Amherd Viola · Bundesrat · 2023-03-16
Amherd Viola · Bundesrat · Wallis · 2023-03-16
Wortprotokoll
Die vorliegende Motion verlangt, dass militär- und schutzdienstuntaugliche Personen auf Gesuch hin nicht nur in der Armee, sondern auch im Zivildienst oder Zivilschutz Dienst leisten können. Der Bundesrat hat sich mit den Zulassungskriterien von Personen mit medizinischen Einschränkungen für den Militärdienst, Zivildienst und Zivilschutz bereits in seinem Bericht vom 14. März 2022 in Erfüllung des Postulates Hurni 20.4446 befasst. Die Erkenntnisse aus diesem Bericht sind weiterhin gültig.
Der Zivildienst ist ein Ersatzdienst für Personen, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten wollen, obwohl sie militärdiensttauglich sind. Eine militärdienstuntaugliche Person, die nicht verpflichtet ist, Militärdienst zu leisten, kann nicht dem Zivildienst zugeteilt werden. Auch aus vollzugspraktischen Gründen ist eine differenzierte Zuteilung von Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen ausgeschlossen. Im aktuellen Vollzugssystem des Zivildienstes ist eine systematische Abklärung der physischen und psychischen Verfassung von Dienstleistenden nicht vorgesehen.
In Bezug auf den Zivilschutz hat der Bundesrat das VBS beauftragt, die Möglichkeit einer differenzierten Tauglichkeit zu prüfen. In der laufenden Revision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes wurde diese Frage geprüft. Im Gegensatz zur Armee, die rund 150 verschiedene Funktionen aufweist, gibt es im Zivilschutz nur 6 Grundfunktionen. Um diese Funktionen wahrnehmen zu können, müssen gewisse medizinische Voraussetzungen erfüllt sein. Aufgrund der beschränkten personellen Ressourcen müssen im Ereignisfall alle Zivilschutzangehörigen unabhängig von ihrer Grundfunktion möglichst für alle Tätigkeiten flexibel eingesetzt werden können, sei dies bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für Instandstellungsarbeiten nach einem Schadenereignis.
Die Zivilschutzorganisationen in den Kantonen sind auf diese Flexibilität angewiesen. Bei einem Ereignis wäre es ein grosses Hindernis, wenn zuerst noch geprüft werden müsste, ob eine Person aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nur begrenzt einsatzfähig ist. Der Spielraum für eine differenzierte Tauglichkeit ist deshalb im Zivilschutz stark eingeschränkt.
Der Bundesrat beantragt Ihnen die Ablehnung der Motion.