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Ehrler Melchior · Nationalrat · 2003-03-17

Ehrler Melchior · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-17

Wortprotokoll

Wenn Sie sich mit dieser Materie ein bisschen befassen, werden Sie feststellen, dass das Markenrecht, dass die ganzen Fragen dieser Herkunftsbezeichnungen relativ kompliziert sind. Ich versuche, Ihnen ein bisschen den Hintergrund zu beleuchten.

Ausgangspunkt - ich rede jetzt zu Artikel 16 Absatz 1bis - der Diskussionen waren Beispiele wie das Bündnerfleisch oder verschiedene Kirschsorten, für die Kirschen aus dem Osten Europas verwendet wurden. Da wurde von [PAGE 357] Konsumentenseite her gesagt, das sei eine Täuschung, man würde bei der Bezeichnung Bündnerfleisch - ich erwähne die Kirschsorte jetzt nicht - erwarten, dass die Rohstoffe eben auch aus der betreffenden Region sind. Von der Produzentenseite her wurde dann gesagt, es wäre gut, wenn man für diese Produkte inländische Rohware nehmen würde. Das hat dann dazu geführt, dass die Kommission eben diesen Beschluss mit 11 zu 7 Stimmen fasste. Es gab relativ viele Enthaltungen: Wenn man nicht bei der Minderheit aufgeführt ist, heisst das noch nicht, dass man bei der Mehrheit ist.

Zum Materiellen: Wir haben damals bei der Revision des Landwirtschaftsgesetzes in den Artikeln 14 bis 16 verschiedene Möglichkeiten der Kennzeichnung der Produkte geschaffen. Ziel dieser Bestimmungen ist es, die Glaubwürdigkeit dieser Produkte zu erhöhen, die Qualität und den Absatz zu fördern. In Artikel 16 sind die Ursprungsbezeichnungen und die geographischen Angaben geregelt. Bei den Ursprungsbezeichnungen geht es um die AOC, "appellation d'origine contrôlée", um die GUP, die Geschützte Ursprungsbezeichnung; das ist die eine Seite. Die andere Seite sind die geographischen Angaben, die IGP, "indication géographique protégée", bzw. auf Deutsch GGA, die Geschützte Geographische Angabe. Der Unterschied zwischen diesen beiden Kategorien besteht darin, dass bei den AOC oder GUP eben alles aus der Region stammen muss - Erzeugung, Verarbeitung und Veredelung -, während bei den IGP oder GGA, also bei den geschützten geographischen Angaben, nicht alle Stufen in der Region ausgeführt werden müssen. Das heisst also, AOC ist strenger als IGP.

Die einzelnen Angaben können dann in einem Register registriert werden. Ich möchte hier auch darauf hinweisen, dass bei weitem nicht alle Bezeichnungen in diesem Register festgehalten sind. Es gibt sehr viele Beispiele, die auch in der Diskussion angeführt wurden, wo es keine solche Registrierung gibt.

Wenn wir nun so entscheiden, wie Ihnen das die Mehrheit vorschlägt, dann hat das zur Folge, dass bei den IGP - es geht nur um IGP/GGA - Rohstoffe aus dem Ausland ausgeschlossen sind. Da hätten die Produzenten Freude, denn es müssten dann Inlandwaren verwendet werden. Ich möchte diese Freude insofern etwas trüben, als man natürlich nicht unbedingt diese Geschichte eintragen muss. Bei den Konsumenten bin ich mir dann nicht mehr so sicher, ob sie Freude hätten, wenn man beim Bündnerfleisch z. B. einfach Fleisch aus dem Wallis verwenden könnte. Ich denke, wenn man schon Klarheit will, müsste eben beim Bündnerfleisch der Rohstoff aus dem Graubünden sein, dann wären wir wieder bei der AOC.

So komme ich für mich persönlich zum Schluss: Wenn wir der Mehrheit zustimmen, verwischen wir die Unterschiede zwischen den beiden Instrumenten und verunmöglichen unter Umständen letztlich das spezifische Instrument. Das Ganze hätte auch internationale Konsequenzen: Wir schützen Angaben aus dem Ausland bei uns, können aber das Gleiche, wenn es bei uns entsprechend angewendet würde, im Ausland und im Inland nicht schützen.

Das sind die Hintergründe dieser ganzen Diskussion. Der Antrag Beck lag in der Kommission nicht vor. Ich stelle mir vor, dass die Frage sein wird, wie weit das angrenzende Ausland geht, ob das die Freizonen sind, ein Teil von Baden-Württemberg, Vorarlberg usw. Von dorther wird die ganze Sache relativ unsicher.

Die Mehrheit ist mit 7 zu 5 Stimmen der Auffassung, dass man hier einschränken soll, dass die Rohwaren aus dem Inland kommen sollen. Das hat die Konsequenzen, die ich Ihnen geschildert habe.

Beim zweiten Punkt geht es um legislatorische Feinarbeit. Der Ständerat hatte seinerzeit bei der Beratung der "AP 2007" das Bedürfnis, das Verhältnis zwischen den Herkunftsangaben nach diesem Gesetz und älteren Herkunftsangaben zu regeln. Es wurde damals im Ständerat ausgeführt, dass die Fassung, die gewählt wurde, nicht völlig zu genügen vermöge, und man hat die Hoffnung geäussert, der Nationalrat werde eine gescheitere Fassung finden. Wenn ich das richtig sehe, war man innerhalb der Verwaltung bei der konkreten Formulierung nicht zu jedem Zeitpunkt einer Meinung.

Wir hatten dann einen Vorschlag in der Kommission, der mit dem vorliegenden Antrag Glasson übereinstimmt. Materiell geht es darum, dass der Ständerat bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit im Wesentlichen auf Täuschungsgefahr und den Verstoss gegen den lauteren Wettbewerb abstellte. Es wurde argumentiert, das sei zu einseitig, und man hat dann die Formulierung gefunden, dass diese beiden Sachen "insbesondere zu berücksichtigen" seien.

Es kam dann die andere Argumentation. Man sagte: Am besten regeln wir überhaupt nichts. Und hinterher kam man in der Verwaltung, wenn ich das richtig interpretiert habe, wieder zum Schluss, dass eine Lösung, wie sie Herr Glasson vorschlägt, eben doch die beste wäre. Das, um Ihnen zu demonstrieren: Wenn Sie sich in diese Geschichte vertiefen, müssen Sie sehr viel Geduld haben, Sie können eine Meinung haben und müssen diese dann unter Umständen wieder ändern.

Zusammenfassend: Mehrheit für die Lösung, auch bei den IGP und GGA ist Inlandware zu verwenden, und bei der Frage der Gutgläubigkeit eine Differenz schaffen zum Ständerat, indem man das streicht, was der Ständerat eingefügt hat.