Lexipedia

Rösti Albert · Bundesrat · 2023-03-06

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-03-06

Wortprotokoll

Zum Motorenlärm läuft derzeit das Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung der von beiden Räten angenommenen Motion 20.4339 der UREK-N, "Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren". Mit der Revisionsvorlage soll das Erzeugen vermeidbaren Lärms durch Motorfahrzeuge einfacher und strenger bestraft werden können. Das Vernehmlassungsverfahren dauert noch bis zum 23. März 2023. Welche Massnahmen dereinst umgesetzt werden sollen, ist noch offen; wir warten auf die Resultate des Vernehmlassungsverfahrens. Der Bundesrat wird über das weitere Vorgehen entscheiden, sobald eine Auswertung der Vernehmlassung vorliegt.

Jedoch ist festzuhalten, dass gemäss der Vernehmlassungsvorlage mit Ordnungsbussen nur Widerhandlungen bestraft werden, die von den Kontrollbehörden leicht feststellbar sind. Das unnötige Vorwärmen und Laufenlassen des Motors eines stillstehenden Fahrzeugs kann bereits heute mit einer Ordnungsbusse sanktioniert werden. Das fortgesetzte unnötige Herumfahren in Ortschaften und die Störungen durch Tonwiedergabegeräte sind dagegen nach Ansicht des Bundesrates nicht einfach feststellbar. Sie müssen deshalb, wie bereits heute, auch künftig zur Anzeige gebracht und von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft beurteilt werden. Bei den Tatbeständen "hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf" und "zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs" schlägt der Bundesrat nur für leicht feststellbare Widerhandlungen eine Ordnungsbusse vor. Es sind dies der sogenannte Kavalierstart sowie das mehrmalige unnötige Betätigen des Gaspedals. Andere Widerhandlungen sind im ordentlichen Strafverfahren zu beurteilen. Sowohl bei einer Ordnungsbusse als auch bei einer Sanktion im ordentlichen Strafverfahren können die betroffenen Personen ein Rechtsmittel ergreifen.