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Landolt Martin · Nationalrat · 2023-02-27

Landolt Martin · Nationalrat · Glarus · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-02-27

Wortprotokoll

Im Namen der Kommissionsminderheit empfehle ich Ihnen, diese Motion abzulehnen.

Es geht bei dieser durchaus gut gemeinten Motion um den Spagat zwischen dem Schutz der Privatsphäre von Bankkundinnen und -kunden sowie der Pressefreiheit. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben Ihres Rates hat mit dieser Motion auf zwei parlamentarische Initiativen reagiert, die aus Sicht der Kommissionsmehrheit zu weit gegangen wären. Nun soll via diese Motion die Suche nach dem Ei des Kolumbus weitergeführt werden. Man wird bei dieser Suche am Schluss herausfinden, dass es das Ei des Kolumbus eben nicht gibt und dass die hier zugrunde liegende Interessenabwägung nicht aus der Welt geschafft werden kann. Die Kommissionsminderheit ist deshalb der Meinung, dass man sich diese Arbeit sparen kann.

Die Kommission hat sich nämlich bereits im Mai des letzten Jahres rund um die damalige Thematik der sogenannten Suisse Secrets mit diesen Fragestellungen auseinandergesetzt. Damals, Sie erinnern sich, hat ein internationales Recherchekollektiv dank eines Datenleaks unter anderem ein mögliches Fehlverhalten der Credit Suisse aufgedeckt. Namentlich Tamedia hat auf eine Zusammenarbeit mit diesem Recherchekollektiv verzichtet, weil eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund des Bankengesetzes befürchtet wurde. Die Abklärungen der WAK-N im Mai des letzten Jahres haben aber gezeigt, dass diese Angst unbegründet war. Tamedia hätte problemlos an diesen Recherchen teilnehmen können. Das Bankengesetz will nämlich in keiner Art und Weise verhindern, dass investigativer Journalismus das Fehlverhalten einer Bank aufdeckt.

Das Bankengesetz schützt nicht die Privatsphäre einer Bank, sondern diejenige der Kundinnen und Kunden. Das ist ein wichtiger und zentraler Unterschied. Selbst dieser Schutz der finanziellen Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger könnte auf behördliche Anordnung hin aufgehoben werden, wenn ein hinreichender Verdacht auf ein Delikt besteht. Die Medien können also mit der heutigen Regelung ihre Arbeit erledigen. Weder Recherche noch Berichterstattung werden verunmöglicht, verhindert oder behindert. Die heutige Regelung enthält aber gewissermassen eine Sorgfaltspflicht, wie mit Daten einzelner Personen umzugehen ist. Diese Sorgfaltspflicht ist nicht eine Einschränkung der Pressefreiheit, sondern einfach eine qualitative Anforderung an die Sorgfalt der Pressearbeit. Es geht um die Vermeidung von subjektiven Auslegungen und vorschnellen medialen Vorverurteilungen.

Wenn diese Regelung da oder dort verhindert, dass nicht jeder und jede durch sämtliche Gassen gejagt werden kann, mag das einzelne Journalisten vielleicht stören. Aber Datenschutz und Privatsphäre dürfen nicht unter dem Vorwand der Pressefreiheit und zugunsten der Skandalisierung über Bord geworfen werden.

Auch die Minderheit Ihrer Kommission ist nicht gegen die Pressefreiheit, aber sie will eine sorgfältige Abwägung zwischen Pressefreiheit und Datenschutz. Deshalb lehnt sie diese Motion ab, und ich danke Ihnen, wenn Sie das ebenfalls tun.