AB 31328
Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Es geht in diesem Artikel um die Erleichterung gewisser Fusionen, und zwar für solche, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 23 erfüllen. Diese Erleichterungen gehen sehr weit: Die Anforderungen an den Inhalt des Fusionsvertrages sind wesentlich eingeschränkt; es muss kein Fusionsbericht vorgelegt werden, es erfolgt keine Prüfung des Fusionsvertrages, und es gibt auch kein Einsichtsrecht. Der Bundesrat und die Mehrheit Ihrer Kommission sehen im Weiteren vor, dass auch kein Generalversammlungsbeschluss der an der Fusion beteiligten Kapitalgesellschaften erforderlich ist. Wenn beispielsweise eine Holdinggesellschaft im Besitz der fusionierenden Gesellschaft ist oder die übernehmende Gesellschaft alle Anteile der übertragenden Gesellschaft besitzt, kommt das zum Tragen. Die Generalversammlung ist und bleibt das oberste Organ einer solchen Gesellschaft.
Eine Minderheit der Kommission ist der Ansicht, dass ein so wichtiger Beschluss nicht dem Verwaltungsrat überlassen werden kann. Das erscheint unangemessen. Auch wenn die Generalversammlung der Tochtergesellschaft zum Teil eine Farce sein könnte, falls die absorbierende Muttergesellschaft zu 100 Prozent die Aktien hält, so geht es doch um den Schutz von Minderheitsbeteiligungen.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit Gross Jost zuzustimmen.