Hegglin Peter · Ständerat · 2023-03-14
Hegglin Peter · Ständerat · Zug · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-14
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen, der Motion Humbel zuzustimmen, und ich begründe dies wie folgt.
Der Kommissionssprecher hat es schon ausgeführt: Versterben Patienten oder Patientinnen nach Reanimationsmassnahmen oder nach Notsituationen ohne medizinisch klar nachvollziehbaren Grund oder überraschend, ist deren Tod im Sinne des Gesetzes als aussergewöhnlicher Todesfall meldepflichtig. Es folgen Abklärungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft, welche in der Regel das rechtsmedizinische Institut mit der Klärung der Todesursache, konkret mit einem rechtsmedizinischen Gutachten, beauftragen.
Ärzte und Ärztinnen, welche den Patienten bis zum Tod behandelt und betreut haben, haben aber kein Recht auf Einsichtnahme in das rechtsmedizinische Gutachten, weil der Behandlungsvertrag und damit das Recht auf Information mit dem Tod des Patienten endet. Der einzige Weg führt momentan über die Einwilligung der Angehörigen des Verstorbenen, was aus verschiedenen Gründen, zum Beispiel eines Fehlervorwurfs der Angehörigen an den Arzt, nicht immer möglich ist. Entsprechende Nachfragen von Ärztinnen oder Ärzten oder der Institutionen werden von Angehörigen teilweise, da es um einen Todesfall geht, auch als störend oder pietätlos empfunden. Ärzte und Ärztinnen müssen sich daher in der Regel mit Mutmassungen zufriedengeben und werden nie erfahren, woran ihr Patient genau verstorben ist. Dadurch können Notsituationen nicht adäquat aufgearbeitet und Prozesse nötigenfalls nicht überdacht und angepasst werden, was für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess und damit für die Patientensicherheit von höchstem Interesse wäre.
Der Bundesrat anerkennt, dass es aus Sicht der Patientensicherheit wünschens- und erstrebenswert wäre, Lehren aus diesen rechtsmedizinischen Gutachten zu ziehen. Er empfiehlt die Motion aber zur Ablehnung mit der Begründung, dass ein Zugang zu diesen Akten insbesondere bei aussergewöhnlichen Todesfällen nicht bloss im Interesse der betroffenen Ärzte, sondern ebenso im öffentlichen Interesse liege. Das Motionsbegehren schliesst dies aber nicht aus. Der Bundesrat sieht sich nicht in der Verantwortung, zu handeln, sondern will die Frage an die Eidgenössische Qualitätskommission delegieren. Diese soll prüfen, ob im Interesse der Patientensicherheit rechtsmedizinische Gutachten ausgewertet werden sollen.
Die Delegation dieser Frage an eine ausserparlamentarische Kommission finde ich nicht stufengerecht. Damit kommt der Bundesrat seiner Verantwortung nicht nach, die Patientensicherheit möglichst zu stärken und Schaden abzuwenden. Dies ist umso unverständlicher, als Informationen zur Verfügung stünden, welche aber wegen bürokratischer, rechtlicher Hürden nicht verfügbar gemacht werden, obwohl sie für die Patientensicherheit wichtige Erkenntnisse bringen könnten. Der Bundesrat und auch die Mehrheit der Kommission machen es sich zu einfach damit, inhaltliche und strategische Fragen der Patientensicherheit wegzudelegieren. Zudem scheint die Qualitätskommission ohnehin mit den aktuellen Aufgaben der Umsetzung der Qualitätsvorlage inhaltlich und ressourcenmässig sehr gefordert zu sein, wenn nicht gar überfordert zu sein.
Es braucht eine gesetzliche Grundlage, um den betroffenen Ärztinnen und Ärzten den Zugang zu diesen Gutachten zu ermöglichen. Die gewonnenen Daten müssen genutzt werden können, um die Qualität der geleisteten Arbeit zu spiegeln und den Ärzten auch eigenes Lernen zu ermöglichen. Es geht aber auch um die Transparenz im Gesundheitswesen, an der es mangelt. Es wäre eine weitere Chance, auf einfachem Weg zu erfahren, welche Schäden Patientinnen und Patienten in unserem doch gerühmten und teuren Gesundheitswesen erleiden müssen, wie häufig und in welchen Situationen sie sich ereignen. Aus Fehlern müssen Lehren gezogen werden können. Die Behandlungsqualität muss gestärkt und die Patientensicherheit gesichert werden.
Offenbar erachtet der Bundesrat in diesem Punkt auch gewisse Überarbeitungen und Überprüfungen als notwendig. So schreibt er in der Stellungnahme, dass er abwarten möchte, bis die Eidgenössische Qualitätskommission entsprechende Studien gemacht und Überprüfungen vorgenommen habe. Anschliessend möchte er aufgrund dieser Ergebnisse prüfen, ob eine Gesetzesrevision angezeigt sei.
Wenn Sie die Motion heute ablehnen, ist das Geschäft oder das Anliegen vom Tisch. Das wäre ein Fehler. Wenn Sie aber die Motion annehmen, kann der Bundesrat diese Gutachten noch abwarten und uns anschliessend berichten und Antrag stellen. Daher beantrage ich Ihnen namens der Minderheit, die Motion anzunehmen und das Anliegen auf dem Tisch zu behalten.
Der Nationalrat, das hat der Kommissionssprecher gesagt, hat die Motion mit 115 zu 70 Stimmen bei 5 Enthaltungen [PAGE 209] angenommen. In unserer Kommission war das Resultat mit 4 zu 3 Stimmen bei 4 Enthaltungen fast ausgeglichen. Ich meine, das Anliegen ist es wert, dass Sie es unterstützen, dass Sie die Motion annehmen.