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Bellaiche Judith · Nationalrat · 2023-04-11

Bellaiche Judith · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2023-04-11

Wortprotokoll

Zu Notrecht kann der Bundesrat nur greifen, wenn bestimmte Bedingungen zwingend erfüllt sind. Eine davon lautet, dass keine rechtliche Alternative für die angestrebte Lösung besteht. Wir hatten aber eine rechtliche Alternative, und diese wäre natürlich die Too-big-to-fail-Gesetzgebung gewesen, die genau für solche Situationen geschaffen wurde, wie wir sie am 19. März 2023 vorfanden. Aber der Bundesrat erkannte in dieser Gesetzgebung offensichtlich keine rechtliche Alternative und sah davon ab, wesentliche Bestandteile der Too-big-to-fail-Gesetzgebung anzuwenden. Dies hätte möglicherweise noch schwerwiegendere Konsequenzen gehabt als der eingeschlagene Weg. Wieso?

Aufgrund der Too-big-to-fail-Gesetzgebung müssen systemrelevante Banken nämlich einen Notfallplan vorsehen, der die Weiterführung ihrer systemrelevanten Funktionen sicherstellt. Als systemrelevant gelten aber nur Funktionen, die für die Schweizer Volkswirtschaft von Bedeutung sind. Für systemrelevante Banken erstellt die Finma ausserdem eine Abwicklungsplanung, die diesen Banken eine Sanierung erlauben oder einen geordneten Marktaustritt im Rahmen einer Liquidation sicherstellen soll. Gerade weil die Notfallplanung grundsätzlich auf die Rettung der für die Schweiz systemrelevanten Funktionen ausgerichtet ist, werden die globalen Finanzstabilitätsfunktionen aber nicht berücksichtigt. Vielmehr sind diese zur Liquidation verurteilt. Die Anwendung der Too-big-to-fail-Gesetzgebung am 19. März hätte deshalb keine stabilisierende Wirkung auf die internationalen Finanzmärkte gehabt, sondern hätte im Gegenteil die Verwerfungen vergrössert. Es versteht sich, dass das brandgefährlich gewesen wäre und von der internationalen Gemeinschaft nicht akzeptiert worden wäre.

Das Parlament hat nach der Finanzkrise von 2008 ein gut gemeintes, aber zu weiten Teilen untaugliches Gesetz produziert, zumindest was internationale Grossbanken betrifft. Es schiesst am Ziel vorbei und kann im Krisenfall keine von den internationalen Finanzmärkten akzeptierte Wirkung [PAGE 699] entfalten. Das Parlament muss deshalb sein eigenes Gesetz schonungslos auf seine Tauglichkeit und faktische Anwendbarkeit hin prüfen. Wir bitten Sie deshalb, das betreffende Postulat Ihrer Kommission für Rechtsfragen anzunehmen.

Auch die beiden anderen Postulate werden wir unterstützen. Eines betrifft die eigentliche Anwendung von Notrecht durch den Bundesrat und die Grenzen des Notrechts. Der wiederholte Rückgriff auf Notrecht durch die Exekutive schwächt die Rolle des Gesetzgebers und der Gesetze selbst. Nicht nur aus demokratiepolitischer Sicht drängt sich eine Überprüfung der Rechtmässigkeit auf, sondern auch in Bezug auf das Vertrauen der Bevölkerung in unsere Institutionen. Wenn der Bundesrat unsere Gesetze nicht mehr anwendet, wie sollen wir dann erwarten, dass die Bevölkerung es tut? Es lässt sich nicht schönreden, dass wir alle hier von der erneuten Anwendung von Notrecht überrascht wurden. Eine gründliche Überprüfung der Rechtsgrundlagen, insbesondere bezüglich der Interpretation der inneren und äusseren Sicherheit gemäss Artikel 185 der Bundesverfassung, ist deshalb unumgänglich.

Ein weiteres Postulat fordert eine Auslegeordnung für allfällige Verantwortlichkeitsklagen gegen die CS-Führung. Wir unterstützen auch dieses Anliegen im Sinne einer allgemeinen Abklärung aufgrund des geltenden Rechts. Sinnvoll wäre wohl auch ein Ausblick, in dem Optionen skizziert würden, wie die Verantwortlichkeiten gezielter erfasst respektive wie den Aktionären ein zielführendes Instrument in die Hand gegeben werden könnte, damit sie zu ihrem Recht kommen.

Zusammenfassend begrüssen wir es, dass der Bundesrat alle drei Vorstösse zur Annahme empfiehlt, und bitten Sie, diese Vorstösse anzunehmen.