Schmid Martin · Ständerat · 2023-02-28
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2023-02-28
Wortprotokoll
Wie der Kommissionssprecher schon gesagt hat, gibt es im Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft und des Unterrichts einen anderen Anknüpfungspunkt. Dort gilt der Ort, an dem die Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden, als Dienstleistungsort. Das ist eine Ausnahme.
Hier sehen wir, wozu neuere Entwicklungen von Medien und Technologien geführt haben. Früher war es selbstverständlich, dass eine Orchesterdienstleistung nur im Orchesterraum erbracht werden kann. Heute kann man Orchesterdienstleistungen auch über Streaming oder virtuell geniessen, ohne ins Ausland reisen zu müssen. Da stellt sich immer die Frage, wo der Ort ist, an dem die Leistung tatsächlich erbracht wird. In der Praxis hat es da verschiedene Unklarheiten gegeben. Die Verwaltung selbst hat immer vom Unterrichtenden gesprochen: Das hauptsächliche Merkmal sei, wo sich der Unterrichtende befinde. Um eben hier klarzumachen, dass weiterhin der Unterrichtende entscheidend ist, soll Folgendes ins Gesetz geschrieben werden: Wenn Leistungen per Streaming oder virtuell übertragen und verfügbar gemacht werden, soll als Tätigkeitsort weiterhin der Ort gelten, an dem die charakteristische Leistung tatsächlich erbracht wird. Erteilt eine Spanischlehrerin in Costa Rica einer Schweizerin Online-Unterricht, der über einen Schweizer Verein organisiert worden ist, gilt als Ort der tatsächlichen Leistung Costa Rica und nicht z. B. die Zentralschweiz, weil sich die Spanischlehrerin dort befindet.
Das ist die politische Diskussion, um die es geht. Früher gab es noch keine solchen Technologien. Aus Standortsicht für den Werkplatz Schweiz sind wir der Überzeugung, dass die Klarstellung richtig und nach dem Willen des Gesetzgebers keine Abkehr von der heutigen Praxis ist. Das würde hiermit geklärt.