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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-03-12

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-03-12

Wortprotokoll

Die Frage der Übertragung von Verträgen im Rahmen der Vermögensübertragung wurde anlässlich der Ausarbeitung des Entwurfes des Fusionsgesetzes von den Experten eingehend geprüft. Die Botschaft des Bundesrates verzichtet daher bewusst auf eine Regelung im Sinne der Kommissionsminderheit. Die Frage der Zulässigkeit der Übertragung von Verträgen offenbart zwei entgegengesetzte Interessen der Wirtschaft: einerseits das Bedürfnis, Vertragsverhältnisse ohne Zustimmung aller beteiligten Vertragsparteien zu übertragen, andererseits den Wunsch, sich ohne vorgängige Zustimmung keinen Wechsel der Vertragsparteien aufzwingen zu lassen.

Obschon in der öffentlichen Diskussion verschiedentlich eine Ausdehnung der Vermögensübertragung auf Vertragsverhältnisse gewünscht wurde, sprechen drei Gründe gegen den Minderheitsantrag:

1. Es gilt, die Prinzipien des geltenden Vertragsrechtes zu beachten. Gestützt auf den Grundsatz der Privatautonomie besteht eine freie Wahl der Vertragspartner. Daraus folgt, dass ohne Zustimmung sämtlicher Vertragspartner kein Wechsel der Vertragsparteien möglich ist.

2. Der Minderheitsantrag würde ohne jeden Zweifel zu Missbräuchen führen. Der Gegenstand der Vermögensübertragung wird von den beteiligten Rechtsträgern frei festgelegt. Theoretisch könnte die Vermögensübertragung einen einzigen Vertrag zum Gegenstand haben. Mit dieser Konzeption der Vermögensübertragung könnten daher allfällige Übertragungshindernisse, beispielsweise im Zusammenhang mit Verträgen, beliebig beseitigt werden. So praktisch die Übertragung von Verträgen mit der Vermögensübertragung allenfalls wäre, kann und darf eine beliebige Durchbrechung der durchaus sinnvollen allgemeinen Vorschriften zur Übertragung nicht hingenommen werden.

3. Die Fusion und die Vermögensübertragung beruhen auf grundlegend verschiedenen Konzepten. Im Falle der Fusion wird das gesamte Vermögen durch Universalsukzession übertragen. Bei der Vermögensübertragung findet lediglich eine Übertragung gemäss Inventar statt; nur die im Inventar aufgeführten Vermögenswerte gehen über. Im Gegensatz zur Fusion geht der übertragende Rechtsträger nach der Durchführung der Vermögensübertragung nicht unter. Er besteht weiter und nimmt die unübertragbaren Rechte und Pflichten weiterhin wahr, so beispielsweise aufgrund von Vertragsverhältnissen. Die Vermögensübertragung bringt lediglich eine Vereinfachung hinsichtlich der Formvorschriften. Das materielle Recht, einschliesslich der Übertragungsbeschränkungen, darf dadurch nicht berührt werden, wenn es nicht aus den Angeln gehoben werden soll. An der geltenden Ordnung zur Übertragung von Verträgen soll daher nicht gerüttelt werden. Fehlt es an der Zustimmung der einen Partei, dann kann ein Vertrag nicht übertragen werden. Es bestehen indessen Spezialvorschriften für die Übertragung von Arbeits-, Miet- und Versicherungsverträgen.

Abschliessend möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass das Fusionsgesetz die Übertragung von Verträgen gegenüber dem geltenden Recht nicht erschwert. Angesichts des beträchtlichen Missbrauchspotenzials im Zusammenhang mit dem Minderheitsantrag gibt der Bundesrat den Interessen von Dritten klarerweise den Vorzug.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit Ménétrey-Savary abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen.