von Falkenstein Patricia · Nationalrat · 2022-12-15
von Falkenstein Patricia · Nationalrat · Basel-Stadt · FDP-Liberale Fraktion · 2022-12-15
Wortprotokoll
Die beiden Vorstösse Dandrès, die zur Debatte stehen, zielen darauf ab, den Fristenstillstand bzw. die Berechnung der Anfechtungsfrist im materiellen Mietrecht an die in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehenen Regelungen anzugleichen. Die Kommission hat beide parlamentarischen Initiativen, die am 30. September 2021 eingereicht wurden, an ihrer Sitzung vom 18. August vorberaten.
Die Begründung des Antrages auf Änderung des Fristenstillstands ist, dass diese Fristen nicht dem Prinzip des Fristenstillstands während der Gerichtsferien unterstünden, weil sie im materiellen Recht festgelegt seien. Diese Ausnahme lasse sich nicht rechtfertigen, handle es sich doch um Fristen zur Einleitung eines Verfahrens zum Schutz von Mieterinnen und Mietern, die als schwächere Partei gelten. Ein Fristenstillstand während höchstens eines Monats, wenn die Kündigung zwischen dem 15. Juli und dem 15. August zugestellt wird oder die Frist in diesem Zeitraum ablaufen würde, verletze die Interessen des Mieters nicht, denn die Kündigung auf Vertragsende würde bestehen bleiben. Der Fristenstillstand würde aber den Mieterinnen und Mietern genügend Zeit verschaffen, um das zu unternehmen, was für einen Verbleib in der Wohnung nützlich ist.
Die Gegner sagen, dass gemäss Artikel 145 ZPO gesetzliche und gerichtliche Fristen während gewisser Zeiten stillständen. Der Gesetzgeber habe aber den Fristenstillstand bewusst nicht für sämtliche Schlichtungs- und summarischen Verfahren eingeführt. Das Schlichtungsverfahren diene der Streitvermittlung und solle den Parteien ein schnelles, formloses Verfahren ermöglichen. Würde nun auch im Schlichtungsverfahren ein Fristenstillstand gelten, würden sich die Verfahren noch länger hinziehen. Schon heute seien die Schlichtungsbehörden überlastet und könnten die Verfahren oft nicht innert der geforderten zwei Monate durchführen. Komme nun noch ein Fristenstillstand hinzu, sorge diese Verzögerung für Rechtsunsicherheit und berge Konfliktpotenzial.
Die Kommission beantragt mit 16 zu 9 Stimmen, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Die parlamentarische Initiative Dandrès 21.491 zielt darauf ab, die Fristen für die Anfechtung einer Kündigung und bei einem Begehren auf Erstreckung eines Mietverhältnisses dem Prinzip des Fristenstillstands während der Gerichtsferien zu unterstellen. Konkret möchte der Initiant, dass bei Artikel 273 OR ein Absatz 1bis hinzugefügt und dass Artikel 273 Absatz 2 Buchstabe a geändert werde. Es sei sinnvoll, diese besondere Regelung abzuschaffen und sicherzustellen, dass das Mietrecht, was die Mitteilung der Kündigung betreffe, mit den Regelungen übereinstimme, die in anderen Bereichen der Zivilprozessordnung, Artikel 138 ZPO, und des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Artikel 20 VwVG, vorherrschten.
Laut Artikel 273 OR müssen Mieterinnen und Mieter, die eine Kündigung anfechten oder das Mietverhältnis erstrecken wollen, das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsstelle einreichen. Diese Regelung sei von der Rechtsprechung festgelegt worden und werde von der im Mietrecht spezialisierten Lehre sowie von den kantonalen Rechtsprechungen kritisiert. Die Regelung sei Ursache von schwerwiegenden Fehlern, da sie den Verlust der Unterkunft zur Folge haben könne. Hinsichtlich der Berechnung der Fristen hätten wir im Schweizer Recht ein Problem. Die Verhältnisse seien kompliziert und für die Betroffenen schwer verständlich. Die Verfahrensvorschrift sei aus historischen Gründen im Obligationenrecht. Würde man heute legiferieren, wären diese Fristen im Verfahrensrecht. Darum brauche es heute eine Korrektur.
Die Gegner argumentieren wie folgt: Kündige ein Vermieter heute schriftlich ein bestehendes Mietverhältnis, dann unterstehe diese Kündigung der absoluten Empfangstheorie. Demnach beginnt die Frist zur Anfechtung ab dem Tag zu laufen, an dem der Mieter den eingeschriebenen Brief, also die Kündigung, das erste Mal hätte abholen können. Die heutige Regelung habe sich in der Rechtsprechung und in der Praxis etabliert. Unterlässt es der Mieter, das Einschreiben [PAGE 2405] abzuholen, gilt die Kündigung als zugestellt, und die Anfechtungsfrist beginnt ebenfalls zu laufen.
Die Kommission beantragt mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, auch dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.