Lexipedia

Engler Stefan · Ständerat · 2023-02-28

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-02-28

Wortprotokoll

Herr Kollege Noser hat recht, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, dass diese Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes das Parlament relativ unbeschadet verlassen könne, weil sie die grossen Fragen eben nicht aufwerfe und sie auch nicht beantworte.

Eine dieser grossen Fragen ist das Dauerthema des Spannungsfelds Mehrwertsteuern und Subventionen. Die Vorlage macht auch um diese Frage einen weiten Bogen. Sie erfüllt deshalb das ursprüngliche Anliegen der Kommissionsmotion 16.3431 nicht, wonach auf subventionierte Aufgaben keine Mehrwertsteuer abgeschöpft werden soll. Das Anliegen ist deshalb als nicht erfüllt zu betrachten, sodass es in einer anknüpfenden Revision neu auf den Tisch kommen muss.

Die auf dem Tisch liegende Vorlage löst das Problem nicht, weil sie weder für das Gemeinwesen noch für die Leistungserbringer Rechtssicherheit bezüglich der Frage schafft, ob eine staatliche Zahlung als Entgelt oder als Subvention zu beurteilen ist. Je nachdem, wie man nämlich diese staatliche Hilfe nennt und sich diese charakterisiert, ist die Leistung, die dahintersteckt, mehrwertsteuerpflichtig oder nicht. Das betrifft eine Vielzahl an Entgelten und Leistungen, sei es im Bereich des Forstwesens, des Strassenwesens oder des Gewässerschutzes, aber auch bei der Energieeffizienz und in anderen Bereichen. Nur schon die Abgrenzungsfrage, ob es sich um ein Entgelt oder um eine Subvention handelt, wird auch in Zukunft schwierig zu beantworten sein. Denn der vorliegende Entwurf sieht zu diesem Thema lediglich vor, dass neu für die Mehrwertsteuer nur als Subvention zu betrachten ist, was ausdrücklich als "Subvention" oder "öffentlicher Beitrag" bezeichnet wird. Damit versucht man, diese schwierige Abgrenzung der Subventionen durch einen neuen Formalismus zu lösen. Ich sage voraus, dass dies nicht zu mehr Rechtssicherheit beitragen wird, im Gegenteil: Bei den Gemeinwesen wird man noch viel mehr Aufwand dafür betreiben müssen, um diese Abgrenzung im Einzelfall vorzunehmen.

Noch mehr ins Gewicht fällt und noch schwieriger ist die Systemwidrigkeit, dass Subventionen durch die Kürzung des Vorsteuerabzugs schattenbesteuert werden. Das führt dazu, dass ein Teil der eigentlichen Subvention dafür verwendet werden muss, die Mehrwertsteuer zu entrichten. Anders ausgedrückt: Von jeder Subvention, die an eine mehrwertsteuerpflichtige Person ausgerichtet wird, fliesst über die Kürzung des Vorsteueranspruchs ein Teilbetrag in die Kasse des Bundes zurück. Auch hier stellen sich viele Fragen, die letztendlich auch den ganzen Subventionsbereich betreffen.

Die Praxis der Umverteilung ist vor allem aber auch föderalistisch gesehen mehr als fragwürdig: Der grössere Teil der Einnahmen, die der Bund mit diesen Vorsteuerkürzungen erzielt, stammt aus Subventionen, die von Kantonen und Gemeinden ausgerichtet werden. Der Bund bereichert sich indirekt an den Subventionen von Kantonen und Gemeinden. Womöglich sind sich diese der Situation nicht vollends bewusst. Allerdings hat die Finanzdirektorenkonferenz im Rahmen der Vernehmlassung zur Vorlage ganz klar darauf hingewiesen und eine ersatzlose Streichung von Artikel 33 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, welcher diese Vorsteuerabzugskürzung bei Subventionen regelt, gefordert.

Es wäre somit also zu überlegen, wie die Kantone durch eine steuersystematisch richtige Abwicklung der Mehrwertsteuer finanziell entlastet werden könnten, wenn auf die Vorsteuerkürzung bei Subventionen nicht gänzlich verzichtet werden kann - es gibt womöglich auch Gründe dafür. Es bietet sich beispielsweise die Erhöhung der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer an, um hier mindestens mit den Kantonen diesen Ausgleich zu finden.

Ein weiteres Argument: Bei den Kantonen und vor allem auch bei den Gemeinden wird grosser administrativer Aufwand [PAGE 21] dadurch geschaffen, dass nicht klar ist, ob es sich jetzt um ein mehrwertsteuerpflichtiges Entgelt für eine Leistung oder um eine mehrwertsteuerbefreite Subvention mit der Konsequenz der Vorsteuerkürzung handelt. Dass das administrativen Aufwand nach sich zieht, liegt auf der Hand. Ich glaube, auch hier müsste man sich überlegen, ob wir damit noch richtigliegen.

Ganz zuletzt noch ein Thema, das uns auch beschäftigen muss, nämlich die Frage der Mehrwertsteuer auf erhobene Abgaben und Steuern: Ich frage mich, ob es wirklich der Sinn der Konsumsteuer sein kann, dass ich, wenn ich Gebühren auf meiner Stromrechnung für die Benutzung des Netzes bezahle, auch noch eine Mehrwertsteuer auf die Gebühr bezahlen muss. Auch die Frage der Mehrwertsteuer auf Gebühren und Steuern müsste man also angehen. Sie erinnern sich: Im Zusammenhang mit der Billag, also in einem anderen Zusammenhang, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser Abgabe gar keine mehrwertsteuerrechtlich relevante Leistung zugrunde lag. Man warf das ganze System um und musste darauf verzichten, darauf noch eine Mehrwertsteuer zu erheben.

Dieses Thema ärgert viele Leute. Es ärgert sie, dass sie Steuern zahlen und dann auf die Steuer noch eine Steuer zahlen. Auf Ihrer Stromrechnung können Sie es nachvollziehen. Da zahlen Sie mehrfach auf eine Gebühr zusätzlich noch eine Mehrwertsteuer, weil diese Teil des Entgeltes darstellt. Mich befriedigt das überhaupt nicht.

Ich glaube, Frau Bundesrätin, wenn Sie jetzt noch zehn oder fünfzehn Jahre Finanzministerin sein werden, werden Sie die Gelegenheit haben, diesbezüglich einen grossen Wurf zu machen. Sie werden damit bei den Gemeinwesen, bei Kantonen und Gemeinden, sicher auch Unterstützung finden.