Meinung der Kommission, dass diese Bestimmungen ausdrücklich vorbehalten bleiben. Ich weise auf Artikel 85 Absatz 2 hin, der auf Artikel 78 Absatz 2 verweist, wo es vor allem darum geht, festzuhalten, dass selbstverständlich durch eine solche Transformation der Stiftungszweck nicht beeinträchtigt werden darf und auch die Rechtsansprüche der Destinatäre nicht beeinträchtigt werden dürfen.

In Artikel 88 Absatz 3 ist dann noch einmal ausdrücklich festgehalten, dass das Stiftungsrecht und die entsprechenden Bestimmungen des BVG vorbehalten sind. Ich glaube, das ist wichtig, auch wenn es primär der Klärung dient und mit Sicherheit vom Bundesrat auch so verstanden wurde. Aber es ist eine notwendige Klärung.