Vallender Dorle · Nationalrat · 2003-03-18
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-18
Wortprotokoll
Es bleiben uns bei dieser Vorlage drei Differenzen zum Ständerat. Die erste Differenz betrifft die Frage, wer das Recht hat, legendiert zu werden. Die zweite Differenz betrifft die Frage, bei welchen Delikten wir grundsätzlich die verdeckte Ermittlung zulassen wollen. Die dritte Differenz bei Artikel 6a Absatz 3 betrifft die Frage, ob Erkenntnisse verwertet werden dürfen, wenn der verdeckte Ermittler die Grenzen des zulässigen Verhaltens überschritten hat.
Zur ersten Frage: Der Ständerat will den Schutz, den der verdeckte Ermittler durch die Legendierung geniesst, auch auf dessen Führungsperson ausweiten. Dies würde bedeuten, dass die Führungsperson, die im Rechtsstaat als Garant dafür einsteht, dass der verdeckte Ermittler auftragsgemäss handelt, ebenfalls eine falsche Identität erhält. Die Führungsperson soll damit vor der Entdeckung geschützt werden, wenn sie Kontakt mit dem im kriminellen Umfeld agierenden verdeckten Ermittler aufnimmt. Zwar sagt das Gesetz, dass die Führungsperson spätestens im Strafprozess ihre Identität offen legen muss, aber Ihre Kommission lehnt die zusätzliche Legendierung der Führungsperson dennoch ab. Sie ist der Überzeugung, dass die Führungsperson besser einen zweiten verdeckten Ermittler als Kontaktperson einsetzen sollte, wenn sie durch den Kontakt mit dem ersten verdeckten Ermittler gefährdet werden könnte. Dagegen will Ihre Kommission auf jeden Fall vermeiden, dass sich in einem späteren Strafprozess zwei Personen gegenseitig decken könnten, soweit sie unter einer anderen Legende gearbeitet haben. Der Entscheid fiel einstimmig!
Die zweite Frage betrifft Artikel 1quater. Dieser nennt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein verdeckter Ermittler eingesetzt werden kann. Hier ist Ihre Kommission in Litera a dem Ständerat gefolgt. Danach genügt für den Einsatz eines verdeckten Ermittlers bereits der gewöhnliche Verdacht. Nicht anschliessen kann sich Ihre Kommission dem Ständerat aber bei der Frage, ob sie auf einen Deliktskatalog verzichten will. Wir schlagen Ihnen vielmehr vor, den im Ständerat von Kollege Stadler präsentierten erweiterten Deliktskatalog aufzunehmen. Dieser wurde vom Ständerat nur knapp abgelehnt. Die Gründe für unser Festhalten an einem Deliktskatalog sind die folgenden: Die vom Ständerat gewählte Formulierung, wonach die verdeckte Ermittlung immer bei besonders schweren Straftaten eingesetzt werden könne, ist zu unbestimmt und gibt den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden einen zu grossen Ermessensspielraum. Auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, der übrigens für alles staatliche Handeln gilt, gibt hier den Polizeibehörden keine Auslegungshilfe. Vielmehr ist sicherzustellen, dass das rechtsstaatlich nicht über alle Zweifel erhabene Instrument der verdeckten Ermittlung als Ultima Ratio nur dann eingesetzt wird, wenn die Schwere der Straftat dies auch tatsächlich rechtfertigt. Der Gesetzgeber ist daher gut beraten, wenn er im Gesetz selber festlegt, wann dieses Instrument eingesetzt werden darf und wann nicht.
Der Deliktskatalog ist in diesem Sinn ein Ausschlusskatalog, der die Polizei und Strafverfolgungsbehörden klar anweist, bei welchen Delikten dieser schwerwiegende Eingriff in die Grundrechte durch die verdeckte Ermittlung zugelassen werden soll. Der Deliktskatalog bringt die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, wann die Grundrechte des mutmasslichen Straftäters bzw. unbescholtener Bürger und Bürgerinnen zurückzutreten haben vor dem öffentlichen Interesse an Aufklärung von besonders schweren Straftaten. Auch bei der Telefonüberwachung haben wir einen Deliktskatalog aufgestellt, der von den Strafverfolgungsbehörden heute in der Anwendung als praktikabel und hilfreich bezeichnet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verdeckte Ermittlung rechtsstaatlich und demokratisch noch problematischer ist als die Telefonüberwachung. Bei der verdeckten Ermittlung werden Personen, eben auch unbescholtene Bürger und Bürgerinnen, bewusst getäuscht, um Erkenntnisse zur Deliktsaufklärung zu erhalten und gegen Personen zu nutzen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig Festhalten am Deliktskatalog.
Bei der dritten Differenz in Artikel 6a Absatz 3 hat Ihre Kommission sich dem Ständerat angeschlossen, nachdem er uns bei der Formulierung entgegengekommen ist. Wenn der verdeckte Ermittler also die zulässigen Grenzen des Handelns überschreitet, ist dies strafmildernd zu berücksichtigen, oder es ist sogar ganz von einer Strafe abzusehen.
In Ergänzung zu dem, was ich Ihnen jetzt als Meinung der Mehrheit oder der einstimmigen Kommission vorgetragen habe, ist hier noch ein Anliegen: Wir haben letzte Woche die Uno-Konvention gegen den Terrorismus und die Terrorismusfinanzierung genehmigt. Wir haben damit einen neuen Straftatbestand, Artikel 260quinquies StGB, der die Terrorismusfinanzierung regelt. Es ist nun notwendig, dass wir dieses Delikt auch in den Deliktskatalog aufnehmen. Wir haben das in der Kommission nicht besprochen, aber es ist im Sinn und Geist dieser Vorlage, dass wir diesen schweren Verstoss, die Terrorismusfinanzierung, auch aufnehmen und in Artikel 1quater Absatz 2 einfügen.
Wichtig ist: Wenn wir das heute nicht machen würden, dann müssten wir in einer Einigungskonferenz dieses Delikt nachträglich noch aufnehmen. Dies wäre schade, weil wir ja heute gerade an der Arbeit sind.
Ich bitte Sie daher, auch diesem Anliegen zuzustimmen.