Rechsteiner Paul · Nationalrat · 2003-03-12
Rechsteiner Paul · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Normalerweise käme es mir als Nichtmitglied der Kommission für Rechtsfragen nicht in den Sinn, mich zu diesem Gegenstand zu äussern. Bedingt durch meine Tätigkeit als Strafverteidiger - gelegentlich bin ich auch Opfervertreter - habe ich aber festgestellt, dass sich bei dieser Volksinitiative Fragen stellen, die in dieser Tragweite bisher nicht thematisiert worden sind und zu denen ich nicht schweigen mag.
Auch wenn es unpopulär sein mag: Bei dieser Initiative stellt sich zum ersten Mal wieder die Frage der Ungültigkeit. Was verlangt die Initiative? Wenn Gewalt- oder Sexualstraftäter in Gutachten als extrem gefährlich und nicht therapierbar bezeichnet werden, müssen sie lebenslang eingesperrt werden. Eine Entlassung ist nicht mehr möglich, und es darf nicht einmal ein neues Gutachten eingeholt werden, wenn nicht neue wissenschaftliche Erkenntnisse beweisen, dass eine Heilung möglich ist. Was können neue Erkenntnisse bei der inexakten Wissenschaft der Psychiatrie schon sein? Die lebenslange Einschliessung ohne jede Möglichkeit einer Entlassung oder auch nur einer neuen Beurteilung darüber, ob die Gefährlichkeit noch gegeben ist, ist der Zweck der Initiative; so ist sie, unzweideutig, formuliert, und so ist sie seitens der Initiantinnen und Initianten auch gemeint.
In den Unterlagen der Kommission liegt ein Bericht von Professor Stefan Trechsel. Professor Trechsel war der Schweizer Vertreter bei der Europäischen Menschenrechtskommission. Er hält klar und eindeutig fest, dass die lebenslange Verwahrung ohne die Möglichkeit einer Neuüberprüfung des Freiheitsentzuges in gewissen Abständen die Menschenrechtskonvention, nämlich Artikel 5 Ziffer 4, und übrigens auch die Prinzipien der Bundesverfassung verletzt. Niemand hat Professor Trechsel in diesem Punkt widersprochen.
Was der Bundesrat in seiner Botschaft zu diesem flagranten Konflikt mit der EMRK zu sagen hat, ist gelinde gesagt dürftig und ausweichend: Er begnügt sich mit einer Uminterpretation der Initiative gegen deren Wortlaut und Sinn. Der Bundesrat hoffte offensichtlich, dass die Neuregelung und Verschärfung der Verwahrung im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches die Initiantinnen und Initianten zum Rückzug bewegen würde. Wie wir inzwischen wissen, war das ein Trugschluss. Nachdem im letzten November eine Volksinitiative, welche das Asylrecht in der Schweiz im Ergebnis faktisch abschaffen wollte, gewissermassen nur an Mikrogrammen gescheitert ist, darf es sich das Parlament bei der Beurteilung von Initiativen im Kernbereich der Menschenrechte nicht einfach machen.
Was würde es bedeuten, wenn diese Initiative angenommen wird? Und wer kann das heute ausschliessen? Wir hätten [PAGE 280] dann einen offenen Konflikt zwischen zwei Normen, jener der neuen, lebenslangen Verwahrung und jener der EMRK, genauer: Artikel 5 Ziffer 4.
Wenn die EMRK richtigerweise als höherrangiges Recht betrachtet wird, dann ist festzustellen, dass die lebenslange Verwahrung ohne jede Neubeurteilungsmöglichkeit toter Buchstabe bliebe. Dann wäre es aber ehrlicher, die Initiative gar nicht zur Abstimmung zu bringen. Geht dagegen die Initiative vor, dann müsste sich die Schweiz von den Menschenrechten verabschieden. Die Konsequenz wäre, dass zum Beispiel ein 18- oder 19-jähriger Gewalttäter, der in diesem Alter als gefährlich und nicht therapierbar bezeichnet wird, für die restlichen 60, 70 Jahre seines Lebens ohne Neuüberprüfung hinter Gittern versorgt würde. Das verletzt fundamentale Menschenrechte.
Ich weiss, dass die Ungültigerklärung von Volksinitiativen immer kritisch ist. Es muss verhindert werden, dass unliebsame Anliegen mit juristischen Kniffen abgewürgt werden. Mit einer Ausnahme - der Asyl-Initiative der Schweizer Demokraten aus dem Jahre 1995 mit der Forderung der Ausschaffung aller illegal Eingereisten - wurde noch nie eine Volksinitiative für ungültig erklärt, weil sie im Widerspruch zum Kernbereich der Menschenrechte stand. Dieser Entscheid führte zu den heutigen Verfassungsbestimmungen, die Volksinitiativen als unzulässig erklären, die im Widerspruch zum zwingenden Völkerrecht, dem so genannten "ius cogens", stehen.
Das zwingende Völkerrecht ist nun kein endgültig abgegrenzter Begriff; jedenfalls zählen dazu die so genannten notstandsfesten Garantien der EMRK. Auch wenn der EMRK als Ganzer der Charakter des "ius cogens" nicht zugesprochen wird, geht die Tendenz doch dahin, den darin kodifizierten Menschenrechten in einem umfassenderen Sinn den Charakter des Ordre public zuzubilligen. Zu den notstandsfesten Bestimmungen gehört jedenfalls Artikel 3, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Ist aber die lebenslange Einschliessung ohne jede Möglichkeit der Neuüberprüfung nicht eine unmenschliche Behandlung im Sinne dieser Bestimmung?
Eine lebenslange Verwahrung ohne Möglichkeit der Neuüberprüfung, ob die Gefährlichkeit, die einmal festgestellt wurde, in Jahren oder Jahrzehnten noch gegeben ist, bedeutet auch, dass jemand hinter Gittern gewissermassen lebendig begraben wird. Das aber heisst nichts anderes, als dass Artikel 5 Ziffer 4 EMRK, die die periodische Neuüberprüfung des Freiheitsentzuges verlangt, in dieser Konstellation den notstandsfesten Artikel 3 EMRK konkretisiert. Wenn das aber so ist, müsste die Initiative gemäss Artikel 194 Absatz 2 der Bundesverfassung für ungültig erklärt werden. Oder umgekehrt, auf der Ebene unserer Bundesverfassung argumentiert: Wenn der Grundsatz der Menschenwürde das ethische Minimum darstellt - und das bedeutet, dass ein Mensch nicht als reines Objekt behandelt werden darf -, ist dieses Prinzip verletzt, wenn jemand ohne jede Möglichkeit einer Neuüberprüfung ein für alle Mal lebenslang eingesperrt wird. Der Umgang mit dieser Initiative markiert einen kritischen Punkt in der schweizerischen Verfassungsentwicklung.
Ich komme zum Schluss: Bei der Tragweite des Entscheides müssen die offenen Fragen ernsthaft und seriös geprüft werden, auch wenn das dazu führt, dass die Initiative erst in der Sommersession behandelt werden kann. Man muss sich klar werden, was die Annahme einer Initiative, die im klaren Widerspruch zur EMRK steht, bedeuten würde. Ist es vorstellbar, dass die Schweiz die EMRK kündigt? Ist sie nicht faktisch unkündbar? Bringen nicht die Dogmen der EMRK in ihrem Kerngehalt letztlich Grundrechtsprinzipien zum Ausdruck, die vor- und überstaatlich gelten, wie dies auch schon formuliert worden ist? Bevor diese wichtigen Fragen geklärt sind, ist es nicht vertretbar, diese Initiative zur Abstimmung zu bringen.