Vallender Dorle · Nationalrat · 2003-03-12
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-12
Wortprotokoll
Nach dem geltenden Strafgesetzbuch von 1998 wird bestraft, wer ein nichtöffentliches Gespräch aufnimmt, ohne dass die Gesprächspartner darin eingewilligt haben. Ebenso hat die Weiterverwendung derartiger Aufzeichnungen Straffolgen. Ausgenommen von dieser Regelung sind einzig Notrufe für Rettungsdienst, Polizei usw. Die Parlamentarische Initiative Frick verlangt die Lockerung und möchte die Möglichkeit zum Aufzeichnen erleichtern.
Der Ständerat hatte zwischen privatem und geschäftlichem Telefonverkehr unterschieden: Die Aufzeichnung von Privatgesprächen soll straflos möglich sein, wenn die Gesprächsteilnehmer zu Beginn des Gesprächs darüber informiert werden. Der Ständerat hat Litera b nun noch verbessert. Er fordert, die geplante Aufzeichnung müsse für alle Gesprächsteilnehmer vor Beginn des Gesprächs klar erkennbar sein.
Ihre Kommission beantragt hier, dem Ständerat zu folgen.
Anders ist die Situation bei Litera c, die die Aufzeichnung im Geschäftsverkehr regelt. Nach dem Ständerat genügt der Hinweis in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder im Briefkopf der betreffenden Gesellschaft, dass Gespräche aufgezeichnet werden dürfen. Nun ist Ihre Kommission der Meinung, dass wohl selten ein Konsument oder eine Konsumentin vor dem Telefongespräch die allgemeinen Geschäftsbedingungen nachliest oder den Briefkopf prüft. Also wird sich der Privatkunde darauf verlassen, dass das Gespräch nicht aufgezeichnet wird.
Wir haben in der Kommission das Dilemma nicht lösen können, dass die Möglichkeit der Aufzeichnung für den Geschäftsverkehr erleichtert wird und gleichzeitig auch der Kunde oder die Kundin geschützt wird, d. h. ausdrücklich darüber informiert wird, dass das Gespräch aufgezeichnet werden soll. Es stehen zwei mögliche Regelungen zur Verfügung, die sich aber gegenseitig ausschliessen: Wenn wir den Geschäftsverkehr erleichtern wollen, müssen wir auf eine ausdrückliche Orientierung über die Aufzeichnung verzichten; wenn wir den Privatkunden bei geschäftlichen Telefonaten schützen wollen, müssen wir die ausdrückliche Orientierung verlangen.
Ihre Kommission hat sich zugunsten der Privaten entschieden. Dies bedeutet, dass zu Beginn des Gesprächs über die Aufzeichnung klar aufgeklärt werden soll. Damit erübrigt es sich nach Ansicht Ihrer Kommission auch, zwischen Gesprächen unter Privaten und im Geschäftsverkehr zu differenzieren. Litera b soll daher für beide Arten von Gesprächen gelten. Dieser Entscheid wurde mit 12 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefällt.