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Engler Stefan · Ständerat · 2023-02-27

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-02-27

Wortprotokoll

Ich unterstütze in dieser Frage selbstverständlich die Minderheit, dies aus zwei zusätzlichen Überlegungen.

Man vergegenwärtige sich Ziel und Zweck einer Schlichtungsverhandlung. Ziel und Zweck liegen zum einen darin, den Parteien eine Möglichkeit zu offerieren, einen Streit ohne viele Kosten möglichst formlos einvernehmlich lösen zu können und damit nicht die ganze Prozessmaschinerie durchlaufen zu müssen. Zum andern - auch das wurde erwähnt - liegen Ziel und Zweck darin, die Gerichte zu entlasten, indem Prozesse möglichst schon in einem Anfangsstadium zu einem Abschluss kommen. Jeder, der schon einmal in einer solchen Schlichtungsbehörde sass, weiss, dass in diesen Verhandlungen immer darauf hingewiesen wird, dass Zugeständnisse der Parteien innerhalb des Schlichtungsverfahrens nicht verbindlich im Hauptprozess aufgenommen werden dürfen. Man gewährt also einen gewissen Freiraum in der Argumentation, in den Behauptungen, die im Hauptprozess für die Parteien nicht bindend bleiben. Auch wurde zu Recht gesagt, dass für den einzelnen Richter einer Schlichtungsbehörde die persönlichen Ausstandsgründe gemäss Artikel 42 der Zivilprozessordnung gelten. Wenn also der Schlichtungsrichter mit einer Partei befreundet ist, dann gelten für ihn die persönlichen Ausstandsgründe genau gleich wie in einem Hauptverfahren.

Auch das wesentliche Argument wurde schon genannt: Der Eingriff in die kantonale Gerichtsorganisation wäre derart, dass man sich hier die Frage stellt, ob das mit der Bundesverfassung konform geht oder nicht. Ist das Recht der Kantone, ihre Gerichtsorganisation selber bestimmen zu können, nicht höher zu gewichten? So macht dieser gut gemeinte Beschluss des Nationalrates, der als Antrag von der Kommissionsmehrheit übernommen wurde, eigentlich gar keinen Sinn. Es geht nicht um die Parteilichkeit eines Richters und auch nicht darum, eine gesetzliche Vermutung aufzustellen, dass für jeden, der in einem Verfahren an einer Schlichtung beteiligt war - das kann ja auch später, also innerhalb des Hauptverfahrens, der Fall sein -, die Vermutung der Parteilichkeit gelte. Das ist selbstverständlich nicht so.

Deshalb bitte ich Sie, hier bei der Minderheit zu bleiben. Das war auch die ursprüngliche Auffassung unseres Plenums.