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preparatory:AB 317380

Dittli Josef · Ständerat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2023-03-15

Wortprotokoll

Die Motion beauftragt den Bundesrat, eine Vorlage auszuarbeiten, um das Freizügigkeitsgesetz dahin gehend zu ändern, dass bei einem Stellenwechsel von einem Arbeitgeber mit einem 1e-Vorsorgeplan zu einem Arbeitgeber ohne 1e-Vorsorgeplan ein zwangsweiser Verlust auf der Freizügigkeitsleistung verhindert werden kann. Dem Arbeitnehmer soll die Möglichkeit geboten werden, beim Austritt aus einem 1e-Vorsorgeplan sein entsprechendes Vorsorgeguthaben bis zu zwei Jahre in einer Freizügigkeitseinrichtung zu belassen, um selber den Zeitpunkt des Verkaufs seines Vorsorgeguthabens und dessen Einbringung in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers zu bestimmen.

Ich habe noch eine Interessenbindung offenzulegen: Ich bin Mitglied des Stiftungsrates der Liberty Vorsorge AG, die mit 1e-Anlagen arbeitet.

Was ist 1e-Vorsorge überhaupt, was sind 1e-Pläne? Mit 1e können seit dem 1. Oktober 2017 Arbeitnehmende ihre Lohnanteile über einem Einkommen von 129 060 Franken versichern, falls der Arbeitgeber bei einer Einrichtung angeschlossen ist, welche auch 1e-Pläne anbietet. Bis zu dem Betrag von rund 130[NB]000 Franken sind Arbeitnehmer mit 1e-Plänen also genau gleich in einer Pensionskasse versichert wie alle anderen, dies mit den gleichen Rechten und Pflichten. 1e-Lösungen betreffen also Löhne über 129 060 Franken. Es handelt sich also bei 1e um eine Vorsorge, welche tief im überobligatorischen Bereich angesiedelt ist. Es sind, das trifft zu, Versicherte mit hohen bis sehr hohen Einkommen, welche mit 1e-Plänen Lohnanteile versichern können. Doch auch Arbeitnehmer mit hohen Löhnen haben Anrecht auf eine faire Behandlung.

Für den Anschluss an eine 1e-Einrichtung muss der Arbeitgeber einen Anschlussvertrag abschliessen. 1e ermöglicht es, die betreffenden Gelder im Rahmen des BVG eigenverantwortlich anzulegen. Bei den 1e-Vorsorgeplänen wird der gesamte Nettoerfolg der Anlagen vollumfänglich den Versicherten gutgeschrieben. Im Gegenzug verzichtet der Versicherte auf eine Zinsgarantie und trägt das Verlustrisiko. Eine Umverteilung der Kapitalerträge zugunsten der Versicherten ist ausgeschlossen. Der Arbeitgeber kann den Versicherten bis maximal zehn Anlagestrategien anbieten. Mindestens eine Strategie muss dabei einer risikoarmen Strategie entsprechen.

Mit der Motion wird ein Schutzmechanismus für das Altersguthaben von Versicherten bei 1e-Pensionskassen verlangt. Tritt ein Arbeitnehmer freiwillig oder, bei einem Stellenverlust, unfreiwillig aus einem 1e-Vorsorgeplan aus und bietet die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers keinen 1e-Vorsorgeplan an, muss er die 1e-Anlagen sofort auflösen und beim neuen Arbeitgeber in eine ordentliche BVG-Lösung einbringen. Hat die neue Pensionskasse also keinen 1e-Plan, was oft der Fall ist, und verliert der Versicherte zum Beispiel während einer Börsenbaisse seine Stelle, so erleidet er unmittelbar Kapitalverluste auf seinem Altersguthaben.

Mit einer einfachen Ergänzung des Freizügigkeitsgesetzes kann dieses Risiko reduziert werden. Dem Arbeitnehmer soll die Möglichkeit geboten werden, bei Austritt aus einem 1e-Vorsorgeplan sein entsprechendes Vorsorgeguthaben bis zu zwei Jahre auf einer Freizügigkeitseinrichtung zu belassen. Der betroffene Arbeitnehmer hätte so die Möglichkeit, einen im Zeitpunkt des Austritts aus der Pensionskasse des alten Arbeitgebers realisierten Verlust allenfalls wieder wettzumachen. In der Folge könnte der Arbeitnehmer während zwei Jahren den Zeitpunkt des Verkaufs seines Vorsorgeguthabens und dessen Einbringung in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers selbst bestimmen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion. Darüber bin ich erstaunt, insbesondere auch über seine Begründung. Erstens wird vorgebracht, die Motion fördere unsolidarisches Verhalten, indem das Vorsorgeguthaben nicht kollektiviert würde. Dieses Argument ist falsch. Die Motion sieht nur einen Fristaufschub vor, sodass Versicherte eine vorübergehende Baisse an den Märkten ausgleichen können. Nach Ablauf der Frist sind sie aber verpflichtet, die Guthaben in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Hinzu kommt, dass schon heute und losgelöst vom Vorhandensein eines 1e-Plans Vorsorgevermögen teilweise nicht in die neue Pensionskasse eingebracht werden können, wenn sie beispielsweise reglementarische Höchstwerte überschreiten.

Zweitens wird die Ausgangslage verglichen mit der Situation von Versicherten, die beispielsweise aufgrund eines Erwerbsunterbruchs ihr gesamtes Vorsorgeguthaben in ein Freizügigkeitskonto eingebracht haben und dann eine neue Stelle antreten. Diese sind verpflichtet, die Guthaben sofort zu übertragen. Auch dieser Vergleich ist unzulässig, da diese Personen in der Regel mit einem kurzen Anlagehorizont rechnen und sich damit eines möglichen Wechsels des Vorsorgeträgers bewusst sind. Hinzu kommt, dass bei 1e-Plänen nur ein Teil des Vorsorgeguthabens betroffen ist. Es geht also in der Motion darum, die Vorsorgeguthaben von Arbeitnehmenden auch bei einem gewollten oder ungewollten Stellenverlust zu sichern. Die heutige Regel kommt im Kern einem Konstruktionsfehler gleich, der eine doppelte Bestrafung durch Stellenverlust und finanziellen Verlust auf dem Vorsorgekapital mit sich bringen kann. Dies ist zu vermeiden.

Mit der Annahme dieser Motion würde eine Lücke geschlossen, ganz im Sinne der Versicherten. Zu Schaden kommt niemand, und es kostet nichts, weder den Arbeitgeber noch den Arbeitnehmer und schon gar nicht den Staat. Das sieht im Übrigen nicht nur der Arbeitgeberverband so, sondern insbesondere auch die Asip. Hätte diese Motion irgendwelche Nachteile für das Kapital und damit die Renten der Versicherten, wäre die Asip mit Sicherheit nicht für diese Motion.

Nun zu den Erwägungen der Kommission: Auch wenn der 1e-Vorsorgeplan nur Personen mit hohem Einkommen betrifft, hält die Kommission die Möglichkeit, das Vorsorgeguthaben bis zu zwei Jahre in einer Freizügigkeitseinrichtung zu belassen, für eine pragmatische und gerechte Lösung. Die Kommission weist darauf hin, dass Arbeitnehmende mit hohem Einkommen, deren Stellenverlust oder Austritt während eines Börsentiefs erfolgt, doppelt bestraft [PAGE 231] werden: mit einem Arbeitsplatzverlust und einem finanziellen Verlust beim Vorsorgekapital. Ihre Kommission ist der Auffassung, dass die Motion durch die Schaffung der Möglichkeit, das aktuelle Vorsorgeguthaben während zwei Jahren in[NB]eine[NB]Freizügigkeitseinrichtung[NB]mit[NB]ähnlicher Anlagestrategie einzubringen, den Anlagehorizont der 1e-Versicherten verlängert.

Ihre Kommission beantragt mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen, die Motion anzunehmen.