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Metzler Ruth · Bundesrat · 2003-03-12

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2003-03-12

Wortprotokoll

Seit die bilateralen Abkommen mit der EU in Kraft getreten sind, besteht in der Praxis eine erhebliche Rechtsunsicherheit bezüglich dieser Vorschrift. Artikel 708 des Obligationenrechtes führt zu einer Diskriminierung von Personen aus dem EU-Raum, was mit den Abkommen eben grundsätzlich nicht vereinbar ist.

Wir müssen von den Nationalitäts- und Wohnsitzerfordernissen wegkommen. Kein anderer Staat in Westeuropa kennt noch solche Erfordernisse. Die bilateralen Abkommen gehen bereits seit ihrem Inkrafttreten der Regelung des Obligationenrechtes vor; ich bitte Sie, das zu berücksichtigen, wenn wir jetzt über die Schaffung dieser Bestimmung diskutieren. Die bilateralen Abkommen gehen dem Obligationenrecht ohnehin vor: Ohne dass wir das Obligationenrecht anpassen, gelten diese Bestimmungen. Aber im Interesse der Rechtssicherheit und auch der Rechtsklarheit drängt sich eine möglichst rasche Bereinigung des Wortlautes des Gesetzes auf.

Die Forderungen der internationalen Gemeinschaft gegenüber der Schweiz sind auch klar: 17 Staaten haben im Rahmen der neuen Gatt-Verhandlungen angekündigt, dass sie die Änderung dieser Bestimmungen von der Schweiz fordern werden. Das Fürstentum Liechtenstein hatte die gleichen Bestimmungen wie die Schweiz. Dazu gibt es den klaren Entscheid des EWR-Gerichtes, dass die Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht kompatibel sind.

Aus diesem Grunde hat mein Departement der Kommission für Rechtsfragen im Rahmen der Vorberatungen einen ersten Regelungsvorschlag zu dieser Frage unterbreitet. Er beruht auf einer ersten Würdigung der Rechtslage und ist von der Kommission einstimmig angenommen worden. Es geht also nicht um eine Kommissionsmehrheit und eine Kommissionsminderheit, sondern die Kommission hat diesen Vorschlag einstimmig unterstützt.

Wir gehen mit unserem Vorschlag - dem Vorschlag, der dann auch von der Kommission so eingebracht wurde - an die Grenze dessen, was mit Blick auf die bilateralen Abkommen unseres Erachtens noch vertretbar scheint.

Ich möchte unterstreichen, was bereits gesagt wurde, insbesondere auch von den Kommissionssprechern: Mit der Schaffung dieser Differenz wird auch die Möglichkeit geschaffen, dass sich der Ständerat mit der genauen Ausgestaltung der Bestimmung auseinander setzen kann. Nur mit der Schaffung einer Differenz kann eine rasche Anpassung des Gesetzes an die Rechtslage ermöglicht werden, die durch die bilateralen Abkommen entstanden ist.

Der Antrag Steiner in seiner modifizierten Fassung, also ohne Absatz 1, ist nun tatsächlich ähnlich wie der Antrag der Kommission: Die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates muss - weil eben Absatz 1 zurückgezogen worden ist - nicht mehr in der Schweiz Wohnsitz haben. Ob aber das Erfordernis des Wohnsitzes in der Schweiz gegenüber Staatsangehörigen, die sich auf die bilateralen Abkommen berufen können, überhaupt noch aufrechterhalten werden kann, bleibt durch eine Auslegung der Abkommen noch endgültig zu klären, auch unter Berücksichtigung der massgebenden Präjudizien.

Die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen wird sich noch einmal mit dieser Frage auseinander setzen müssen. Bis dahin liegen dann auch die erforderlichen Gutachten zu den Auswirkungen der bilateralen Abkommen vor, die noch einmal kritisch überdacht wurden und, wenn nötig, auch ergänzt werden.

Analog zu diesem Antrag der Kommission sollte auch Artikel 727 Absatz 2 OR angepasst und auf das Wohnsitzerfordernis der Revisionsstelle verzichtet werden.

Ich bitte Sie also, bei diesen beiden Bestimmungen Ihrer Kommission zu folgen.