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Rieder Beat · Ständerat · 2023-03-07

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-07

Wortprotokoll

Der Kommissionspräsident hat es bereits gesagt: Das war in diesem Gesetzentwurf der Hauptstreitpunkt zwischen Nationalrat und Ständerat. Wir hoffen, dass wir mit diesem "Kompromiss" eine tragfähige Lösung gezimmert haben, die den strafprozessualen Realitäten in der Schweiz gerecht wird. Das Tatbestandselement des Freezing - gemeint ist der Schockzustand des Opfers - wäre zwar auch vom bisherigen Entwurf durchaus erfasst gewesen. Sowohl die vorberatende Kommission als auch Ihre Kommission waren eigentlich immer der Meinung, dass ein Opfer, das im Schockzustand war, eben nonverbal ausgedrückt hat, dass es mit dieser sexuellen Handlung nicht einverstanden gewesen ist. Wenn es aber zur Beruhigung der Debatte beiträgt, ist auch eine explizite Aufnahme dieses Tatbestandselementes ins Gesetz durchaus angepasst. Das Freezing ist daher ein explizites Beispiel eines nonverbalen Neins.

Für mich und wahrscheinlich auch für die Kommission ist entscheidend, dass die Mehrheit der Kommission in der "Nein ist Nein"-Variante, der Ablehnungsvariante, den Tatbestand realitätsnahe definiert und für die Justizbehörden praktikabel ausgestaltet hat. Wenn ein Opfer ausdrücklich oder konkludent Nein gesagt hat, erscheint es objektiv betrachtet für das Gegenüber klar erkennbar, dass es diese sexuelle Handlung ablehnt. Dieses Nein kann sowohl verbal als auch nonverbal ausgedrückt werden. Das Freezing ist nichts anderes als ein nonverbaler Ausdruck einer Ablehnung. Daher sind auch Fälle des Freezing durch diesen Entwurf explizit abgedeckt.

Im Übrigen erlaube ich mir die kurze Bemerkung: Bereits unter geltendem Recht ist ein Opfer, das unter Schock steht und widerstandsunfähig ist, natürlich nicht Freiwild. Diese Tat würde vielmehr selbstverständlich auch nach geltendem Recht bestraft. Sobald ein Opfer in Schockstarre ist, muss dies als klassisches nonverbales Zeichen für ein Nein gedacht werden.

Mit der "Nein ist Nein"-Variante geben wir der Justiz nun ein Schlüsselelement in die Hand, welches eine Grenze zwischen der strafbaren und der straflosen Handlung bildet. Mit dieser Fassung umgehen wir unlösbare Probleme bei der Beweisführung und Beweislastverteilung, und wir vermeiden die Verletzung von grundsätzlichen strafprozessualen Prinzipien wie der Unschuldsvermutung oder dem Recht des Angeklagten, zu schweigen. Angesichts der doch geschlossenen Haltung der RK-S hoffe ich, dass der Nationalrat dieser Lösung schlussendlich zustimmt.