Z'graggen Heidi · Ständerat · 2023-03-13
Z'graggen Heidi · Ständerat · Uri · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-13
Wortprotokoll
Die Schweiz hat ein gut funktionierendes, ja vorbildliches Jugendstrafrecht. Es basiert auf dem Erziehungs- und Schutzgedanken. In der Zeit, in der Jugendliche im Vollzug sind, wird denn auch intensiv an deren Resozialisierung gearbeitet. Mit den heute vorgesehenen Schutzmassnahmen kann tatsächlich der allergrösste Teil der jugendlichen Straftäter resozialisiert und deren Rückfallgefahr gesenkt werden, denn das Veränderungspotenzial in der Adoleszenz ist gross. Aber es gibt trotzdem ein Rückfallrisiko.
Eine Studie des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2017 - ich habe keine neueren Zahlen gefunden - zeigte auf: je schwerer die Straftat eines Jugendlichen, desto grösser [PAGE 173] auch die Rückfallwahrscheinlichkeit. Je mehr Jugendurteile gegen eine Person ausgesprochen werden, desto häufiger kommt es auch im Erwachsenenalter zu einer Verurteilung.
Die hier beantragte Regelung des Bundesrates würde, wir haben es gehört, nur sehr wenige Fälle oder Verfahren betreffen. Wir sprechen von ein bis zwei Fällen, die von dieser Regelung betroffen wären. Es stellt sich die Frage, ob sich die vorliegende Regelung für diese Fälle rechtfertigt. Es geht hier klar um das Abwägen zwischen einerseits dem Jugendstrafrecht, das, wie gesagt, vorbildlich ist, bzw. dem Bedürfnis der Jugendlichen nach Resozialisierung und andererseits dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit, also um den Sicherheits- und Präventionsanspruch der Gesellschaft. Es ist also eine Frage der Verhältnismässigkeit.
Gelingt es der Vorlage, die Lücke zu schliessen, die Verhältnismässigkeit zu wahren und gleichzeitig der Tragweite in Bezug auf das Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen? Ich meine: Ja. Denn der Bundesrat legt eine Vorlage vor, die sehr sorgsam erarbeitet wurde, bei der die Vor- und Nachteile in der gebotenen Sorgfalt nochmals abgewogen wurden und die auch unter Einbezug von Fachkreisen ausgearbeitet wurde. Die Vorlage beschränkt sich auf den Tatbestand Mord durch Täter ab 16 Jahren und gilt, wenn bei der Entlassung aus einer geschlossenen Unterbringung bei Volljährigkeit Gefahr für Dritte besteht. Es handelt sich also um ein Werkzeug für die Strafvollzugsbehörden für absolute Einzelfälle, die wir leider, leider nicht ausschliessen können.
Es geht um Fälle, in denen ein Jugendlicher einen Mord begangen hat und bis zu neun Jahre, also im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, in einer geschlossenen Unterbringung ist. Wenn diese Massnahme zu Ende ist, muss die Strafvollzugsbehörde ihn gehen lassen, auch wenn er nach wie vor eine Gefahr für Dritte darstellt. Der abrupte Abbruch einer Massnahme wegen Erreichen der Altersgrenze kann sehr unerwünschte Folgen haben. Sämtliche Hilfestellungen und Kontrollen brechen ab. Man muss quasi auf eine erneute Straftat warten, um die Gesellschaft vor dem nun erwachsenen Straftäter schützen zu können.
Die Kantone und die Strafvollzugsbehörden unterstützen denn auch diese Vorlage. Ich kann das nachvollziehen. Ich war selber lange für den Strafvollzug verantwortlich. Die Strafvollzugsbehörden brauchen dieses Instrument, und ich bin überzeugt, dass sie mit äusserster Sorgsamkeit damit umgehen werden. Die Gesellschaft erwartet, vor gefährlichen Straftätern geschützt zu werden. Wenn von den Vollzugsbehörden eine Gefahr erkannt wird, dann brauchen sie die beantragte Regelung, um dem Sicherheits- und Präventionsanspruch der Gesellschaft Genüge zu tun.
Ich bin für Eintreten und bitte Sie, der Minderheit zu folgen.