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preparatory:AB 316647

Jauslin Matthias Samuel · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2023-03-13

Wortprotokoll

Wir sprechen über das Geschäft 21.047, "Sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien. Bundesgesetz", weshalb ich zu Beginn und für den Rest der Debatte meine Interessenbindungen offenlegen möchte: Ich bin Präsident der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz, Präsident des Vereines Geothermische Kraftwerke Aargau, Vorstandsmitglied von Geothermie Schweiz, Vorstandsmitglied von Swiss E-Mobility, Mitglied des Stiftungsrates von Landschaftsschutz Schweiz sowie Inhaber und Geschäftsführer einer Elektroinstallationsfirma, die im Bereich Niederspannungsinstallationen tätig ist.

Kollege Nordmann und ich werden in der Detailberatung die Wortmeldungen zu den einzelnen Minderheiten aufteilen, womit wir nicht beide zu jeder Minderheit sprechen werden. Es gibt jedoch einige Schlüsselstellen, bei denen beide Kommissionssprecher die Haltung der Kommission darlegen werden. [PAGE 402]

Bei dieser 141 Seiten starken Vorlage sind wir Zweitrat. Im Oktober 2021 hat die UREK-S mit den Beratungen begonnen, um die Vorlage knapp ein Jahr später zuhanden des Ständerates zu verabschieden. Dabei hat der Ständerat die Vorlage in der Gesamtabstimmung zwar angenommen, er hat sie aber auch sehr stark verändert. So verzichtet er zum Beispiel, ohne eine Diskussion darüber geführt zu haben, auf eine vollständige Strommarktöffnung. Durch die Streichung der Öffnung des Strommarktes, welche im bundesrätlichen Entwurf vorgesehen war, fällt die Entflechtung zwischen Netz und Energie weg. Zudem wollte der Ständerat Schutzbestimmungen für Anlagen in Schutzgebieten schwächen und für Anlagen von erneuerbaren Energien ein höheres nationales Interesse geltend machen.

Wie gesagt, der Ständerat hat der Vorlage in der Gesamtabstimmung zugestimmt, und die UREK-N, also Ihre Kommission, ist am 11. Oktober 2022 einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat die Beratungen nach einigen Zusatzsitzungen bereits vier Monate später und unmittelbar vor dieser Frühjahrssession abgeschlossen. Sie empfiehlt dem Rat mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung die Annahme der Vorlage.

Gesamthaft hat die UREK-N über 213 Anträge diskutiert. Zusammen mit diesen Anträgen umfasst das Gesamtprotokoll der UREK-N zum Geschäft 21.047 immerhin 782 Seiten. Das nun zu behandelnde Gesetz sieht ehrgeizige Ziele für die Produktion von erneuerbaren Energien sowie Massnahmen zur Stärkung der Netz- und Stromversorgungssicherheit vor, wie sie vom Bundesrat in der Energiestrategie 2050 und der langfristigen Klimastrategie der Schweiz festgelegt wurden.

Verbindliche Zielwerte für 2035 und 2050 sind definiert, und jetzt werden der angestrebte Ausbau der Wasserkraft sowie anderer erneuerbarer Energien und die Senkung des Energie- und Stromverbrauchs pro Person zum Thema. Die Finanzierung der Förderinstrumente erfolgt weiterhin über den Netzzuschlag von 2,3 Rappen pro Kilowattstunde. Um die Sicherheit der Stromversorgung auch in den Wintermonaten zu gewährleisten, sollen die Stromverbraucher im Winter einen Zuschlag von 0,2 Rappen pro Kilowattstunde bezahlen - der Zuschlag ist auf diese Zahl begrenzt.

Im Mantelerlass werden also die Voraussetzungen für einen raschen und gezielten Ausbau von erneuerbaren Energien verbessert. Grosse Hindernisse werden abgebaut, und wir schaffen die Voraussetzungen, dass Unternehmen in erneuerbare Energien investieren können. Die Signalwirkung dieses Entwurfes ist gross, da sowohl ambitionierte Ziele gesetzt als auch die Investitionsbedingungen für neue Technologien verbessert werden. So wird auch die Rechtssicherheit klar verbessert. Im Gegensatz zum Ständerat hat die Kommission jedoch Schutz-, Wiederherstellungs-, Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen wieder in die Vorlage aufgenommen.

Aus Sicht der Kommission ist der rasche Ausbau der Speicherwasserkraft zentral. Dafür wurden die Realisierungsbedingungen für die fünfzehn im Rahmen des runden Tisches priorisierten Wasserkraftprojekte definiert, dies mit dem Ziel, deren schnellstmögliche Umsetzung unter Berücksichtigung einer minimalen Planungspflicht auf Stufe Richtplan zu sichern. Damit soll insbesondere die Produktion von Winterstrom gesteigert werden. Selbstverständlich muss auch für diese Projekte eine entsprechende Baubewilligung beantragt werden.

Ebenfalls wurde eine gesetzliche Grundlage für die Energiereserve geschaffen. Betreiber von grösseren Speicherwasserkraftwerken sollen neu verpflichtet werden, sich an der Reserve zu beteiligen.

Neu soll eine Solarpflicht auf sämtlichen Neubauten eingeführt werden. Für Bestandesbauten gilt die Solarpflicht jedoch nur für grössere Gebäude ab 300 Quadratmetern Grundrissfläche. Davon sind Wohnungsbauten explizit ausgenommen.

Verschiedene Massnahmen sorgen für eine beschleunigte Digitalisierung des Stromnetzes. Intelligente Messsysteme sollen rascher und verbindlich eingeführt werden. Damit sollen die Daten in Echtzeit in einem international üblichen Datenformat abgerufen werden können und auch den Endverbrauchern zugänglich gemacht werden. Ob dabei auch das gesamte Messwesen, also die Hardware selber, liberalisiert werden soll, war ein grosser Diskussionspunkt. Die Kommissionsmehrheit ist überzeugt, dass eine solche Liberalisierung einen Mehrwert für den Stromkonsumenten bringen wird. Die Minderheit bezweifelt einen solchen Effekt und warnt vor Mehraufwand bei diversen Schnittstellenbereinigungen innerhalb eines Versorgungsgebietes.

Eine bescheidene Minderheit setzt sich für die schon lange vorgesehene vollständige Strommarktöffnung ein. Diese war übrigens Bestandteil der bundesrätlichen Vorlage. Die Mehrheit der Kommission erachtet den Zeitpunkt jedoch als falsch und möchte die Marktöffnung nicht in diese Vorlage einbringen. Einige Kommissionsmitglieder sind auch fundamental gegen eine Marktöffnung.

Mit dem Konstrukt der lokalen Elektrizitätsgemeinschaften (LEG), die die Stromproduzenten und die Stromverbraucher miteinander bilden können, bleibt ein wettbewerbliches Element erhalten. Doch für die praktische Umsetzung bleiben noch viele Fragen offen. Diese sollen schlussendlich auf Verordnungsstufe gelöst werden. Fest steht jedoch, dass die räumliche Ausdehnung einer LEG auf das Niederspannungsnetz hinter dem jeweiligen Quartiertransformator beschränkt werden soll. Komplett offen bleibt die Frage der Rechtsform und die sich ergebenden Verantwortungen bei LEG.

Weiter haben Elektrizitätslieferanten neu Effizienzziele betreffend Verbrauch in ihrem Netzgebiet zu erfüllen. So sollen insbesondere die Kundinnen und Kunden mit gezielten Massnahmen zum sparsameren Umgang mit Energie motiviert werden. Da der Netzbetreiber direkte Informationen über die jeweiligen Lastgänge seiner Abonnenten hat, erhofft sich die Mehrheit der Kommission, dass Optimierungen auch bei angeschlossenen Geräten und Anlagen ergriffen werden.

Während es zahlreiche Minderheitsanträge aus allen Fraktionen gibt, ist die Mehrheit der UREK-N der Ansicht, dass der vorliegende Entwurf gut austariert und mehrheitsfähig ist. Man hat bewusst auf weitere Themenfelder verzichtet, um die Vorlage nicht zu überladen. Insbesondere wurden Anträge betreffend Kernenergiegesetz, Anträge betreffend weitergehende Gebäude- und Geräteeffizienz sowie ein Konzeptantrag für eine komplette Strommarktöffnung abgelehnt. Die Kommission will auch die Frage der Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen separat abhandeln. Ebenfalls separat abhandeln möchte sie das Problem der Heimfallklausel von Wasserkraftwerken. Diesbezüglich geht es hinsichtlich der Motion 23.3021 der UREK-N, "Erweiterungs- und Modernisierungsinvestitionen bei Wasserkraftanlagen sicherstellen", darum, Investitionen bei Kraftwerksprojekten trotz drohendem Heimfall zu realisieren.

Die zusätzlich eingereichten 19 Einzelanträge zeugen von einem grossen Interesse an der Vorlage. Einige der Einzelanträge waren jedoch schon in der Kommission Gegenstand der Diskussion. Es muss uns allen bewusst sein, dass sich spontane Veränderungen der komplexen Vorlage ins Gesamtkonzept einfügen müssen.

Nun noch ein wichtiger Hinweis zur Verwendung des Wortes "grundsätzlich": Die Kommission verwendet diesen Ausdruck insbesondere dann, wenn eine Bestimmung im Allgemeinen gilt, aber unter Vorbehalten Ausnahmen zulässt. So lässt zum Beispiel die Formulierung bei Artikel 9bis Absätze 2 und 2bis StromVG die Möglichkeit einer Interessenabwägung weiterhin offen.

Es gilt zu beachten, dass das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auch ein mögliches Referendum zu überstehen hat. Wollen wir beim Zubau von erneuerbaren Energien wirklich vorwärtsmachen, müssen wir in den nächsten Tagen gemeinsam dazu beitragen, mehrheitsfähige Lösungen zu erarbeiten, und auch mal über den eigenen Schatten springen.