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Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · 2003-03-12

Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-12

Wortprotokoll

Die Kommission für Rechtsfragen hat sich sehr eingehend mit der Initiative auseinander gesetzt und anerkennt, dass damit ein ernsthaftes und gewichtiges Anliegen aufgegriffen wird. Sie hat die Vertreterinnen des Initiativkomitees angehört und eine Subkommission eingesetzt und zusätzliche Massnahmen geprüft, um die Rückfallgefahr von gewalttätigen, gefährlichen Straftätern noch weiter reduzieren zu können. Man versprach sich davon, die Initiantinnen überzeugen zu können, dass die Revisionsvorlage ihren Anliegen besser Rechnung trägt als ihre Initiative. Man erhoffte sich zudem, sie mit zusätzlichen Vorkehren zur Erhöhung der Sicherheit zu einem Rückzug der Initiative bewegen zu können. Leider ist uns dies aber nicht gelungen, weshalb wir heute die Initiative behandeln müssen.

Da diese Initiative diverse formelle und materielle Schwächen aufweist, lehnt die Kommission für Rechtsfragen die Initiative ab und beantragt Ihnen heute mit 19 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, sie dem Volk zur Ablehnung zu empfehlen.

Die Initiantinnen verlangen, dass ein Täter, der von mindestens zwei Gutachtern als extrem gefährlich und nicht therapierbar eingestuft wird, bis an sein Lebensende verwahrt wird. Entlassung und Hafturlaub sind gemäss Absatz 1 der Initiative ausgeschlossen. Nur wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, dass der Täter geheilt werden kann, kann das allenfalls zur Entlassung führen. Die Forderung nach lebenslänglicher unüberprüfbarer Verwahrung von Gewalttätern steht im Gegensatz zu den von der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgestellten völkerrechtlichen Grundsätzen. Diese schreibt in Artikel 5 Ziffer 4 vor, dass Gefangene in regelmässigen Abständen eine Überprüfung ihrer Inhaftierung verlangen können.

Die Kommission für Rechtsfragen betrachtet die im Dezember verabschiedete Reform des Allgemeinen Teiles des Strafgesetzbuches als indirekten Gegenvorschlag zu dieser Initiative. Ich werde deshalb im Folgenden die Vorschläge der Initiative mit den Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches vergleichen. Es wird sich dabei herausstellen, dass die Vorschläge im neuen Gesetz nicht nur vielseitiger und flexibler sind, sondern in diversen Punkten weiter gehen als die Initiative und die öffentliche Sicherheit nachhaltiger gewährleisten als diese.

Gemäss Initiative muss der Entscheid über die Verwahrung vom Gericht gefällt werden, das die Tat beurteilt. Entscheidet dieses auf Verwahrung, weil das Gutachten den Täter als extrem gefährlich oder nicht therapierbar bezeichnet, so muss er für den Rest seines Lebens versenkt werden.

So wie ich die Richterinnen und Richter dieses Landes kenne, wird es den meisten von ihnen sehr schwer fallen, über einen Menschen ein derart endgültiges Urteil zu fällen, wie es die Initiative verlangt, besonders wenn ein Täter im Zeitpunkt des Urteils noch jung ist. Das Gleiche dürfte für die Gutachter und Gutachterinnen gelten. Wegen der Endgültigkeit und der Tragweite des Urteils ist daher anzunehmen, dass von der lebenslänglichen Verwahrung sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht und eventuell sogar davon abgesehen wird, selbst wenn der Täter gefährlich ist.

Als nicht therapierbar werden in der Praxis einerseits Täter bezeichnet, die nicht bereit sind, sich in eine Therapie zu begeben, was sich im Laufe des Vollzuges ja ändern kann und damit eine neue Beurteilung ermöglichen sollte. Nichttherapierbarkeit kann sich aber auch aus der Tatsache ergeben, dass einfach eine entsprechende Einrichtung fehlt. Da stellt sich dann die Frage, ob es gerechtfertigt sei, jemanden bis zum Ende seines Lebens einzuschliessen, weil man ihm kein Angebot machen kann oder will. Das ist nicht nur unter dem Aspekt der Rechtsstaatlichkeit fragwürdig, sondern auch ökonomisch unvernünftig, denn die lebenslängliche Verwahrung im Hochsicherheitstrakt ist mit Sicherheit die teuerste Methode, die Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern zu schützen. Das sei insbesondere an die Adresse all jener gesagt, die immer sparen und Kosten senken wollen.

Therapieangebote sind aber nicht nur aus ökonomischen Gründen erwünscht, sondern auch aus Sicherheitsgründen. [PAGE 278] Ein Strafgefangener, der sich mit seiner Tat, seiner Vergangenheit und seiner Persönlichkeit auseinander setzt, hat wesentlich bessere Chancen, nicht rückfällig zu werden, als einer, der jahrzehntelang eingeschlossen ist, ohne über seine Vergangenheit nachdenken zu müssen.

Im Gegensatz zum geltenden Recht ist nach dem neuen Gesetz die Verwahrung auch bei Ersttätern möglich. Insofern ist es der Initiative also ebenbürtig, mit dem Vorteil, dass die Verwahrung regelmässig überprüft werden muss und damit einer Entwicklung des Täters Rechnung tragen kann und ihn anspornt, sich mit seiner Tat und seiner Persönlichkeit auseinander zu setzen.

Es gibt nämlich auch für schwere Straftäter so etwas wie ein Prinzip Hoffnung. Ich hatte kürzlich Gelegenheit, in der Strafanstalt Pöschwies im Kanton Zürich an einem Tag der offenen Tür - wenn man so sagen kann - Einblick in den Vollzugsalltag von schweren Straftätern zu nehmen. Übereinstimmend war für sie die Hoffnung auf eine dereinstige Entlassung das entscheidende Moment, nicht zu resignieren, doch noch etwas wie eine Lebensperspektive zu entwickeln und sich mit ihrer Vergangenheit und ihren Straftaten auseinander zu setzen. Ich war aber auch sehr beeindruckt von den Ansätzen der Arbeit der Therapeuten, deren Umgang mit den Gefangenen, der alles andere als zimperlich oder verharmlosend ist.

Ich bestreite aber nicht, dass es tatsächlich Täter gibt, die nicht therapierbar sind. Wir kennen die Fälle: Ferrari, Hauert, "le sadique de Romont". In solchen Fällen ist es richtig und nötig, dass die Täter hinter Schloss und Riegel bleiben. Das ermöglicht aber auch das neue Strafgesetzbuch - das geltende übrigens auch. Für eine lebenslängliche Verwahrung braucht es also keinen neuen Verfassungsartikel.

Der zentrale Unterschied zwischen der Initiative und dem Gesetz besteht darin, dass die Verwahrung nach neuem StGB vom Gericht auch nachträglich noch angeordnet werden kann, wenn sich herausstellt, dass die Gefährlichkeit zum Zeitpunkt des Urteils nicht richtig erkannt wurde, oder die Rückfallgefahr auch nach Durchführung einer stationären Massnahme noch besteht; ich verweise auf Artikel 62c Absatz 4. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung ist rechtsstaatlich recht heikel, aber sie entspricht einem in der Praxis relevanten Bedürfnis und trägt dem Umstand Rechnung, dass es im Falle eines Ersttäters für Gericht und Gutachter oft schwierig ist, die Prognose ein für alle Mal festzulegen. Für die Täter ist das neue Gesetz damit eigentlich härter als die Initiative, weil sie nicht damit rechnen können, nach Absitzen der Freiheitsstrafe oder nach dem Vollzug einer Massnahme tatsächlich entlassen zu werden.

Die Initiative legt sehr viel Wert auf die erste Begutachtung und weckt damit Erwartungen an diese, die kaum erfüllt werden können, weil die Psychiatrie keine exakte Wissenschaft ist und nie sein wird. Dass sie in jedem Fall mindestens zwei unabhängige Gutachten für die Beurteilung eines Täters verlangt, macht die Sache auch nicht besser. In der Kommission haben wir uns trotzdem gefragt, ob wir diese Forderung übernehmen sollten, um den Initiantinnen entgegenzukommen. Wir sind aber zum Schluss gekommen, dass die Forderung aus praktischen Gründen abgelehnt werden muss. In der Schweiz ist die Zahl forensischer Psychiaterinnen und Psychiater so beschränkt, dass es kaum möglich wäre, in allen Fällen zwei zu finden, die mit den zu beurteilenden Fällen bisher nichts zu tun hatten.

In der Kommission für Rechtsfragen haben wir auch nicht ganz verstanden, weshalb die Initiantinnen und Initianten der Erstbegutachtung einen derart zentralen Stellenwert beimessen, eine Überprüfung der Voraussetzungen der Verwahrung durch eine neue Begutachtung aber derart strikte ablehnen. In beiden Fällen verlangt das Gesetz qualifizierte Gutachter. Es ist deshalb etwas widersprüchlich, wenn den einen ein richtiges Urteil zugetraut wird, den andern aber nicht. Hier sind wir aber auf einen Widerstand gestossen, der schwer nachvollziehbar ist.

Auch bezüglich des Urlaubes ist das Gesetz strenger als die Initiative: Es schliesst Urlaub für alle Straftäter aus, bei denen Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht - also auch für die nicht gefährlichen. Auch hinsichtlich der Entlassung haben wir zusätzliche Schranken eingebaut, indem wir im Gesetz vorgeschrieben haben, dass in bestimmten Fällen die Probezeit immer wieder erneuert werden kann, wenn bei den Vollzugsbehörden der Eindruck besteht, dass jemand noch eine gewisse Betreuung und Begleitung braucht.

Auf weitere Fragen werde ich am Schluss der Debatte gerne zurückkommen, nachdem ich auch Ihre Argumente gehört habe.