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preparatory:AB 317401

Candinas Martin · Nationalrat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-03-15

Wortprotokoll

Ziff. 5 Art. 12 Abs. 1[GZ]

Antrag Wasserfallen Christian [GZ]

Abs. 1 [GZ]

Wer eine Kernanlage bauen oder betreiben will, braucht eine Rahmenbewilligung des Bundesrates. (Rest aufheben)

Schriftliche Begründung [GZ]

Bis im Jahr 2050 steigt der Stromverbrauch auf schätzungsweise 75 bis 85 TWh an. Heute produziert die Schweiz circa 60 TWh Elektrizität. Abzüglich der wegfallenden Produktion aus Kernkraftwerken von 18 TWh bleibt eine riesige ungedeckte Stromproduktion von 33 bis 43 TWh pro Jahr. Der grosse Teil davon wird im kritischen Winterhalbjahr fehlen. Die Versorgungssicherheit mit Elektrizität verlangt also, dass alle verfügbaren Technologien genutzt werden, auch die Kernenergie. Diese stabilisiert heute zusammen mit den Wasserkraftwerken genau im kritischen Zeitraum sicher das Stromnetz. Die CO2-Emissionen pro kWh erzeugten Stroms sind vorbildlich und zukunftstauglich. Kernenergie leistet einen wertvollen Beitrag bei der Elektrifizierung und beim Erreichen der Klimaziele gemäss dem Pariser Klimaabkommen. Das Verbot der Erstellung neuer Kernkraftwerke steht im Widerspruch zu internationalen Trends, verhindert wissenschaftliche Fortschritte in der Schweiz und führt dazu, dass wir zu wenig Fachkräfte in diesem wichtigen Bereich ausbilden. Es ist unerklärbar, warum die Schweiz in nationale Forschungsorganisationen und mit Beteiligungen an internationalen Forschungsprojekten viel Geld in die Energieforschung investiert, aber die Anwendungen daraus von vornherein ausschliesst. Namentlich sind es neue Anlagen, die hinsichtlich Sicherheit wesentlich sicherer sind als bestehende AKW oder vollständig inhärent sicher sind. Wird Artikel 12a gestrichen, entsteht deutlich mehr Dynamik in der Erforschung, Entwicklung und Projektierung künftiger Technologien. International gibt es bereits Kernkraftwerke der vierten Generation, die am Netz betrieben werden. Diese helfen in einigen Grundkonzepten zudem, gleichzeitig bestehendes Abfallvolumen zu reduzieren sowie Wärme zu gewinnen und Strom zu produzieren. Die Streichung des Technologieverbots ist kein Freipass für künftige Kernkraftwerke. Artikel 12 des Kernenergiegesetzes regelt klar, dass es eine Rahmenbewilligung braucht und dass es erstens keinen Rechtsanspruch auf eine Erteilung einer solchen gibt. Zweitens regelt Artikel 48 Absatz 4 des Kernenergiegesetzes klar, dass der Beschluss der Bundesversammlung über die Genehmigung einer Rahmenbewilligung dem fakultativen Referendum untersteht. Am Ende wird also sowieso die Stimmbevölkerung über neue Kernkraftwerke beschliessen.

[VS]

Ch. 5 art. 12 al. 1 [GZ]

Proposition Wasserfallen Christian [GZ]

Al. 1 [GZ]

Quiconque entend construire ou exploiter une installation nucléaire doit avoir une autorisation générale délivrée par le Conseil fédéral. (Abroger le reste)

[VS]

Ziff. 5 Art. 12a[GZ]

Antrag der Minderheit I [GZ]

(Rüegger, Egger Mike, Graber, Imark, Page, Strupler, Wobmann)[GZ]

Titel [GZ]

Voraussetzungen für die Erteilung von Rahmenbewilligungen für Kernkraftwerke

Abs. 1 [GZ]

Rahmenbewilligungen für die Erstellung von Kernkraftwerken der Technologie-Generationen 1-2 dürfen nicht erteilt werden.

Abs. 2 [GZ]

Rahmenbewilligungen für die Erstellung von Kernkraftwerken ab Technologie-Generation 3 dürfen erteilt werden.

[VS]

Antrag der Minderheit II [GZ]

(Graber, Egger Mike, Imark, Page, Rüegger, Strupler, Wobmann)[GZ]

Abs. 2 [GZ]

Inhärent sichere Kernanlagen sind vom Bewilligungsverbot ausgenommen.

[VS]

Antrag der Minderheit III [GZ]

(Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rüegger, Strupler, Wobmann)[GZ]

Text [GZ]

Rahmenbewilligungen für die Erstellung von Kernkraftwerken dürfen erteilt werden, wenn der Grenzwert der Kernschadenhäufigkeit von 1 Mal pro 100[NB]000 Betriebsjahre erfüllt ist. [PAGE 516]

[VS]

Antrag Wasserfallen Christian [GZ][GZ]

Aufheben

[VS]

Ch. 5 art. 12a[GZ]

Proposition de la minorité I [GZ]

(Rüegger, Egger Mike, Graber, Imark, Page, Strupler, Wobmann)[GZ]

Titre [GZ]

Conditions d'octroi d'autorisations générales pour les centrales nucléaires

Al. 1 [GZ]

L'octroi d'autorisations générales pour la construction de centrales nucléaires de première et deuxième générations est interdit.

Al. 2 [GZ]

L'octroi d'autorisations générales pour la construction de centrales nucléaires à partir de la troisième génération est autorisé.

[VS]

Proposition de la minorité II [GZ]

(Graber, Egger Mike, Imark, Page, Rüegger, Strupler, Wobmann)[GZ]

Al. 2 [GZ]

Les centrales nucléaires intrinsèquement sûres sont exclues de l'interdiction.

[VS]

Proposition de la minorité III [GZ]

(Egger Mike, Graber, Imark, Page, Rüegger, Strupler, Wobmann)[GZ]

Texte [GZ]

L'octroi d'autorisations générales pour la construction de centrales nucléaires est autorisé si la fréquence des dommages au coeur du réacteur respecte la valeur-limite de 1 par 100[NB]000 ans d'exploitation.

[VS]

Proposition Wasserfallen Christian [GZ]

Abroger