Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · 2023-03-01
Bregy Philipp Matthias · Nationalrat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-01
Wortprotokoll
Frau Piller Carrard hat es gesagt: Es geht noch um Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis und Artikel 90 Absätze 3, 3bis und 3ter. Ihre Kommission hat die Vorlage in dieser Form quasi einstimmig verabschiedet. Es wird heute, wie es der Präsident gesagt hat, zu keiner Abstimmung kommen. [PAGE 73] Gleichwohl will ich zuhanden der Materialien noch einige Ausführungen machen. Es sind noch zwei Themen offen: einerseits der Führerausweisentzug und andererseits die Mindeststrafe bei Raserdelikten.
Ich beginne chronologisch, und zwar mit Artikel 16c Absatz 2 Buchstabe abis. Hier geht es um die Frage des Führerausweisentzugs. Ihre Kommission ist - wie auch der Ständerat - der Meinung, dass man die Mindestdauer eines Führerausweisentzugs von zwei Jahren dann um bis zu zwölf Monate unterschreiten darf, wenn die Strafe ebenfalls unterschritten werden kann. Das heisst, wenn man bei der Bestrafung tiefer als die Mindeststrafe geht, darf man die Mindestdauer des Führerausweisentzugs ebenfalls reduzieren.
Zum besseren Verständnis: Im Strassenverkehrsrecht haben wir zwei "Strafen", einerseits die Geldstrafe oder den Freiheitsentzug und andererseits den Führerausweis- bzw. den Fahrbewilligungsentzug. Hier wollte man der Behörde mehr Ermessensspielraum geben, ähnlich wie bei den Staatsanwaltschaften respektive den Gerichten.
Ich komme damit zum zweiten Artikel, der betroffen ist; das ist Artikel 90 Absätze 3, 3bis und 3ter. Der Ständerat hat die Vorlage, die der Nationalrat noch einmal geöffnet hat, beraten. Er folgt dabei nicht dem Bundesrat, er folgt auch nicht dem Nationalrat, sondern er hat ein eigenes Konzept geschaffen, indem er Artikel 90 Absatz 3 gemäss dem geltenden Recht belässt, ihn aber um zwei Absätze - 3bis und 3ter - ergänzt.
Was steht in Artikel 90 Absätze 3bis und 3ter? In der vom Ständerat beschlossenen Version von Absatz 3bis steht, dass die Mindeststrafe unterschritten werden darf, wenn ein Strafmilderungsgrund gemäss Artikel 48 StGB besteht. Damit Sie wissen, worum es dabei geht: Eine Strafmilderung kommt dann zum Tragen, wenn es sich um eine Handlung aus achtenswerten Beweggründen handelt - das wäre typischerweise der Fall beim Beispiel der schwangeren Frau. Sie kommt auch dann zum Tragen, wenn der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist oder wenn der Täter aufgrund einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung gehandelt hat. In diesen Fällen kann die Mindeststrafe von einem Jahr unterschritten werden.
Zu guter Letzt hat der Ständerat Absatz 3ter eingeführt. Darin geht es ebenfalls um die Mindeststrafe. Auch gemäss Absatz 3ter kann die Mindeststrafe unterschritten werden, und zwar dann, wenn es sich quasi um einen Ersttäter handelt, wenn der Täter also "nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde".
Sie sehen, wir haben eigentlich zwei Elemente: In Absatz 3bis geht es um die entschuldbaren Gründe gemäss Artikel 48 StGB, und Absatz 3ter betrifft den sogenannten Ersttäterfall.
Zum Schluss noch eine Bemerkung: Wir haben mit diesem Rückkommen die Vorlage 18.043 quasi hinfällig gemacht. Wir hatten damals die Mindeststrafe komplett aufgehoben. Mit der Wiederaufnahme der Mindeststrafe in die vorliegende Vorlage fallen die Entscheide, die der Rat in dieser Legislatur gefällt hatte, dahin. Das Gesetz und die entsprechende Änderung im Geschäft 18.043 wurden bis heute nicht in Kraft gesetzt und werden infolge des heutigen Entscheids auch nicht mehr in Kraft gesetzt werden - dies einfach zum Verständnis, warum das Vorgehen so ist, wie es ist. Es ist ein bisschen speziell, aber es ist der Sache dienlich.
In diesem Sinne konnte ich Ihnen das, was es zuhanden der Materialien zu sagen gibt, hier kundtun.