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Dobler Marcel · Nationalrat · 2022-12-15

Dobler Marcel · Nationalrat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2022-12-15

Wortprotokoll

Ihre Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit hat an ihrer Sitzung vom 23. Juni 2022 diese parlamentarische Initiative vorgeprüft. Die Initiative verlangt, die gesetzliche Grundlage für Massnahmen zur sicheren Versorgung mit medizinischen Gütern, die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e des Covid-19-Gesetzes festgelegt ist und damit nur für die aktuelle Pandemie und nur vorübergehend gilt, unabhängig von diesem Bundesgesetz zu verstetigen.

Die Ergänzung in diesem Artikel des Covid-19-Gesetzes wurde nötig, da das heutige Epidemiengesetz zu eng gefasst ist. [PAGE 2413] Bereits heute sind gemäss Artikel 44 des Epidemiengesetzes Beschaffungen von Heilmitteln möglich. Da aber nur Heilmittel und zum Beispiel kein Schutzmaterial wie Masken beschafft werden können, musste im Covid-19-Gesetz der Begriff "Heilmittel" zu "medizinische Güter" erweitert werden.

Aufgrund der Lehren aus der Corona-Krise ist politisch unbestritten, dass eine Revision des Epidemiengesetzes notwendig ist. Der Bundesrat hat im Hinblick auf zukünftige Versorgungslösungen einen Versorgungsbericht zur Eigenbeschaffung und Eigenherstellung verabschiedet. Er hat das EDI zusammen mit dem VBS und dem WBF beauftragt, Versorgungslücken zu eruieren und bis Ende 2022 ein Konzept zur Umsetzung von Verbesserungsmassnahmen zu erstellen. Dieser parlamentarische Vorstoss kommt also dieser Arbeit zuvor und will starr den Text aus dem temporären, sehr schnell erstellten Covid-19-Gesetz übernehmen. Unabhängig von dieser parlamentarischen Initiative wird also detailliert geprüft, in welcher Form die im Covid-19-Gesetz erwähnten Regelungen in das Epidemiengesetz übergeführt werden können.

Ihre Kommissionsmehrheit sieht die Versorgungsverantwortung in erster Linie bei der Wirtschaft und nur subsidiär sowie in Ausnahmesituationen beim Bund. Diese Subsidiarität ist im Epidemiengesetz geregelt. Erst wenn die Wirtschaft und der Markt in Zusammenarbeit mit dem Bund die nötigen medizinischen Güter nicht beschaffen können, soll diese Möglichkeit als Ausnahme bestehen. Aufgrund der Formulierung des Vorstosstextes würde dieser Subsidiarität nicht Rechnung getragen, oder es ist zumindest unklar, wie diese angewendet werden soll.

Einer generellen Kompetenz zur Produktion von medizinischen Gütern steht die Kommissionsmehrheit kritisch gegenüber. Sie befürchtet, dass der staatliche Markteingriff zu höheren Kosten führen werde; zudem hätten die Räte hinsichtlich einer verbesserten Versorgungssicherheit bereits die Motion Häberli-Koller 20.3268, "Essenzielle Güter. Wirtschaftliche Abhängigkeit verringern", angenommen.

Die Revision des Epidemiengesetzes wurde in die Wege geleitet. Eine Überführung dieser Regelung ins Epidemiengesetz ist notwendig und unbestritten. Es braucht aber eine Prüfung, wie sie genau mit anderen Anpassungen als Konzept integriert wird, damit nicht einfach eine Textübernahme vorgenommen wird. Das berechtigte Anliegen wurde also bereits aufgenommen, und die starre parlamentarische Initiative ist damit nicht notwendig.

Eine Minderheit erachtet es als notwendig, eine unbefristete gesetzliche Grundlage zu schaffen, die es dem Bundesrat in einer allfälligen zukünftigen Krise ermöglicht, schnell zu reagieren und die entsprechenden medizinischen Güter zu beschaffen oder herstellen zu lassen. Es sei wichtig, die Schweiz so für ähnliche Situationen zu wappnen, um zu verhindern, dass im Krisenfall wiederum dringliche Gesetze erlassen werden müssten, um die Versorgungssicherheit sicherzustellen.

Ihre Kommission beantragt mit 14 zu 10 Stimmen, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.