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Rieder Beat · Ständerat · 2022-12-14

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2022-12-14

Wortprotokoll

Das Mobiliarsicherungsrecht ist Ihnen sicherlich allgemein bekannt. Es ist ein eher bekanntes Rechtsgebiet, daher halte ich mich hier kurz. Ich möchte aber doch zwei, drei Erwägungen machen.

Wir haben den Antrag auf eine Kommissionsmotion am[NB]13.[NB]Oktober 2022 in der Kommission beraten. Mit dieser Motion wird der Bundesrat beauftragt, eine Revision des Mobiliarsicherungsrechts im Bereich des Eigentumsvorbehalts vorzunehmen und dem Parlament die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen. Zu regeln ist insbesondere, wie für Unternehmen die Möglichkeiten zur Besicherung von Forderungen gegen Sicherheiten an beweglichen Sachen erweitert werden können und wie dabei auf eine zwingende Eintragung solcher Rechte in einem Register verzichtet werden kann, sodass die Unternehmen namentlich im internationalen Verkehr einfacher in den Genuss von Warenkrediten kommen. Die Kommission übernimmt damit das Anliegen der Motion 21.4523, welche zurückgezogen werden konnte, und fokussiert den Revisionsbedarf auf das Wesentliche.

Das geltende sogenannte Faustpfandprinzip macht bei der Bestellung von Sicherheiten an beweglichen Sachen grundsätzlich eine Besitzübertragung vom Schuldner auf den Gläubiger erforderlich. Mit dem Eigentumsvorbehalt besteht zwar ein besonderes Instrument zur Besicherung von beweglichen Sachen, dieses ist aber in seiner heutigen Ausgestaltung mit den von den Betreibungsämtern geführten Eigentumsvorbehaltsregistern nicht mehr praxistauglich. Im nationalen wie im internationalen Handel führt dies zu einer Benachteiligung für Schweizer Unternehmen. So kam auch die im Auftrag [PAGE 1340] der Verwaltung erstellte und im Oktober 2021 veröffentlichte Studie "Regulierungsfolgenabschätzung zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für eine allfällige Revision des schweizerischen Mobiliarsicherungsrechts" zum Schluss, dass ein Regulierungsversagen vorliegt und daher Revisionsbedarf besteht.

Konkret geht es darum, dass in den meisten ausländischen Rechtsordnungen unter bestimmten Voraussetzungen eine Warenlieferung mit einem Eigentumsvorbehalt versehen werden kann. Bei Nichtbezahlung der Ware, das heisst, wenn der Käufer nicht zahlt, die Ware aber schon im Besitz des Käufers ist, bleibt der Verkäufer Eigentümer. Beispielsweise führen viele Länder digitale Register über die hinterlegten Sicherheiten zur Sicherstellung der Publizität. Dies führt im Allgemeinen zu besseren Lieferbedingungen. In der Schweiz ist dies den KMU verboten. Das Schweizer Recht lässt es nicht zu und sorgt damit für einen Standortnachteil.

Wichtig ist auch, dass solche Sicherheiten nur zum Zuge kommen können, wenn Verkäufer und Käufer oder Finanzierungsgeber und Finanzierungsnehmer dies gemeinsam vereinbaren. Das heisst, ein modernes Mobiliarsicherungsrecht ist freiwillig; niemand würde zur Vergabe oder Annahme von Sicherheiten gezwungen.

Ausgehend von den vorerwähnten Studienergebnissen sind nun die Revisionsarbeiten an die Hand zu nehmen. Im nächsten Schritt sollten die praktischen Bedürfnisse der Wirtschaft sowie die juristische und technische Umsetzbarkeit vertieft geprüft werden. Gestützt darauf soll der Bundesrat dem Parlament die erforderlichen Gesetzesanpassungen beantragen. Im Zentrum soll dabei die Modernisierung des Eigentumsvorbehalts stehen, damit dieser dem praktischen Bedarf der Wirtschaft und des internationalen Handels namentlich an Warenkrediten und vergleichbaren Finanzierungsmöglichkeiten wieder gerecht wird. Dabei sollte geprüft werden, ob unter bestimmten Voraussetzungen auf die bisher notwendige Eintragung in dieses Register verzichtet werden kann, wie das teilweise im Ausland der Fall ist. Möglicherweise können hier durch die Digitalisierung erneut technische Möglichkeiten genutzt werden. Gleichzeitig - das ist wichtig - sollte unter bestimmten Voraussetzungen auch die Erstreckung des Eigentumsvorbehalts auf verarbeitete oder eingebaute Sachen möglich sein, wie das ebenfalls im Ausland teilweise der Fall ist.

Ein praktisches Beispiel: Sie möchten auf Ihrem Gebäude eine grosse Solaranlage platzieren, sind aber selbst nicht in der Lage, das zu finanzieren. Ein Partner könnte Ihnen die Solaranlage aufbauen, den Eigentumsvorbehalt eintragen und allenfalls mit einem Contracting den Bau ermöglichen. Er bleibt Eigentümer, er hat die Sicherheiten, und Sie leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Energieversorgung.

Umgekehrt soll die Revision aber auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen beschränkt werden.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie um Zustimmung zu dieser Kommissionsmotion, damit der Bundesrat ein klares Mandat erhält, das Mobiliarsicherungsrecht endlich an die modernen Geschäftsabläufe anzupassen.