Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-03-12
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-03-12
Wortprotokoll
Der Minderheitsantrag zielt darauf ab, fusionsbedingte Massenentlassungen zu verunmöglichen oder massiv zu erschweren, wenn das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz nicht bedroht ist. Ein solcher Eingriff muss aber sehr wohl überlegt sein. Wenn auch das Anliegen an sich verständlich ist, könnten gebotene Restrukturierungen erheblich verzögert oder sogar blockiert werden. Der Antrag weist zudem den Behörden eine nicht näher definierte Aufgabe zu und würde wohl Schwierigkeiten bei der Umsetzung mit sich bringen. In der Praxis lässt sich nämlich oft nicht klar bestimmen, wann ein Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. So wurde etwa bei der Swissair sehr lange nicht deutlich, dass sie massiv in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht war. Nicht selten steht eine wirtschaftliche Bedrohung erst klar fest, wenn es für einen Turnaround schon fast zu spät ist.
Frau Leutenegger Oberholzer hat auch erwogen, dass es eine Selbstverständlichkeit sei, dass eine Konsultation der Behörden bei Massenentlassungen stattfinde. Hier stellt sich aber die Frage, was damit gemeint ist. Ist es eine Information der Behörden, ist es eine Konsultation der Behörden, oder geht es sogar darum, dass die Behörden letztlich einen entsprechenden Entscheid fällen könnten oder müssten?
Soweit der Antrag der Minderheit indirekt die Möglichkeit zur Restrukturierung von Unternehmen einschränkt, geht er von einer interventionistischen Wirtschaftsordnung aus und beschneidet die Eigenverantwortung der Wirtschaft für die weitere Entwicklung. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass die Bestimmungen des geltenden Rechtes über Massenentlassungen, also die Artikel 335d und folgende des Obligationenrechtes, auch im Bereich des neuen Fusionsgesetzes weiterhin anwendbar sind. Das heisst, dass Unternehmen, die vor, anlässlich oder nach der Durchführung einer Fusion Massenentlassungen vornehmen müssen, zwingend die allgemeinen Vorschriften des Obligationenrechtes beachten müssen. Das bedeutet insbesondere, dass es bereits heute eine Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmervertretung gibt, wenn infolge einer Fusion Massenentlassungen beabsichtigt werden.
Soweit man aber über das heutige Recht hinausgehen und eine Pflicht zur Erstellung eines Sozialplanes vorsehen will, muss man beachten, dass diese Forderung in keinem relevanten Zusammenhang mit dem Fusionsgesetz steht. Vielmehr handelt es sich hier um eine Grundsatzfrage, die für alle Massenentlassungen gleich beantwortet werden soll. Für die Betroffenen spielt es nämlich keine Rolle, ob Entlassungen im Nachgang zu einer Fusion ausgesprochen werden oder ob es aus ganz anderen Gründen zu einer Massenentlassung kommt.
Ich weise auch darauf hin, dass die meisten bekannten Fusionen eben gerade nicht zu Massenentlassungen geführt haben, während die meisten Massenentlassungen in der Wirtschaft in keinem Zusammenhang mit einer Fusion standen.
Wenn man also die Frage der Sozialplanpflicht bei Massenentlassungen angehen will, muss man dies ausserhalb des Fusionsgesetzes tun, und zwar in einer allgemeinen Art und Weise. Entsprechende Arbeiten sind im Bundesamt für Justiz im Gange.
Ich bitte Sie also, den Antrag der Minderheit abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.