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Jositsch Daniel · Ständerat · 2023-03-07

Jositsch Daniel · Ständerat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-03-07

Wortprotokoll

Wir befinden uns ja in der Vorlage zur Strafrahmenharmonisierung. Es geht also darum, dass wir die verschiedenen Strafrahmen entsprechend den heutigen Empfindungen neu justieren. Bei Artikel 190 handelt es sich um die Vergewaltigung, die neu definiert worden ist. Sie stellt das schwerste Sexualdelikt dar. Wenn Sie den unteren Strafrahmen festlegen, müssen Sie sich an der mildesten Form des Delikts orientieren. Die allermildeste, also die "harmloseste" Form von Vergewaltigung ist auch in der neuen Definition immer noch ein gegen den Willen einer Person vorgenommener Beischlaf respektive eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist. Der Vergewaltigungstatbestand wurde mit der Begründung erweitert - und jetzt müssen wir, glaube ich, in der Logik der Revision bleiben -, auch andere Formen von Eindringen in den Körper seien so schlimm wie der erzwungene Beischlaf, also die klassische, bisherige Form der Vergewaltigung. Wenn diese Formen aber gleich einschneidend sind wie die klassische Form der Vergewaltigung, nämlich der erzwungene Beischlaf, können wir beim Strafrahmen nicht wieder sagen: Ja, weil es aber so milde Formen sind, müssen wir auch noch die Geldstrafe vorsehen.

Ein weiterer Punkt, der ja zur Kritik an diesem Vergewaltigungstatbestand und dann auch zu dieser Revision geführt hat, ist, dass ein Grossteil der Strafen, die für Vergewaltigung ausgefällt werden, in einem sehr tiefen Bereich bleibt. Es wurde bereits beim früheren Tatbestand kritisiert, dass die Richter immer im untersten Drittel des Strafrahmens bleiben. Deshalb bin ich der Meinung, dass wir schon aufpassen müssen, dass der Strafrahmen nicht zu tief ist.

Ein erzwungenes Eindringen in den Körper gegen den Willen einer Person kann nicht wertmässig, nicht mit einer Geldstrafe abgegolten werden, sondern es braucht eine Freiheitsstrafe. Auch hier wird ja eine Freiheitsstrafe vorgesehen, die immer noch bedingt ausgefällt werden kann, und so, wie ich unsere Richter kenne, werden sie eben auch weiterhin im untersten Bereich der Strafen bleiben. Bei einer Grosszahl der Delikte, die eher milder einzustufen sind, werden dann also bedingte Freiheitsstrafen ausgefällt werden.

Ich glaube, jetzt würden wir wieder einen Fehler machen, wenn wir das Zeichen setzen würden, eine Vergewaltigung könne auch mit einer Geldstrafe sanktioniert werden. Das würde wertmässig dem Delikt nicht entsprechen.

Deshalb bitte ich Sie, der Minderheit zu folgen.

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