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Gross Jost · Nationalrat · 2003-03-13

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-03-13

Wortprotokoll

Die Initiative ist Ausdruck einer berechtigten Sorge, sagt der Bundesrat. Ich schliesse mich dem ausdrücklich an. Ich sage das auch an die Adresse der Frauen - die vielleicht hier anwesend sind -, die diese Initiative vertreten. Diese Initiative widerspiegelt eine tragische Betroffenenerfahrung. Aber sollen wir deshalb alle rechtsstaatlichen Bedenken und Zweifel an der Verfassungsmässigkeit ignorieren? Sollen wir ihr als eine Geste der Anteilnahme zustimmen? Ich meine Nein, weil diese Initiative staatspolitisch verantwortungslos ist. Warum?

1. Das Grundanliegen - die Möglichkeit lebenslänglicher Verwahrung - ist schon im geltenden Recht verwirklicht. Im zukünftigen Recht - in der Revision des Strafgesetzbuches - werden die Bedingungen der Verwahrung noch verschärft, indem auch nichtkranke, gefährliche Straftäter in den Anwendungsbereich einbezogen werden.

2. Die Initiative schliesst die vorzeitige Entlassung, auch bei nachträglicher Therapierbarkeit, ausdrücklich aus. Sie verlangt neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Die nachträgliche Therapierbarkeit genügt nicht. Das ist ohnehin ein schwerer Konstruktionsfehler, auch nach dem Urteil von Strafrechtsexperten. Die Nichttherapierbarkeit muss im Strafurteil festgelegt werden. Wenn sie nachträglich eintritt, ist sie völlig irrelevant. Nur neue Erkenntnisse ermöglichen also neue Gutachten. Es braucht zusätzlich zwei voneinander unabhängige Expertisen.

3. Ich meine, das ist der gravierendste Punkt: Selbst wenn solche Gutachten zustande kommen, selbst wenn diese neuen Erkenntnisse vorlägen, müsste die Behörde, welche die vorzeitige Entlassung anordnet, eine Kausalhaftung für einen solchen Entlassungsentscheid übernehmen. Das würde bedingen, dass 26 kantonale Verantwortlichkeitsgesetze - Herr Seiler hat hier völlig zu Recht darauf hingewiesen - angepasst werden müssten. Man würde von einem bisher unbestrittenen Prinzip der Sorgfaltshaftung zur [PAGE 297] Kausalhaftung - also Haftung ohne jede Sorgfaltspflichtverletzung - übergehen. Ich frage Sie: Welche Behörde wäre dann noch bereit, bei einer solchen Kausalhaftung die Verantwortung für eine vorzeitige Entlassung zu übernehmen?

Ich teile deshalb die schwerwiegenden Bedenken, die hier vor allem Herr Rechsteiner Paul und Herr Jean-Nils de Dardel in Bezug auf die Vereinbarkeit mit Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 3 EMRK vorgebracht haben. Die Kommission hat sich eingehend darüber unterhalten. Die Kommission hat aber rechtliche und politische Überlegungen gegeneinander abgewogen, und sie ist schliesslich zur Auffassung gelangt, dass Volk und Stände reif genug sind, um die Menschenrechtswidrigkeit dieser Initiative zu erkennen und sie abzulehnen.

4. Ich sage das auch als Stiftungsratspräsident einer Organisation, die sich für psychisch Kranke einsetzt: Diese Initiative stigmatisiert psychisch Kranke und versieht sie - gegen alle empirische Erfahrung - generell und pauschal mit einem Etikett der Gefährlichkeit. Der Bundesrat hat völlig zu Recht ausgeführt, dass die Gefährlichkeit psychisch kranker Menschen nicht signifikant höher ist als die der seelisch gesunden. Schwere Straftaten werden von psychisch Kranken nicht häufiger begangen als von andern Mitgliedern der entsprechenden Bevölkerungsgruppe. Deshalb sollten wir unsere Stellungnahme nicht als symbolische Geste der Anteilnahme missverstehen, sondern wir sollten ein Signal der rechtsstaatlichen Sensibilität setzen.

Durch die extreme Medialisierung wird die Gefahr, dass es zu schweren Straftaten kommt, übertrieben, und Ängste werden hochgeschaukelt. Dies dient den Interessen potenzieller Opfer wenig - ich denke hier vor allem an Frauen, an Kinder, an Betagte -, denn im Alltag ist Angst ein schlechter Ratgeber. Die Zahl schwerer Straftaten hat in diesem Land objektiv - statistisch - nicht zugenommen. Wohin der Ruf nach exemplarisch harten Strafen führt, zeigt sich im gewalttätigsten Land der westlichen Hemisphäre, in den USA, wo ein Gesetz erlaubt, schon bei zweimaliger Wiederholung einer Straftat 25 Jahre Haft oder sogar lebenslängliche Haft auszusprechen. Ich verweise hier auf einen Bericht der "NZZ".

Ich will hier keine unzulässigen Vergleiche machen, aber etwas steht fest: Auch in unserem Land ist die Versuchung gross, durch exemplarische, unverhältnismässige Sanktionen Zeichen zu setzen, die keinerlei Einfluss auf die tatsächliche Kriminalität in diesem Land haben.

Folgen wir hier den rechtsstaatlichen Bedenken, und lehnen wir diese Initiative ab.