Zopfi Mathias · Ständerat · 2023-03-07
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2023-03-07
Wortprotokoll
Ihre Kommission hat das Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts an zwei Sitzungen beraten. Nachdem die Kommission zuerst auf den Entwurf eingetreten ist, und zwar mit 6 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen, hat sie die Vorlage letztlich in der Gesamtabstimmung abgelehnt. Das kommt einem Nichteintretensantrag gleich. Die Ablehnung erfolgte mit 5 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen, somit mit Stichentscheid. Es gibt keine Minderheit aus der Kommission. Kollege Chiesa hat aber einen Einzelantrag gestellt. Somit kann über die Eintretensfrage abgestimmt werden.
Die Gründe für die Ablehnung liegen im Föderalismus und der Subsidiarität, sie haben aber auch mit Aussagen des Bundes vor der Abstimmung zu tun; ich komme darauf zurück. Lassen Sie mich klar festhalten: Es ist nicht der Wille der Kommission, Artikel 10a der Bundesverfassung, das Verhüllungsverbot, nicht umzusetzen. Es ist klar, der Volkswille muss umgesetzt werden. So verlangt die Bestimmung in Artikel 10a der Bundesverfassung, dass das Gesetz Ausnahmen zu definieren hat und dass es gemäss den Übergangsbestimmungen eine Ausführungsgesetzgebung braucht. Die Frage ist nun aber, wer für diese Gesetzgebung zuständig ist. Alleine aus der Tatsache, dass es sich um eine Bestimmung der Bundesverfassung handelt, lässt sich keine Bundeskompetenz begründen. Anders gesagt: Eine Verfassungsbestimmung muss nicht zwingend vom Bund umgesetzt werden. Sie muss einfach umgesetzt werden.
So steht denn auch in der Botschaft zum vorliegenden Gesetz: Die Verfassungsbestimmung "äussert sich nicht dazu, wer für die Umsetzung zuständig ist". Jedes Bundesgesetz braucht aber in unserer Kompetenzordnung eine konkrete Grundlage. Überall dort, wo keine Bundeskompetenz besteht, sind die Kantone zuständig. Das ergibt sich aus den Artikeln 3 und 5a der Bundesverfassung.
Für die Umsetzung des Verhüllungsverbotes hat sich der Bundesrat nun auf Artikel 123 der Bundesverfassung gestützt, also die Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Strafrecht. Dies überzeugt die Mehrheit der Kommission nicht. Der Bundesrat stellt aber selbst fest, dass es schwierig ist, die Schutzzwecke der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung und der Kultur, sich mit offenem Gesicht zu begegnen, einem bestimmten Rechtsgut zuzuordnen und damit die Kompetenz des Bundes zu begründen. Dies sieht auch die Mehrheit der Kommission so. Sie sieht das Gesichtsverhüllungsverbot vielmehr als eine Bestimmung über das Auftreten im öffentlichen Raum und die Sicherheit, und das ist Sache der Kantone.
Daraus hat die Kommission in der Folge das Fazit gezogen, dass die Kantone in ihren Polizeigesetzen das [PAGE 122] verfassungsmässige Gesichtsverhüllungsverbot auszuführen haben und keine Bundeskompetenz sinnvoll begründet werden kann. Wo dies nicht der Fall ist, möchte die Kommission eine solche Bundeskompetenz auch nicht konstruieren, denn das könnte letztlich dazu führen - ich glaube, das ist auch der Grund, weshalb die Kommission hier so konsequent ist -, dass die Kompetenzordnung, das[NB]Subsidiaritätsprinzip[NB]und[NB]damit[NB]letztlich der Föderalismus stetig ausgehöhlt würden. Ich glaube, es ist ein bisschen wie bei der Neutralität: Föderalismus darf nicht nur in 1.-August-Reden vorkommen.
Diese Auffassung ist keine Erfindung der Kommission. Mehrfach und deutlich wurde vonseiten des Bundesrates kommuniziert, dass für die Umsetzung der Volksinitiative die Kantone zuständig wären; das ist vor der Abstimmung passiert. Im Rahmen der Debatte vom 26. September 2019 zur Volksinitiative führte Frau Bundesrätin Karin Keller-Sutter hier im Rat explizit aus, ich zitiere: "Es ist eben ein Missverständnis zu glauben, dass mit dieser Bundesverfassungsbestimmung, sollte sie angenommen werden, ein einheitliches Gesetz geschaffen würde. Die Kantone würden verpflichtet zu legiferieren, nicht der Bund. Der Bund würde nicht die Kompetenz erhalten, ein Gesetz zu schaffen." (AB 2019 S 963) In der Botschaft vom 15. März 2019 zur Volksinitiative "Ja zum Verhüllungsverbot" und zum indirekten Gegenvorschlag (Bundesgesetz über die Gesichtsverhüllung) stand explizit: "Wie [...] erwähnt erhält der Bund durch die Volksinitiative keine neuen Verfassungskompetenzen. Ohne verfassungsmässige Grundlage kann der Bund insbesondere kein Bundesgesetz zu einem allgemeinen Verbot im gesamten öffentlichen Raum erlassen. Da für die Nutzung des öffentlichen Raums die Kantone zuständig sind, wird es hauptsächlich den kantonalen Gesetzgebern obliegen, die Initiative umzusetzen." (BBl 2019 2913 2939)
Diese Aussagen wurden vor der Abstimmung gemacht, sie richteten sich auch an diesen Rat und die Stimmbevölkerung, und sie sind äusserst klar. Für die Mehrheit der Kommission hat sich an dieser Klarheit nichts geändert. Es handelt sich um Bestimmungen, die im kantonalen Polizeirecht problemlos umgesetzt werden können. Es ist kein Problem, dies in zwei, drei Artikeln in die in jedem Kanton bestehende kantonale Gesetzgebung zu integrieren.
Die Kommission hat auch zur Kenntnis genommen, dass die KKJPD die Umsetzung auf Bundesebene angeregt hat. Es ist für die Mehrheit der Kommission aber klar, dass erstens eine Direktorenkonferenz bei der grundsätzlichen Frage des Föderalismus und der Subsidiarität nicht für die Kantone insgesamt sprechen kann und dass es zweitens insbesondere unserem Rat obliegt, über die Kompetenzordnung zu wachen. Wenn die Kommission Ihnen also Nichteintreten beantragt, so passiert dies unter Achtung der Kompetenzordnung, des Föderalismus und der Subsidiarität und nicht zur Umgehung des Volkswillens. Es wird das getan, was explizit und mehrfach angekündigt wurde, und es wird ein Präjudiz vermieden, wonach öffentlicher Druck die Kompetenzordnung beeinflussen kann.
Ganz zum Schluss: Worum geht es eigentlich in der Sache, was muss überhaupt noch gesetzlich geregelt werden? Das Verhüllungsverbot gilt bundesweit, das steht in der Bundesverfassung. Zu regeln sind die Ausnahmen und die Busse. Zu regeln ist zum Beispiel, was unter "Brauchtum" zu verstehen ist, und, mit Verlaub, wer kann das besser als die Kantone selbst? Darin eine Überforderung der Kantone zu sehen oder zu befürchten, ein Flickenteppich könnte entstehen, ist masslos übertrieben. Nehmen Sie das Baurecht mit seinen zahlreichen kommunalen und kantonalen Besonderheiten, inklusive Strafbestimmungen. Sind die Kantone dem nicht gewachsen? Ist hier ein Flickenteppich entstanden? Sind gewisse Unterschiede nicht sogar angemessen und richtig? Wenn Sie die Aufgabe den Kantonen beim viel komplexeren Baurecht zutrauen, dann frage ich mich, weshalb es bei der banalen Regelung von Ausnahmebestimmungen zum Verhüllungsverbot - wegen Traditionen oder Bräuchen zum Beispiel - nicht so sein soll. Das Fazit ist: Der Föderalismus sollte in der Kammer der Kantone schon so fundiert verankert sein, dass er nicht beim kleinsten oder einem mittelgrossen politischen Gegenwind einknickt - vor allem nicht, wenn man immer offen kommuniziert hat.
Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit und für die Unterstützung des Antrages der Kommission.