Keller-Sutter Karin · Bundesrat · 2023-02-27
Keller-Sutter Karin · Bundesrat · St. Gallen · 2023-02-27
Wortprotokoll
Die Europäische Kommission liess die im EU-Recht vorgesehene Börsenäquivalenz für die Schweiz per Mitte 2019 auslaufen. Gestützt auf Artikel 184 der Bundesverfassung hatte der Bundesrat bereits am[NB]30.[NB]November 2018 die Massnahme zum Schutz der Schweizer Börseninfrastruktur erlassen - eine Schutzmassnahme, um sich auf das Szenario des Auslaufens der Börsenäquivalenz vorzubereiten. Die direkt auf die Bundesverfassung gestützte Schutzmassnahme war zu befristen und lief per Ende 2021 aus. Der Bundesrat konnte die Schutzmassnahme gemäss den gesetzlichen Vorgaben einmalig verlängern. Sie gilt nun bis Ende 2025. Damit die Verlängerung möglich wurde, musste der Bundesrat dem Parlament innert sechs Monaten eine Botschaft unterbreiten.
Die Börsenschutzmassnahme soll nicht ersatzlos auslaufen. Wie von Ihrer Kommission beantragt und vom Erstrat bereits einstimmig beschlossen, beantragt der Bundesrat mit der Vorlage deshalb die Überführung der Schutzmassnahme ohne materielle Änderungen in das Finanzmarktinfrastrukturgesetz.
EU-Wertpapierfirmen können gemäss der EU-Aktienhandelspflicht Aktien grundsätzlich nur an Handelsplätzen in der EU oder in Ländern handeln, die die EU als gleichwertig anerkennt; das ist die sogenannte Börsenäquivalenz. Das Fehlen der Börsenäquivalenz könnte den Handel an Schweizer Börsen so weit einbrechen lassen, dass der Schweizer Börsenplatz an sich gefährdet wäre. Da die EU-Börsenäquivalenz für die Schweiz bis heute fehlt, bleibt die Bedeutung der Schutzmassnahme gegenüber der EU hoch. Ihr Auslaufen hätte erhebliche Risiken zur Folge. Die Schutzmassnahme hat ihren Zweck, einen funktionsfähigen Schweizer Börsenplatz als wesentliches Element des Schweizer Finanzplatzes zu schützen, bisher vollständig erfüllt. Dies wurde dadurch erreicht, dass der Handel mit Schweizer Aktien an ausländischen Handelsplätzen einer Bewilligungspflicht unterstellt [PAGE 6] wurde. EU-Handelsplätze haben diese Bewilligung nicht erhalten. Handelsplätze in der EU dürfen Schweizer Aktien also nicht mehr zum Handel zulassen. Dadurch entfällt für Schweizer Aktien die EU-Aktienhandelspflicht. Die Schutzmassnahme stellt somit sicher, dass EU-Wertpapierfirmen an Schweizer Börsen auch ohne EU-Börsenäquivalenz weiterhin Schweizer Aktien handeln können.
Einerseits setzt sich der Bundesrat weiterhin für eine unbefristete Gewährung der Börsenäquivalenz ein, andererseits ist denkbar, dass die EU ihr Recht in naher Zukunft so anpassen wird, dass es die Schutzmassnahme nicht mehr braucht. Daher schlagen wir vor, die Regelung im Gesetz zu befristen und dem Bundesrat die Möglichkeit zu geben, die Schutzmassnahme jederzeit vorzeitig zu deaktivieren. Dies wäre dann angezeigt, wenn die Börsenäquivalenz durch die EU gewährt würde oder die EU-Aktienhandelspflicht aufgehoben oder massgeblich im Sinne der Schweiz angepasst würde.
Die EU-Börsenäquivalenz fehlt bis heute. Die Bedeutung der Schutzmassnahme für den Börsen- und Finanzplatz Schweiz bleibt daher hoch. Ich danke Ihnen deshalb für die Zustimmung.