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Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2022-12-15

Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2022-12-15

Wortprotokoll

Ich kann es relativ kurz machen. Frau Vara hat das bereits einlässlich dargelegt. Der Bundesrat unterstützt auch hier den Antrag der Minderheit Vara.

Frau Vara hat darauf hingewiesen, dass parallele Verfahren und auch Zuständigkeitskonflikte vermieden werden sollen. Das ist der Kern dieser Bestimmung.

Wie Sie wissen, besteht bereits heute die Möglichkeit einer Unterstellung unter die Zuständigkeit eines ausländischen Heimatstaates. Das ist im geltenden Recht bereits so. Das war auch immer die Meinung des Parlamentes und auch der Fachliteratur. Es geht hier also um eine Klarstellung.

Die herrschende Gesetzesauslegung gründet auf dem Gedanken der Gleichbehandlung von schweizerischen und ausländischen Staatsangehörigen. Schweizer Staatsangehörige können gemäss dem geltenden Artikel 87 Absatz 2 IPRG für den Fall, dass sie mit Wohnsitz im Ausland versterben, ihren Nachlass der Zuständigkeit der schweizerischen Heimatortbehörden unterstellen. Für ein entsprechendes Wahlrecht von ausländischen Staatsangehörigen spricht auch ein anderer Grund, weshalb ich mich jetzt hier noch einmal gemeldet habe. Mit einer solchen Zuständigkeitswahl, besonders im Verhältnis zu den EU-Staaten, welche in der Praxis für die Schweiz bedeutend sind, können Zuständigkeitskonflikte vermieden werden.

Gemäss der europäischen Erbrechtsverordnung ist der Heimatstaat der verstorbenen Person für deren gesamten Nachlass zuständig, wenn es sich um einen Mitgliedstaat handelt und sich in seinem Gebiet Nachlasswerte befinden. Es drohen somit parallele Verfahren in der Schweiz und im ausländischen Heimatstaat. Das soll hier verhindert werden.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit Vara und dem Nationalrat zu folgen.