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Janiak Claude · Nationalrat · 2003-03-13

Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-13

Wortprotokoll

Es gibt immer wieder Ereignisse, die uns aufschrecken und bewegen. Gewalttaten sind solche Ereignisse. Sie wühlen nicht nur Opfer auf, sondern münden auch nicht selten in politische Forderungen. Allenthalben herrscht die Meinung vor, dass sich solche schreckliche Ereignisse mit dieser oder jener Gesetzesänderung in Zukunft vermeiden liessen. Dass dies ein Irrglaube ist, wissen wir bezogen auf Kapitalverbrechen. Es hat sie immer gegeben - sie sind zahlenmässig im Übrigen konstant -, und es wird sie auch künftig geben. Diese Erkenntnis ist für Betroffene hart. Es ist aber unsere Aufgabe als Gesetzgeber, darauf hinzuweisen, dass kein Gesetz und auch keine Verschärfung eines Gesetzes solche schrecklichen Straftaten zu verhindern vermögen. Es gibt keine freie, dem Rechtsstaat verpflichtete Gesellschaft ohne dieses Restrisiko. Wir werden uns immer auch mit diesen Schattenseiten auseinander setzen müssen.

Solche Ereignisse führen, wie gesagt, dazu, dass Initiativen lanciert werden, die von Anfang an recht wenig Inhalt haben, Problemlösungen vorgaukeln und vor allem das nicht einhalten, was sie vorgeben, auch wenn sie Anlass zu ausgiebigen Diskussionen geben. Die vorliegende Initiative ist eine solche Initiative. Man kann mit diesem Thema, wie wir alle wissen, Erwartungen schüren und populistische Sprüche klopfen, ohne sich die Mühe nehmen zu müssen, wirkliche Lösungen anzubieten.

Die Initiative hat schwerwiegende Mängel. Die Initianten haben das geltende Recht nicht in ihre Überlegungen einbezogen, was zum grotesken Ergebnis führt, dass zum Beispiel der Anwendungsbereich der Verwahrung in mancher Hinsicht enger gefasst ist als im geltenden Recht. Sie haben die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches offenbar nicht zur Kenntnis genommen. Wäre dem so, hätten sie ihre Initiative zurückziehen müssen.

Die Mängel sind mehrfach dargelegt worden: Der Anwendungsbereich zur Verwahrung muss in Bezug auf die anvisierten Straftäter noch konkretisiert werden. Da die Verwahrung nur gegenüber bestimmten Sexual- und Gewaltstraftätern angeordnet werden kann, ist ihr Anwendungsbereich in jedem Fall enger als derjenige der Verwahrung gemäss geltendem Recht. Indem sich die Initiative nur gegen Täter, die extrem gefährlich sind, richtet, müssen sowohl die Wahrscheinlichkeit, also die hohe Gefahr des Rückfalls, wie auch die Schwere der drohenden Gefahr besonders gross sein.

Die Initiative erfasst nur Kranke bzw. Täter mit einer psychischen Störung. Das ergibt sich aus der Forderung, dass nur entlassen werden darf, wer geheilt ist. Es gibt nun aber auch Gewalttäter, die keine psychischen Störungen aufweisen und somit nicht krank sind. Die Initiative erfasst damit einen gewichtigen Teil der Täter gar nicht, die sie eigentlich anvisiert. Diese Initiative ist bezogen auf die Möglichkeiten, die ein Gericht in Bezug auf die auszusprechende Sanktion haben muss, und in Bezug auf die Möglichkeit des Hafturlaubs, zudem unverhältnismässig.

Als Strafverteidiger störe ich mich an einem weiteren Punkt dieser Initiative: Es ist der beinahe unerschütterliche Glaube an die Psychiatrie, der aus ihr spricht. Es ist heute schon zu beobachten, dass die Psychiatrie im Strafprozess eine Bedeutung hat, die bei manchem Praktiker Zweifel aufkommen lässt. In der Schweiz hat die forensische Psychiatrie keine grosse Tradition - mit der Folge, dass wir nur ganz wenige Spitzenkräfte haben. Das wiederum hat zur Folge, dass sich bei diesen Persönlichkeiten eine ungeheure Machtfülle konzentriert und sie letztlich die Strafjustiz mehr prägen als unzählige Strafkammern in den Kantonen und auf höchstrichterlicher Ebene. Jetzt sollen alle Gutachten von mindestens zwei voneinander unabhängigen, erfahrenen Fachleuten unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung wichtigen Grundlagen erstellt werden. Die Psychiatrie entscheidet damit darüber, wer lebenslang verwahrt werden soll.

Ich habe Zweifel, ob die Initiative noch EMRK-konform ausgelegt werden kann, denn die Unabhängigkeit der Justiz ist infrage gestellt, weil sie kaum von den Schlussfolgerungen der Experten abzuweichen pflegt, und das bei einer nichtexakten Wissenschaft, bei der Irrtümer nicht ausgeschlossen werden können. Stellen Sie sich vor, es wird jemand als gefährlich diagnostiziert oder qualifiziert, und er ist es nicht - auch das Umgekehrte kann selbstverständlich passieren. Wir haben diese Fachkräfte gar nicht; auch sie können ebenso wenig wie die von den Kantonen eingesetzten Fachkommissionen zur Beurteilung von gefährlichen Straftätern, welche die Vollzugsentscheide heute schon breiter abstützen, hundertprozentig garantieren, dass der oder die Richtige verwahrt ist und wirklich nichts mehr passieren wird.

Ich bitte Sie, die Initiative abzulehnen, weil sie rechtsstaatlich bedenklich ist, Unklarheiten schafft und vor allem Erwartungen weckt, welche nicht erfüllt werden können.