Müller Damian · Ständerat · 2023-05-30
Müller Damian · Ständerat · Luzern · FDP-Liberale Fraktion · 2023-05-30
Wortprotokoll
Wir beraten heute die BVG-Änderung zur Anlage von Freizügigkeitsgeldern der Auffangeinrichtung. Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Stiftung, die von den Sozialpartnern getragen wird. Sie hat einen gesetzlichen Auftrag im Bereich der beruflichen Vorsorge. Unter anderem fällt ihr die Aufgabe zu, die Freizügigkeitsguthaben entgegenzunehmen, die an sie überwiesen werden. Es handelt sich um Freizügigkeitsguthaben von Personen, die nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel nach einer Kündigung, nicht sofort ein neues Arbeitsverhältnis antreten. Diese Personen haben grundsätzlich keine Möglichkeit, ihr Freizügigkeitsguthaben in einer Vorsorgeeinrichtung zu belassen.
Per Ende 2021 betreute die Auffangeinrichtung im Bereich Freizügigkeit 1,34 Millionen Kundinnen und Kunden, was rund 55 Prozent aller Freizügigkeitskonten entspricht. Allerdings handelt es sich dabei vielfach um Personen mit kleinen Guthaben. Die Höhe der Freizügigkeitsguthaben, die von der Auffangeinrichtung verwaltet werden, betrug Ende 2021 rund 15,6 Milliarden Franken. Zum Vergleich: Auf den Freizügigkeitskonten der Banken lagen Ende 2021 gemäss Bankenstatistik rund 35 Milliarden Franken. [PAGE 339]
Freizügigkeitsguthaben dürfen, wie Sie wissen, nicht mit Negativzinsen belastet werden. Im Gegensatz zu einer Pensionskasse kann die Auffangeinrichtung auch keine Sanierungsbeiträge erheben, falls es eine Unterdeckung geben sollte. Eine Rückversicherung gibt es ebenfalls nicht. Das heisst: Die Auffangeinrichtung muss den Nominalwert der Gelder garantieren. Sie muss diese Gelder also anlegen, was mit Risiken verbunden ist. Aus diesem Grund wurde die heutige Regelung, die auf drei Jahre befristet ist, geschaffen. Die vorgeschlagene Änderung soll es der Auffangeinrichtung BVG für weitere vier Jahre ermöglichen, die Vorsorgeguthaben aus dem Freizügigkeitsbereich bis zum Betrag von 10 Milliarden Franken zinslos und unentgeltlich bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Rahmen der zentralen Tresorerie des Bundes anlegen zu können.
Seit Februar 2020 sind die Zinsen gestiegen. Die Chancen für die Auffangeinrichtung, risikoarme Anlagen zu tätigen, die eine gewisse Verzinsung einbringen, sind also besser geworden. Aktuell benötigt die Auffangeinrichtung die zinslose Anlage bei der Bundestresorerie daher nicht.
Falls in diesen vier Jahren, für welche die Regelung gelten soll, die Zinsen im positiven Bereich bleiben, würde die Auffangeinrichtung die vorgeschlagene Möglichkeit einfach nicht nutzen. Falls es aber Phasen geben sollte, die schlechter ausfallen, würde sie die Möglichkeit nutzen können. Die Voraussetzungen wären dieselben wie bisher. Ein Maximalbetrag von 10 Milliarden Franken kann angelegt werden. Dazu muss der Deckungsgrad - die zweite Bedingung - unter 105 Prozent fallen.
Aus terminlichen Gründen knüpft die neue Bestimmung nicht nahtlos an die heutige Regelung an. Mit der beantragten Verlängerung gibt es im regulären Prozess eine Differenz von ein paar Tagen. Um diese zu beheben und das Gesetz als dringlich zu erklären, liegt ein einstimmiger Antrag der Kommission vor. Die Vorlage kommt im Sonderverfahren in beide Räte. Ihre Kommission hat einstimmig für die Annahme des Entwurfes gestimmt.
Ich bitte Sie, der Empfehlung Ihrer Kommission zu folgen und der Regelung für weitere vier Jahre zuzustimmen.