Rechsteiner Thomas · Nationalrat · 2023-02-28
Rechsteiner Thomas · Nationalrat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-02-28
Wortprotokoll
Ich spreche zu meinen zwei Minderheitsanträgen. Ich spreche zuerst zum ersten Minderheitsantrag bei Artikel 8 Absatz 1 und dann zum zweiten Minderheitsantrag bei Artikel 8 Absatz 2bis. Bei Absatz 1 werde ich Ihnen meinen Minderheitsantrag kurz in drei Teilen erklären. Ich erkläre zuerst, worin der Unterschied besteht respektive weshalb es schlau ist, nicht einen fixen, sondern einen prozentualen Koordinationsabzug anzuwenden; dann begründe ich die Höhe bzw. weshalb es schlauer ist, 20 Prozent zu beschliessen anstelle der 15 Prozent, die meine Vorrednerin vertreten hat; und zum Schluss zeige ich noch die Konsequenzen auf, die sich aus einem Koordinationsabzug von 20 Prozent oder eben aus einem versicherten Verdienst von 80 Prozent ergeben.
Die Architektur des BVG aus dem Jahr 1985 hatte mit einem fixen Koordinationsabzug einen kleinen Fehler, aber damals war die Welt auch noch eine andere. Damals ging man von einem Haupterwerber aus, der ein Einkommen erzielt. Dieses Einkommen wurde dann mit der AHV koordiniert. 1985 ging das mit einem fixen Abzug auf. Nun, das Leben ist ein Film und kein Foto, es hat sich vieles verändert: Die Teilzeitbeschäftigung hat zugenommen; es gibt kleinere Pensen; Männer und Frauen arbeiten in tieferen Pensen, wenn sie Familie haben. Deshalb ist ein prozentualer Abzug wesentlich wirkungsvoller. Es ist im Übrigen auch ein altes Anliegen, das bereits 1987, also zwei Jahre nach Inkraftsetzung des BVG, eingebracht wurde.
Mit einem prozentualen Koordinationsabzug gibt es Dynamik in der zweiten Säule. Denn die Abhängigkeit vom Lohn spielt ungeachtet des Pensums mit, das heisst, bei Teilzeitpensen, Mehrfachanstellungen und tiefen Einkommen ist man angemessen mitversichert - und das ist ja ein Ziel der Modernisierung der zweiten Säule im Rahmen dieser Revision.
Nun zur Höhe: Mit diesen 20 Prozent, die ich beantrage, kann man eine Minimal- und eine Maximalrechnung machen. Wenn man vom maximal versicherten Lohn von 88 200 Franken ausgeht und mit 20 Prozent rechnet, gibt es einen Koordinationsabzug von 17[NB]640 Franken. Das ist immer noch besser als der heutige Zustand. Heute ist der Koordinationsabzug rund 25[NB]000 Franken. Das bedeutet, auch die höheren Einkommen sind mit 20 Prozent bessergestellt. Wir können auch ein Beispiel für die tiefen Löhne machen: Mit 30[NB]000 Franken würde der Koordinationsabzug 6000 Franken betragen, und es gäbe einen versicherten Lohn von 24[NB]000 Franken. Das ist fair, das ist eine Besserstellung, und es bringt allen etwas.
Nun zu den Konsequenzen: Das bedeutet natürlich, dass Tieflöhner und Leute mit kleineren Pensen automatisch auch höhere Abzüge beim Lohn haben. Auch die Arbeitgeber sind betroffen. Aus Sicht der Versicherten ist es so, dass alle ab einem Jahreseinkommen von 22[NB]000 Franken eine Verbesserung und bessere Rentenleistungen gegenüber heute haben. Hingegen würden Personen mit Einkommen ab 72[NB]000 Franken leicht schlechter fahren, weil der Koordinationsabzug dann höher ist. Aber die Kosten dieses Antrages überzeugen gegenüber denjenigen des Antrages der Minderheit[NB]I (Sauter). Der Antrag der Minderheit II mit einem Koordinationsabzug von 20 Prozent kostet 29,4 Milliarden Franken. Das ist die günstigste Lösung, die derzeit vorliegt. Sollte mein Minderheitsantrag nicht durchkommen, werden wir die Minderheit I unterstützen.
Weiter habe ich noch einen Minderheitsantrag zu Artikel 8 Absatz 2bis eingereicht. Es geht um die Streichung der Bestimmung, dass der Bundesrat Regelungen erlassen kann. Diese Gesetzeslogik passt hier nicht. Wir machen ein neues Gesetz, und dieses sollte für alle passen. Aber die Notwendigkeit einer abweichenden Regelung mit Blick auf die Personalvermittler ist gegeben: Die Temporärbranche braucht eine Lösung, damit der koordinierte Stundenlohn dort richtig gerechnet werden kann und nicht ein Teil der Versicherten schlechtere Leistungen hat. Es besteht die Chance und die Hoffnung, dass in der ständerätlichen Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit ein ausformulierter Gesetzestext vorliegen wird. Das benötigt aber eine Differenz. Damit diese Differenz zustande kommt, ziehe ich hiermit den Minderheitsantrag Rechsteiner Thomas zu Artikel 8 Absatz 2bis zurück und bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Dadurch kann die ständerätliche Kommission einen ausformulierten Text für die Temporärbranche unterbreiten. Das Anliegen ist berechtigt, aber mit dieser Einfügung nicht genügend fest berücksichtigt.