Bertschy Kathrin · Nationalrat · 2023-02-27
Bertschy Kathrin · Nationalrat · Bern · Grünliberale Fraktion · 2023-02-27
Wortprotokoll
Ich spreche für die Mehrheit Ihrer Kommission, die Ihnen beantragt, die Kommissionsmotion 22.4272, "Pressefreiheit in Finanzplatzfragen gewährleisten", anzunehmen.
Vom Mehrheitssprecher haben Sie die Vorgeschichte schon gehört. Die Schweizer Grossbank Credit Suisse soll über Jahre umstrittene Machthaber und korrupte Beamte als Kunden gehabt haben. Das veröffentlichte vor gut einem Jahr ein internationales Recherchenetzwerk. Die Bank wies die Vorwürfe zurück oder relativierte sie. Klar wurde: Keine Schweizer Medien waren an der Recherche beteiligt. Sie äusserten sich, sie hätten bei der Recherche auf eine Teilnahme verzichtet, weil Journalistinnen und Journalisten seit 2015 ein Strafverfahren drohe, wenn sie über geleakte Bankdaten schreiben würden. Das führte international zu massiver Kritik. Die Schweiz kam unter Druck, die UNO-Berichterstatterin für Pressefreiheit intervenierte.
Das war der Auslöser, weshalb Ihre nationalrätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben am 5. Mai 2022 eine Anhörung zum Thema "Suisse Secrets" und Pressefreiheit in Finanzplatzfragen ansetzte und eine Expertin für Wirtschaftskriminalistik und einen Experten für Medienrecht anhörte. Unter anderem wurden die Auswirkungen auf Medienschaffende der auf den 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Änderung des Bankengesetzes diskutiert; namentlich geht es hier um Artikel 47. Die Anhörungen machten deutlich, dass die Schweiz verfassungsrechtlich eine garantierte Medienfreiheit kennt, die einen hohen Schutz geniesst - das ist längst nicht in allen Ländern so. Die Medienfreiheit gilt[NB]aber[NB]nicht[NB]unbeschränkt,[NB]sondern kann eingeschränkt werden.
Die allgemeine Verfassungsbestimmung besagt auch, unter welchen Voraussetzungen solche Einschränkungen möglich sind. Wichtig sind hier vor allem das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit. In der Kommission wurden uns zwei Möglichkeiten aufgezeigt, wie die Gesetzgeberin ein solches Problem lösen könnte: Wir könnten eine Bestimmung so formulieren, dass sie gar nicht auf die Medien anwendbar wäre. Das macht z. B. Artikel 6 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit dem Auskundschaften eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Bei diesem Beispiel könnte der Täter oder die Täterin gemäss der Umschreibung gar keine medienschaffende Person sein.
Die zweite Möglichkeit wäre die Erarbeitung einer Bestimmung, die eine Interessenabwägung vorsähe, etwa analog Artikel 293 StGB, demzufolge eine Veröffentlichung zulässig ist, wenn ihr "kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegengestanden hat". Dieser Grundsatz könnte ebenfalls auf journalistisch gestaltete Inhalte beschränkt werden.
Unsere Gesetzgeberin hat das Problem aber weder auf die eine noch auf die andere Art gelöst, sondern sie hat - und das ist ja der Stein des Anstosses - im Bereich des Bankengesetzes (BankG) diesbezüglich keinerlei Flexibilität vorgesehen, also keine Möglichkeit einer Interessenabwägung. Genau dieser Artikel steht nun schief in der Landschaft. Er sorgte auch international für grosse Kritik. [PAGE 9]
Die Kommission beschäftigte sich an ihren Sitzungen vom Mai und vom 14./15. November 2022 mit diesen Fragen. In diesem Zusammenhang behandelte sie zwei parlamentarische Initiativen: die parlamentarische Initiative 22.408, "Zur Stärkung des investigativen Journalismus: Zensurartikel streichen!", und die parlamentarische Initiative 22.421, "Eine Verletzung der Pressefreiheit lässt sich auch nicht mit einer Ausnahmeregelung für Banken rechtfertigen". Diese wollten im Wesentlichen den umstrittenen Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c BankG streichen. Anstelle einer parlamentarischen Initiative beschloss die Kommission dann aber die vorliegende Kommissionsmotion. Diese stellt einen Kompromiss dar. Sie erteilt dem Bundesrat einen Prüfauftrag, den der Bundesrat bei Annahme der Motion auch gerne entgegennehmen würde.
Mit der vorliegenden Motion beauftragt die Kommission den Bundesrat, eine Änderung der einschlägigen Gesetze zur Wahrung der Pressefreiheit in Finanzplatzfragen zu prüfen und dem Parlament gegebenenfalls eine Vorlage zu unterbreiten. Es ist also ein Prüfauftrag. Nur dann, wenn der Bundesrat zum Schluss kommt, die Verfassungsgrundlage der Medienfreiheit sei mit Artikel 47 BankG eingeschränkt, wird er dem Parlament eine Vorlage unterbreiten; diese können Sie dann immer noch ablehnen, wenn Sie die Beurteilung des Bundesrates nicht teilen.
Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, die Motion anzunehmen. Der Bundesrat ist zur Entgegennahme der Motion gerne bereit.