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Rösti Albert · Bundesrat · 2023-05-03

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-05-03

Wortprotokoll

Zuerst zur Einbindung des Online-Handels: Die Artikel 32abis ff. USG nehmen unter anderem die Anliegen zur Einbindung des Online-Handels in das Abfallsystem der Schweiz auf. Dadurch sollen auch ausländische Firmen in die Pflicht genommen werden können, ihren Beitrag zur Finanzierung der umweltgerechten Entsorgung zu leisten. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen. Ich glaube, das ist eine gute und nötige Sache, wenn man bedenkt, wie hier die Umsätze ansteigen. Die Umsetzbarkeit, die Verhältnismässigkeit und die Kohärenz mit anderen Gesetzgebungen, beispielsweise mit der Mehrwertsteuer- und der Zollgesetzgebung, sind natürlich sicherzustellen.

Bei Artikel 32ater weise ich darauf hin, dass die geplante Anerkennung einer Branchenlösung durch den Bund nur dann erfolgt, wenn die Branche dies selbst auch will und die Bedingungen dazu so erfüllt sind, wie sie im vorliegenden Gesetzentwurf beantragt werden. Das entspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Ich möchte also nochmals bestätigen: Der Bund kommt nicht zu einer Branche und sagt, sie werde jetzt der Allgemeinverbindlichkeit unterstellt. Die Branche muss einen entsprechenden Antrag an den Bund stellen, und wenn die Bedingungen erfüllt sind, kann die Allgemeinverbindlichkeit erklärt werden, das heisst, die Trittbrettfahrer werden mit einbezogen.

Ich bitte Sie, bei Artikel 35i im Einleitungssatz - "Der Bundesrat kann nach Massgabe der durch Produkte und Verpackungen verursachten Umweltbelastung Anforderungen an deren Inverkehrbringen festlegen [...]" - das Wort "kann" zu belassen. Damit belassen Sie dem Bundesrat auch den nötigen Spielraum. Entsprechend bitte ich Sie, die Minderheit I (Egger Kurt) abzulehnen, dann aber auch die Minderheit II (Egger Mike), die den Artikel ganz streichen und diese Möglichkeit völlig verhindern will. Das erachtet der Bundesrat als zu wenig eingreifend.

Zu Artikel 35j: Ich bitte Sie, bei den Absätzen 1 und 2 die Mehrheit und bei Absatz 3 die Minderheit IV (Jauslin) zu unterstützen. In Absatz 1 geht es um den Baubereich und darum, wie dort Ressourcen geschont werden sollen. Absatz 2 wiederum sieht explizit eine Vorbildrolle für den Bund vor. Der Bundesrat unterstützt diese Bestimmung gemäss der Kommissionsmehrheit. Hingegen sieht der Bundesrat die Kompetenzen für Vorschriften zu einem freiwilligen Ausweis des Ressourcenverbrauchs von Bauwerken bei den Kantonen als entscheidend an. Ich denke, wir sollten das nicht auf Bundesebene regeln, sondern entsprechend den heute bekannten Massnahmen, beispielsweise denjenigen des Gebäudeenergieausweises, dafür sorgen, dass es bei den Kantonen bleibt. Ich bitte Sie entsprechend, hier der Minderheit IV (Jauslin) zu folgen und diese Bestimmung in Absatz 3 zu streichen.

Ich bitte Sie, bei Artikel 35j Absatz 1 den Antrag der Minderheit I (Bourgeois) nicht anzunehmen. Es geht hier darum, eine Ausnahme für Staudämme zu machen. Wir haben hier bei Absatz 1 ja folgendermassen formuliert: "Der Bundesrat kann nach Massgabe der durch Bauwerke verursachten Umweltbelastung und unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Anforderungen festlegen [...]." Es ist für den Bundesrat klar - Herr Flach hat mich gebeten, etwas dazu zu sagen -, dass bei Staumauern der Beton in der Regel vor Ort hergestellt und auch der Kies vor Ort entnommen wird. Meist ist Kies im Berggebiet ja auch vorhanden. Da wäre natürlich der Transport von Baumaterialien von weit her unverhältnismässig.

Ich denke, Herr Bourgeois, wenn der Antrag Ihrer Minderheit I durchkommt, ist es klar. Sie können aber gut dem Antrag der Mehrheit zustimmen; der Bundesrat wird auch dann entsprechend handeln und das beim Bau von Staudämmen entsprechend berücksichtigen. Ich hoffe natürlich, dass wir in nächster Zeit einige bauen werden.

Dann bitte ich Sie, bei Artikel 35j Absatz 1bis der Mehrheit zu folgen und nicht den Antrag der Minderheit II (Flach) zu unterstützen. Ich denke, die Kantone haben hierzu relativ klar Stellung genommen und möchten die Berücksichtigung von grauen Treibhausgasemissionen auf ihrer Stufe regeln. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Auch bei Absatz 2 bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit III (Rüegger) abzulehnen, die diesen Absatz für innovative Lösungen gänzlich streichen will. Den Antrag der Minderheit IV (Jauslin) bei Absatz 3 habe ich bereits erwähnt.

Ich komme zu Artikel 48a. Hier gibt es keine Minderheiten, aber es ist mir trotzdem ein Anliegen, die Position des Bundesrates darzulegen. Der Bundesrat begrüsst die Möglichkeit von Pilotprojekten. Artikel 48a in der Formulierung der Kommission ermöglicht es jedoch, dass Pilotprojekte in allen Bereichen des Umweltschutzgesetzes von den geltenden Vorgaben abweichen können. Darunter fallen Vorgaben zu Lärmschutz, Luftqualität, Organismen, Abfall oder Belastungen des Bodens. Auch die Umschreibung der Zielsetzungen ist zu unbestimmt: Gemäss Kommissionsentwurf reicht es, wenn es bei einem Pilotprojekt um das Sammeln von Erfahrungen zur Weiterentwicklung des Gesetzes und des Vollzugs geht. Mit einem solchen Blankocheque für Regelungen durch den Bundesrat wird nach unserer Auffassung das [PAGE 797] Gesetzmässigkeitsprinzip der Bundesverfassung verletzt. Der Bundesrat hat Ihnen eine Version dieses Artikels unterbreitet, die das gleiche Ziel verfolgt und Pilotprojekte und -versuche ermöglicht; sie ist aber so umfassend formuliert, dass wir hier verfassungskonform unterwegs sind. Damit eine Versuchsregelung möglich ist, bitte ich Sie, diesem Antrag des Bundesrates zuzustimmen, damit bleiben wir im Rahmen der Verfassung.

Zu Artikel 49 Absatz 1: Hier ist die Mehrheit zu unterstützen. Es geht um Finanzhilfen im Bereich der Aus- und Weiterbildung. Die UREK-N ist diesem Antrag des Bundesrates gefolgt, dass man sich hier auf Fachpersonen beschränkt. Ich bitte Sie, das Gleiche zu tun.

Ich komme zu den ökologischen Aspekten bei der öffentlichen Beschaffung: Die Verantwortung der öffentlichen Hand im Bereich der ökologischen Beschaffung soll mit diesem Gesetz bestärkt werden. Der Bundesrat teilt dieses Anliegen der Kommission.

Die Kommissionsmehrheit sieht eine Anpassung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vor. Bisher beinhaltet dieses eine Kann-Formulierung. Neu sollen, wenn sich eine Ausschreibung dafür eignet, häufiger Umweltaspekte in die technischen Spezifikationen einfliessen. Das ist bereits in der Beschaffungsstrategie der Bundesverwaltung vorgesehen und soll von den Bedarfs- und Beschaffungsstellen auch so umgesetzt werden.

Der Bundesrat unterstützt diese Stärkung der Kreislaufwirtschaft bei der Beschaffung. Er beantragt aber, wegen der bereits vorhandenen Grundlagen, auf die Änderung gemäss Kommissionsmehrheit zu verzichten und diesen Absatz zu streichen.

Ich komme zum Antrag betreffend die Befreiung von der Mehrwertsteuer, zu Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 12 des Mehrwertsteuergesetzes. Eine Minderheit Ihrer Kommission beantragt eine Änderung zur steuerlichen Begünstigung der Lieferung von rückgewonnenen Baustoffen und gebrauchten Bauteilen. Das klingt auf den ersten Blick gut. Es gibt aber einige Gegenargumente. So wäre diese Regelung ein fundamentaler Paradigmenwechsel im System der Schweizer Mehrwertsteuer. Bei der Besteuerung von rückgewonnenen Baustoffen und gebrauchten Bauteilen gäbe es dann eine Besserstellung im Vergleich zur Besteuerung von Lebensmitteln oder Medikamenten. Das darf man ruhig infrage stellen. Wichtiger sind mir aber natürlich die Mindereinnahmen, die dadurch entstehen würden. Sie sind wegen des Vorsteuerabzuges schwierig abzuschätzen. Aber wir schätzen sie auf 75 bis 200 Millionen Franken, was doch in der aktuellen Situation der Bundesfinanzen ein bedeutender Betrag ist, der dann an irgendeinem anderen Ort kompensiert werden[NB]müsste. Entsprechend bitte ich Sie, darauf zu verzichten.

Es könnten sich aus dieser Steuerbefreiung durchaus auch ökologisch unerwünschte Auswirkungen ergeben. Recyclingbaustoffe würden plötzlich gegenüber ökologisch vorteilhafteren Baustoffen wie zum Beispiel Schweizer Holz steuerlich bevorteilt. Dann wäre auch der höhere administrative Aufwand für Unternehmen und Verwaltung zu berücksichtigen, wenn hier diese negative Inzidenz stattfinden würde.[NB]Schliesslich[NB]ist der tatsächliche Effekt für die Betroffenen auch wegen dem wegfallenden Vorsteuerabzug nicht zu überschätzen.

Ich komme noch zu den Grenzwerten für graue Energie in Artikel 45 Absatz 3: Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kantone bei Neubauten und wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude einen Grenzwert vorgeben. Der Bundesrat steht dieser Anpassung kritisch gegenüber. Er unterstützt zwar das Ziel, die graue Energie und die grauen Treibhausgasemissionen beim Bauen zu reduzieren, jedoch haben in der Vernehmlassung verschiedene Kantone, Vertreter der Wirtschaft sowie die Konferenz kantonaler Energiedirektoren entsprechende Bedenken geäussert. Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass man die Legiferierung hier entsprechend ihrem Willen den Kantonen überlassen kann. Wir unterstützen deshalb den Minderheitsantrag.